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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 17.09.2003
Aktenzeichen: 3Z BR 164/03
Rechtsgebiete: BGB, UStG


Vorschriften:

BGB § 1836
BGB § 1835
BGB § 670
UStG § 10 Abs. 1 Satz 2
1. Ein Berufsbetreuer für eine vermögende Betroffene, der ein türkisches rechtswissenschaftliches Studium abgeschlossen und anschließend nach einem zweisemestrigen Studium an einer deutschen Hochschule den Grad eines Magister Legum erworben hat, kann in Orientierung an § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BVormVG einen Stundensatz von 23,-- EUR beanspruchen. Für die Zuerkennung eines höheren Stundensatzes bedarf es konkreter Darlegungen zu den besonderen Umständen, die eine Anhebung der Regelsätze gerechtfertigt erscheinen lassen.

2. Der Aufwendungsersatzanspruch eines Berufsbetreuers umfasst auch die Umsatzsteuer, die auf getätigte Auslagen entfällt. Denn die anlässlich der beruflichen Tätigkeit eines Betreuers entstehenden Auslagen sind Teil des Entgelts und unterliegen der Umsatzsteuer.


Gründe:

I.

Für die vermögende Betroffene war vom Amtsgericht am 11.11.2002 der Beschwerdeführer zum vorläufigen Betreuer bestellt worden. Dieser führte die Betreuung berufsmäßig; er hat am 2.12.2002 an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg den akademischen Grad eines Magister Legum (LL.M.) erworben und in der Türkei erfolgreich ein Jurastudium absolviert. Für seine Tätigkeit im Zeitraum vom 28.11.2002 bis zum 20.2.2003 machte er als Vergütung nebst Auslagen einen Betrag von 889,28 EUR geltend. Dabei legte er einen Stundensatz von 31 EUR zugrunde. Das Amtsgericht setzte für die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen insgesamt 480,53 EUR fest. Dabei ging es von einem Stundensatz von 18 EUR aus.

Das Landgericht hat auf die sofortige Beschwerde des früheren vorläufigen Betreuers den amtsgerichtlichen Beschluss dahingehend abgeändert, dass bei Zugrundelegung eines Stundensatzes von 18 EUR eine Entschädigung für seine Tätigkeit und seine Auslagen von 508,96 EUR festgesetzt wurde, und die sofortige weitere Beschwerde zugelassen.

Mit seiner sofortigen weiteren Beschwerde will der Beschwerdeführer die Festsetzung der von ihm ursprünglich beantragten Vergütung und Aufwendungen in voller Höhe erreichen.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig, insbesondere vom Landgericht zugelassen (§ 69e Satz 1, § 56g Abs. 5 Satz 2, § 27 FGG). In der Sache hat es teilweise Erfolg.

1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, die Zuerkennung eines erhöhten Stundensatzes nach § 1 Abs. 1 BVormVG setze voraus, dass der Betreuer über besondere Kenntnisse verfüge, welche für die Führung der Betreuung nutzbar und durch eine abgeschlossene Lehre bzw. eine abgeschlossene Hochschulausbildung oder durch eine diesen vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben worden seien. Diese Voraussetzungen erfülle das in der Türkei absolvierte Studium der Rechtswissenschaften nicht. Daran ändere sich auch durch die abgelegte Magisterprüfung nichts, auch wenn diese ein ausländisches juristisches Examen voraussetze, welches dem deutschen vergleichbar und gleichwertig sei. Das Magisterstudium vermittle nur Grundzüge und Grundlagen des in der Bundesrepublik geltenden Rechts, nicht aber besondere Kenntnisse, die, bezogen auf ein bestimmtes Fachgebiet, über ein Grundwissen deutlich hinausgingen. Auf die über die Grundkenntnisse hinausgehenden Kenntnisse im türkischen Recht könne nicht abgestellt werden, weil sich die Geschäfte, die der Betreuer für den Betroffenen besorge, regelmäßig nach deutschem Recht richteten. Auch die durch die Magisterprüfung erworbene Fähigkeit, ein ausgewähltes Rechtsproblem wissenschaftlich vertieft zu bearbeiten, sei unerheblich, weil die besonderen Kenntnisse in der Ausbildung selbst erworben werden müssten und es nicht ausreiche, wenn die Ausbildung nur die Fähigkeit vermittle, später durch anderweitige eigene Anstrengungen derartige Kenntnisse zu erwerben.

Das Landgericht bejahte im Übrigen eine Vergütung für weitere 81 Minuten. Die Kürzung des Amtsgerichts von Zeitaufwand für die persönliche Vorsprache bei den Banken sei nicht sachgerecht. Abzuziehen sei hingegen die angesetzte Umsatzsteuer für Telefonauslagen und Porto.

2. Die angefochtene Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO) nur teilweise stand.

a) Dem Beschwerdeführer ist für die Zeit ab 2.12.2002 ein Stundensatz von 23 EUR zuzüglich Umsatzsteuer zuzubilligen.

Die in § 1 BVormVG vorgesehenen Sätze sind für die Festsetzung der Vergütung bei bemittelten Betreuten nicht verbindlich. Sie sind jedoch Orientierungshilfe und Richtlinie für die Vergütung von Betreuern dieses Personenkreises (BGHZ 145, 104/115; BayObLGZ 2000, 316/317).

Die Zuerkennung eines höheren Stundensatzes setzt voraus, dass die Anforderungen der konkreten Betreuung, etwa wegen des vom Betreuer geforderten außergewöhnlichen, durch den Zeitaufwand nicht abgegoltenen Engagements oder wegen anderer - gemessen an der Qualifikation des Betreuers - besonderer Schwierigkeiten im Abrechnungszeitraum, über den Regelfall einer Betreuung mit entsprechendem Aufgabenkreis deutlich hinausgegangen sind und die Vergütung des Betreuers mit dem seiner Qualifikation nach § 1 Abs. 1 BVormVG entsprechenden Stundensatz zu der von ihm erbrachten gesteigerten Leistung in einem klaren Missverhältnis stünde (BayObLG aaO S. 318).

Die Rechtsbeschwerde trägt nichts dazu vor, weshalb eine höhere Vergütung angesichts etwaiger besonderer Schwierigkeiten gerechtfertigt wäre. Infolgedessen verbleibt es dabei, dass die Vergütungssätze aus § 1 BVormVG zu entnehmen sind.

Der Senat hat unter Anwendung von § 1 BVormVG dem Beschwerdeführer im Verfahren 3Z BR 127/03 unter Berücksichtigung seines Vortrags zu der am 2.12.2002 erworbenen Qualifikation einen Stundensatz von netto 23 EUR zugebilligt. Wegen der Gründe hierfür verweist der Senat vollumfänglich auf die Senatsentscheidung vom 9.7.2003.

b) Für die Zeit bis zum 2.12.2002 ist ein Stundensatz von 18 EUR anzusetzen. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BVormVG gewährt die erhöhte Vergütung nur für Kenntnisse, die durch eine abgeschlossene Lehre oder vergleichbare Ausbildung erworben worden sind. Abgeschlossen ist eine solche Ausbildung, wenn ihr Erfolg durch eine vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle abgelegte Prüfung belegt ist (BayObLGZ 1999, 275/277). Belegt ist der Erfolg der Magisterprüfung mit der Urkunde vom 2.12.2002. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Voraussetzungen für die Gewährung einer erhöhten Vergütung nicht gegeben.

c) Für die Berechnung der Vergütung ist festzuhalten, dass das Landgericht weitere 81 Minuten als vergütungsfähig anerkannt hat. Des Weiteren ist nicht erkennbar, dass das Amtsgericht die Umsatzsteuer auf die geltend gemachten Auslagen in rechtsfehlerhafter Weise angesetzt hätte. Die anlässlich der beruflichen Tätigkeit entstehenden Auslagen sind Teil des Entgelts und unterliegen somit der Umsatzsteuer (§ 10 Abs. 1 Satz 2 UStG). Durchlaufende Posten können insoweit nicht angenommen werden (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 5 UStG). Es ist deshalb anerkannt, dass der Aufwendungsersatzanspruch aus §§ 1908i, 1835, 670 BGB auch die Umsatzsteuer umfasst, die auf die Auslagen des Betreuers entfällt (OLG Zweibrücken FamRZ 2001, 447/448; OLG Hamm FamRZ 2000, 549/550; jetzt auch: OLG Dresden FamRZ 2000, 851; ausdrücklich für Portokosten: OLG Düsseldorf FamRZ 2000, 638).

d) Nach alledem ist die Vergütung des Beschwerdeführers wie folgt festzusetzen:

Vergütung: 50 Minuten à 18 EUR/h: 15,-- EUR Vergütung: 1257 Minuten à 23 EUR/h: 481,85 EUR Auslagen: 49,44 EUR Umsatzsteuer: 16 % aus 546,29 EUR: 87,41 EUR Summe 633,70 EUR

3. Eine Aussetzung des Verfahrens mit Blick auf den Vorlagebeschluss des Oberlandesgerichts Schleswig vom 24.4.2003 - W 200/02 kam nicht in Betracht. In dem Vorlagebeschluss geht es - soweit ersichtlich - um die Frage, ob die Vermutung des § 1 Abs. 2 BVormVG nur greift, wenn die Ausbildung des Betreuers zum Kreis seiner Aufgaben passt, oder nur dann entfällt, wenn das Vormundschaftsgericht bei der Bestellung des Betreuers etwas anderes bestimmt hat. Im vorliegenden Fall geht es jedoch um die hiervon zu unterscheidende Vorfrage, welche besonderen Kenntnisse für die Führung der Betreuung nutzbar sind und inwieweit das vom Betreuer vorliegend absolvierte Magisterstudium einem abgeschlossenen Hochschulstudium oder einer abgeschlossenen Lehre vergleichbar ist. Auch eine Divergenzvorlage (§ 28 Abs. 2 FGG) war hiernach nicht veranlasst.

4. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 380,32 EUR (Differenz zwischen beantragter und vom Landgericht festgesetzter Vergütung).

Ende der Entscheidung

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