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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 11.07.2001
Aktenzeichen: 3Z BR 165/01
Rechtsgebiete: FGG


Vorschriften:

FGG § 29 Abs. 1 Satz 3
Das Behördenprivileg des § 29 Abs. 1 Satz 3 FGG besteht nicht, wenn ein Mitarbeiter einer Betreuungsstelle (Landratsamt) persönlich zum Verfahrenspfleger bestellt wird.
Der 3. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Sprau sowie der Richter Dr. Schreieder und Dr. Nitsche

am 11. Juli 2001

in der Betreuungssache

auf die sofortige weitere Beschwerde des Verfahrenspflegers

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts München II vom 15. März 2001 wird verworfen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht bestellte mit Beschluss vom 3.3.1999 für die nicht mittellose Betroffene eine Rechtsanwältin als Berufsbetreuerin mit dem Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung, Fürsorge für die Heilbehandlung, Vermögenssorge, Abschluss und Kontrolle eines Heimvertrages, Wohnungsangelegenheiten, Organisation der ambulanten Versorgung, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern sowie Anhalten, Entgegennahme und Öffnen der Post im Aufgabenkreis.

Mit Schreiben vom 26.10.2000 beantragte die Betreuerin, für ihre Tätigkeit im Zeitraum vom 1.1. bis 30.9.2000 eine Vergütung in Höhe von 3510 DM festzusetzen und dabei einen Stundensatz von 200 DM einschließlich Mehrwertsteuer zugrunde zu legen.

Mit Beschluss vom 7.12.2000 setzte das Vormundschaftsgericht eine Vergütung in Höhe von 1221,48 DM auf der Grundlage eines Stundensatzes von 60 DM zuzüglich Mehrwertsteuer fest und wies den Antrag im übrigen zurück.

Auf die sofortige Beschwerde der Betreuerin hat das Landgericht zunächst am 25.1.2001 "zur Wahrnehmung der Interessen der Betroffenen im Beschwerdeverfahren... Herrn A, Landratsamt... - Betreuungsstelle -..." zum Pfleger bestellt und mit Beschluss vom 15.3.2001 dem ursprünglichen Antrag entsprochen. Gegen die letztgenannte Entscheidung wendet sich die zugelassene sofortige weitere Beschwerde des Verfahrenspflegers, die dieser mit Schreiben vom 18.4.2001 eingelegt hat.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde ist unzulässig, da sie entgegen den gesetzlichen Formvorschriften weder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines der zuständigen Gerichte noch mittels einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Beschwerdeschrift eingelegt worden ist (§§ 21, 29 FGG). Die Zuziehung eines Rechtsanwalts war nicht gemäß § 29 Abs. 1 Satz 3 FGG entbehrlich, da die Beschwerde nicht von einer Behörde eingelegt worden ist. Ausweislich des Beschlusses vom 25.1.2001 ist nicht die Betreuungsstelle, sondern A persönlich zum Verfahrenspfleger bestellt worden. Dass er Beschäftigter der Betreuungsstelle eines Landratsamtes ist, ändert hieran nichts. Er hat dementsprechend auch selbst, nicht etwa im Auftrag des Landratsamts als Behörde weitere Beschwerde eingelegt.

III.

Der Senat weist auf folgendes hin:

Die Frist zur Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde hat für den im Beschwerdeverfahren bestellten Verfahrenspfleger noch nicht begonnen, da bislang keine förmliche Zustellung erfolgt ist (vgl. § 29 Abs. 4, § 22 Abs. 1 Satz 2, § 16 Abs. 2 Satz 1 FGG).

Zu den im Verfahren angesprochenen materiell-rechtlichen Fragen hat der Senat in jüngster Zeit wiederholt entschieden, dass der mit § 1 Abs. 3 BVormVG verfolgte Zweck es rechtfertigen kann, Berufsbetreuern in Fällen wie dem vorliegenden einen Härteausgleich zu gewähren, da das Anliegen, aus der veränderten Vergütungssituation resultierende unzumutbare Nachteile zu vermeiden, auch hier besteht. Die Gesichtspunkte der Besitzstandswahrung und der Ermöglichung einer Anpassung der Organisation des Büro- bzw. Kanzleibetriebs an die veränderte Einkommenssituation erlauben es, erhöhte Stundensätze in einer Übergangszeit auch dann auszusprechen, wenn keine besonderen Schwierigkeiten der Betreuung im Abrechnungszeitraum vorgelegen haben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16.5.2001 3Z BR 70/01, 23.5.2001 3Z BR 135/01 und 30.5.2001 3Z BR 76/01).

Ende der Entscheidung

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