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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 16.10.2003
Aktenzeichen: 3Z BR 163/03
Rechtsgebiete: BGB, FGG, GG


Vorschriften:

BGB § 1896 Abs. 1 Satz 1
FGG § 20 Abs. 1
FGG § 69g Abs. 1
GG Art. 103 Abs. 1
1. Ein Einverständnis des Betroffenen mit der Bestellung eines Betreuers kann je nach den Umständen als Antrag im Sinne von § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB gewertet werden.

2. Der Inhaber einer Generalvollmacht des Betroffenen hat kein Beschwerderecht gegen die Bestellung eines Betreuers für den Vollmachtgeber.

3. Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs begründet kein Beschwerderecht, wenn eine materielle Rechtsbeeinträchtigung des Betroffenen durch die angefochtene Entscheidung ausgeschlossen ist.


Gründe:

I.

Das Amtsgericht bestellte mit Beschluss vom 16.4.2003 durch einstweilige Anordnung eine Rechtsanwältin zur vorläufigen Betreuerin der Betroffenen in den Aufgabenkreisen Gesundheitsfürsorge, Sorge für ärztliche Betreuung, Vermögenssorge, Behördenangelegenheiten, Vertretung gegenüber Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern sowie Überwachung der Tätigkeit des weiteren Beteiligten als Bevollmächtigten der Betroffenen mit dem Recht, die Vollmachtsurkunde herauszuverlangen und ihm weiteres Tätigwerden im Namen der Betroffenen zu untersagen. Die Betroffene hatte sich zuvor mit der Bestellung eines Berufsbetreuers einverstanden erklärt.

Der weitere Beteiligte, ein Neffe der Betroffenen, dem sie u.a. für alle Belange über den Tod hinaus Generalvollmacht erteilt hatte, legte gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Beschwerde ein, die das Landgericht zurückgewiesen hat. Hiergegen richtete sich seine weitere Beschwerde.

II.

Die zulässige weitere Beschwerde ist unbegründet.

1. Endentscheidungen des Beschwerdegerichts unterliegen ohne Rücksicht auf die Statthaftigkeit oder Zulässigkeit der Erstbeschwerde der weiteren Beschwerde; der erfolglose Erstbeschwerdeführer ist insoweit beschwerdeberechtigt (Bassenge/Herbst/Roth FGG/RPflG 9. Aufl. § 27 FGG Rn. 1 und 7 m.w.N.).

2. Im vorliegenden Fall ist die weitere Beschwerde aber schon deshalb unbegründet, weil das Beschwerdegericht die Erstbeschwerde mangels Beschwerdeberechtigung des Beschwerdeführers als unzulässig hätte verwerfen müssen.

a) Das Rechtsbeschwerdegericht ist verpflichtet, die Beschwerdeberechtigung des Rechtsmittelführers im Erstbeschwerdeverfahren einer eigenen Nachprüfung zu unterziehen (vgl. BayObLGZ 1971, 284/285 m.w.N.).

b) Für das Beschwerderecht gegen alle Entscheidungen im Betreuungsverfahren gilt zunächst § 20 FGG. Hiernach steht die Beschwerde jedem zu, dessen Recht durch die angefochtene Verfügung beeinträchtigt ist. Soweit eine Verfügung nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu. Daneben tritt in Betreuungssachen - auch im Falle der Bestellung eines vorläufigen Betreuers gemäß § 69f FGG - das besondere Beschwerderecht von Angehörigen und zuständiger Behörde nach § 69g Abs. 1 FGG. Nahen Angehörigen steht unter anderem die Beschwerde gegen die Bestellung eines Betreuers von Amts wegen zu.

c) Auf das besondere Beschwerderecht nach § 69g Abs. 1 FGG kann sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht stützen. Er gehört als Neffe der Betroffenen zwar grundsätzlich zum privilegierten Personenkreis. Der Betroffenen wurde hier aber kein Betreuer von Amts wegen, sondern auf entsprechenden Antrag hin bestellt.

aa) Nach der Rechtsprechung des Senats setzt ein Antrag im Sinn des § 1896 Abs. 1 BGB eine Willensäußerung des Betroffenen gegenüber dem Vormundschaftsgericht voraus, der, gegebenenfalls durch Auslegung, das Begehren zu entnehmen ist, für ihn solle ein Betreuer bestellt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 16.7.2003 Az. 3Z BR 119/03). Jedes auf die Bestellung eines Betreuers gerichtete Begehren kann als Antrag in diesem Sinne zu werten sein. Deshalb kann je nach den Umständen auch die Erklärung des Betroffenen genügen, er sei mit der Betreuung einverstanden (vgl. Jürgens Betreuungsrecht 2. Aufl. § 1896 BGB Rn. 13), wenn ihr nach dem Gesamtzusammenhang der Wille des Betroffenen zu entnehmen ist, für ihn solle ein Betreuer bestellt werden. Geschäftsfähigkeit des Betroffenen ist nach § 1896 Abs. 1 Satz 2 BGB keine Antragsvoraussetzung; der "natürliche Wille" reicht für die Antragstellung aus, und damit auch dafür, das Beschwerderecht naher Angehöriger gegen die Bestellung eines Betreuers nach § 69g Abs. 1 FGG auszuschließen (vgl. BayObLGZ 1998, 82/83; Keidel/Kayser FGG 15. Aufl. § 69g Rn. 12).

Ein solcher Antrag wurde dem Vormundschaftsgericht nach Aktenlage in dem Schreiben des Bezirkskrankenhauses A. vom 15.4.2003 übermittelt. Darin hat die Betroffene erklärt, sie sei mit der Bestellung eines Berufsbetreuers einverstanden. Die Betroffene hat diese Erklärung in dem klaren Bewusstsein abgegeben, dass sie angesichts ihres Zustandes (psychische Störung aufgrund eines Schlaganfalls, verbunden mit ausgeprägter Einschränkung ihrer Kommunikationsmöglichkeiten, zwingend gebotene ärztliche Behandlung) auf eine Betreuung angewiesen war. Sie wünschte ausdrücklich nicht, dass ihr Neffe aufgrund der ihm erteilten Vollmacht für sie tätig würde oder gar als Betreuer bestellt würde, weil sie diesem wegen verschiedener Vorfälle zutiefst misstraute. Vielmehr lag ihr daran, ihren Neffen möglichst von der Besorgung ihrer Geschäfte fernzuhalten und, wie die Anhörung durch den Erstrichter zeigte, die Vollmacht zu widerrufen. Sie wollte ausdrücklich durch einen Berufsbetreuer betreut werden. Dies ist als Antrag im Sinne des Gesetzes zu werten. Es entspräche nicht dem Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen, wenn in einem solchen Fall ein Angehöriger entgegen ihrem eindeutig erklärten Willen die Betreuerbestellung verhindern und gegen diese mit der Beschwerde vorgehen könnte (vgl. Damrau/Zimmermann Betreuungsrecht 3. Aufl. § 69g Rn. 15).

bb) Das Amtsgericht hat nach Antragseingang antragsgemäß entschieden. Es hat zwar nicht ausdrücklich erklärt, dass der Betreuer auf Antrag bestellt werde. Liegt jedoch ein Antrag vor, so ist, sofern keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorhanden sind (vgl. dazu den erwähnten Senatsbeschluss vom 16.7.2003), davon auszugehen, dass das Vormundschaftsgericht den Betreuer auf Antrag bestellt, wenn es bei der Bestellung nicht vom Antrag abweicht, insbesondere den Aufgabenkreis des Betreuers antragsgemäß bemisst. Das ist hier der Fall. Es spielt keine Rolle, ob die Entscheidung auch von Amts wegen hätte ergehen können (vgl. Keidel/Kayser aaO).

d) Schließlich gewährt auch § 20 Abs. 1 FGG dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall keine Beschwerdebefugnis. Der Beschwerdeführer ist durch die Betreuerbestellung nicht in eigenen Rechten beeinträchtigt. Als "Recht" des Beschwerdeführers könnte hier allenfalls seine Rechtsstellung als Bevollmächtigter der Betroffenen in Betracht gezogen werden. Der Senat hat jedoch entschieden, dass eine (Vorsorge-)Vollmacht kein subjektives Recht des Bevollmächtigten begründet und sich daher aus ihr auch kein eigenständiges Beschwerderecht des Bevollmächtigten nach § 20 Abs. 1 FGG ergibt. Der Bevollmächtigte leitet seine Rechtsstellung ausschließlich aus dem Recht des Vollmachtgebers ab (vgl. BayObLGZ 2003, 106/108).

Soweit das Oberlandesgericht Zweibrücken dies anders beurteilt (vgl. FGPrax 2002, 260), begründet dies im vorliegenden Fall keine Pflicht zur Vorlage der weiteren Beschwerde an den Bundesgerichtshof gemäß § 28 Abs. 2 FGG. Auch nach der Auffassung des Oberlandesgerichts Zweibrücken hätte hier die Erstbeschwerde mangels Beschwerdeberechtigung als unzulässig verworfen werden müssen (vgl. Bassenge § 28 FGG Rn. 5). Auch das Oberlandesgericht Zweibrücken (aaO) hält einen Eingriff in subjektive Rechte des Bevollmächtigten durch die Betreuerbestellung nur für gegeben, solange die Vollmacht nicht wirksam widerrufen wurde. Ein solcher Widerruf ist dem Beschwerdeführer vorliegend aber unstreitig bereits am 11.6.2003 zugegangen. Damit wäre jede etwa zuvor bestehende Beschwerdeberechtigung des Beschwerdeführers erloschen; die Beschwerde wäre zumindest ab diesem Zeitpunkt unzulässig gewesen. Der Beschwerdeführer ist nun zwar vom Landgericht nicht auf eine dadurch möglicherweise bewirkte Erledigung der Hauptsache im Beschwerdeverfahren hingewiesen worden. Der weitere Gang des Verfahrens, insbesondere die Reaktion des Beschwerdeführers auf den rechtlichen Hinweis im Schreiben des Berichterstatters vom 15.9.2003, macht indes deutlich, dass sich der Beschwerdeführer auch im Falle eines entsprechenden Hinweises durch die Beschwerdekammer nicht dazu veranlasst gesehen hätte, seine Beschwerde auf die Kosten zu beschränken (vgl. dazu Bassenge Einleitung FGG Rn. 129). Im Ergebnis hätte seine Beschwerde daher in jedem Fall als unzulässig verworfen werden müssen (Bassenge aaO).

e) Soweit der Beschwerdeführer in der Sache die Verletzung rechtlichen Gehörs rügt, verschafft ihm auch dies keine Beschwerdeberechtigung. Nach herrschender Rechtsprechung und der im Schrifttum überwiegenden Auffassung eröffnet allein ein möglicher Verfahrensverstoß, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, die Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht. Eine solche Rüge betrifft nicht die Zulässigkeit der Beschwerde, sondern ihre Begründetheit. Wer in seiner materiellen Rechtsstellung vom Ergebnis der Entscheidung nicht betroffen ist, hat grundsätzlich auch kein Rechtsschutzbedürfnis, Unkorrektheiten im Verfahren nachprüfen zu lassen (vgl. Keidel/Kahl § 20 Rn. 10). Etwas anderes könnte allenfalls gelten, wenn bei festgestellter Verletzung eines Verfahrensgrundrechtes eine materielle Rechtsbeeinträchtigung des Beschwerdeführers durch die von ihm angefochtene Entscheidung zumindest möglich ist. Hier könnte eine Korrektur der Entscheidung durch die Instanzgerichte erwogen werden, um den Beteiligten den zeit- und kostenaufwändigen Weg über die Verfassungsbeschwerde zu ersparen (vgl. Keidel/Kahl § 20 Rn. 11 ff. m.w.N.). Näherer Erörterungen bedarf dies im vorliegenden Falle aber nicht, weil eine für das Ergebnis kausale Rechtsbeeinträchtigung des Beschwerdeführers hier ausgeschlossen werden kann (s.o.).



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