Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 14.10.2002
Aktenzeichen: 3Z BR 172/02
Rechtsgebiete: BGB, StGB, StVollzG, UnterbrG


Vorschriften:

BGB § 1896 Abs. 1
BGB § 1896 Abs. 2 Satz 1
StGB § 63
StVollzG § 136
StVollzG § 138
UnterbrG Art. 28
Eine Betreuung mit dem Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge ist erforderlich, wenn der Betroffene geschäftsunfähig ist, mag er auch im strafrechtlichen Maßregelvollzuges untergebracht sein und deswegen gegen seinen Willen einer Zwangsbehandelt unterliegen.
3Z BR 172/02 3Z BR 173/02

Gründe:

I.

Der Betroffene, der zur Zeit im Rahmen eines Maßregelvollzugs gemäß § 63 StGB untergebracht ist, steht nach einem schweren Verkehrsunfall seit vielen Jahren unter Betreuung. Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 12.7.2001 wurde die jetzige Betreuerin für die Aufgabenkreise Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern sowie Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post bestellt.

Gegen diesen Beschluss wandte sich der Betroffene mit dem Ziel, die Aufhebung der Betreuung und die Entlassung der bestellten Betreuerin zu erreichen. Hilfsweise beantragte er die Bestellung eines bestimmten anderen Betreuers. Mit Beschluss vom 24.7.2001 half das Amtsgericht den Beschwerden nicht ab. Auch gegen diesen Nichtabhilfebeschluss legte der Betroffene Beschwerde und sofortige Beschwerde ein.

Das Landgericht hat beide Beschwerden am 11.6.2002 und am gleichen Tage in einem weiteren Beschluss einen Ablehnungsantrag des Betroffenen zurückgewiesen, den dieser nach Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens gegen den Sachverständigen gerichtet hatte.

Der Betroffene hat weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 11.6.2002 eingelegt und für den Fall der Verfristung des Rechtsmittels Abänderungsanträge bezüglich des angefochtenen Beschlusses bzw. der Beschlüsse vom 12.7.2001 und 24.7.2001 angekündigt.

II.

Die weitere Beschwerde ist zulässig (§ 27 Abs. 1 FGG), aber nicht begründet.

1. Das Rechtsmittel des Betroffenen richtet sich gegen den Beschluss des Landgerichts vom 11.6.2002, in welchem die Beschwerden des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 12.7.2001 und gegen den Nichtabhilfebeschluss vom 24.7.2001 zurückgewiesen worden sind. Es richtet sich nicht gegen den Beschluss des Landgerichts vom gleichen Tage, in welchem der Ablehnungsantrag des Betroffenen gegen den Sachverständigen abgelehnt worden ist. Dies ergibt eine Auslegung der Rechtsmittelschrift des Betroffenen. In dieser ist ausdrücklich nur von der Anfechtung eines Beschlusses die Rede. Das Rechtsmittel ist als weitere Beschwerde bezeichnet und kündigt für den Fall der Verfristung Abänderungsanträge für diejenigen Beschlüsse an, welche der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts zugrunde liegen. Hieraus kann nur der Schluss gezogen werden, dass die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts angefochten werden soll.

2. Das Landgericht hat seine Entscheidung folgendermaßen begründet:

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 12.7.2001 sei unbegründet. Das Amtsgericht habe zu Recht die Verlängerung der Betreuung angeordnet, da die Voraussetzungen für eine Betreuung weiterhin gegeben seien. Der Betroffene könne aufgrund einer psychischen Krankheit seine Angelegenheiten teilweise nicht mehr selbst besorgen und seinen Willen nicht mehr frei bestimmen. Der dem Gericht als zuverlässig und sachkundig bekannte Gutachter, welcher Leiter der Forensischen Psychiatrie einer Psychatrischen Klinik und Poliklinik mit Konsiliardienst sei, habe überzeugend ausgeführt, dass der Betroffene an einer paranoiden Schizophrenie, episodisch mit stabilem Residuum, sowie an einer leicht bis mittelgradig ausgeprägten hirnorganischen Beeinträchtigung aufgrund eines Schädelhirntraumas leide. Ob eine weitere bereits vor dem Unfall beschriebene Persönlichkeitsproblematik immer noch eine Rolle spiele, könne nicht mehr mit letzter Sicherheit eruiert werden. Auch wenn sich nach der Diagnose eines Bezirksklinikums die Symptomatik allein durch das Frontalhirnsyndrom erklären lasse, bestehe kein Anlass an der Richtigkeit der gutachtlichen Feststellung zu zweifeln, ganz abgesehen davon, dass auch nach dieser Diagnose von einer psychischen Krankheit oder körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auszugehen sei. Deshalb müsse auch kein weiteres Gutachten eines außerbayerischen Gutachters eingeholt werden. In den beschriebenen Aufgabenkreisen sei die Betreuung auch erforderlich. Das gelte auch für die Gesundheitsfürsorge, weil der Betroffene trotz seines Befindens im Maßregelvollzug nicht bloßes Objekt ärztlicher Behandlung sei. Da der Betroffene nach den Feststellungen des Sachverständigen geschäftsunfähig sei, könne er keinem Dritten Vollmacht zur Besorgung seiner Angelegenheiten erteilen. Selbst wenn er aber dem von ihm vorgeschlagenen Betreuer im Jahre 2000 oder 2001 eine weitergehende Vollmacht als zur Vertretung im Räumungsverfahren erteilt haben sollte, schließe dies die Erforderlichkeit einer Betreuung nicht aus.. da nach den Ausführungen des Sachverständigen die Geschäftsunfähigkeit möglicherweise bereits seit 1991 vorliege und damit Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmacht bestünden. Die Bestellung des von ihm gewünschten Betreuers scheide aus, weil dieser den Therapieerfolg gefährde. Er bestärke den Betroffenen in seiner Krankheitsuneinsichtigkeit und habe Hausverbot im Bezirkskrankenhaus. Die Beschwerde gegen den Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts vom 24.7.2001 sei unzulässig, da es sich um eine Verfügung handele.

3. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO) in vollem Umfang stand.

a) Kann ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Vormundschaftsgericht für ihn einen Betreuer (§ 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Bestellung eines Betreuers von Amts wegen, also ohne Antrag des Betroffenen und gegen seinen Willen, setzt voraus, dass der Betroffene auf Grund seiner Krankheit oder Behinderung seinen Willen nicht frei bestimmen kann (vgl. BayObLG FamRZ 2000, 189; Palandt/ Diederichsen BGB 61. Aufl. vor § 1896 Rn. 11). Diese Grundsätze gelten nicht nur bei der ersten Betreuerbestellung, sondern auch dann, wenn über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung zu entscheiden ist (vgl. § 1908d Abs. 1 Satz 1 BGB; § 69i Abs.6 Satz 1, § 69 Abs. 1 Nr.5 FGG; OLG Hamm FGPrax 2000, 196; BayObLG NJWE-FER 2001, 234; FGPrax 2002, 117; Palandt/Diederichsen § 1896 Rn. 24). Nach § 1896 Abs. 2 BGB darf ein Betreuer nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Dies bedarf für jeden einzelnen Aufgabenkreis der Konkretisierung (vgl. BayObLG FamRZ 1998, 453/454).

b) Zum Betreuet des Betroffenen bestellt das Vormundschaftsgericht eine natürliche Person, die geeignet ist, in dem gerichtlich geregelten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen und ihn in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen (§ 1897 Abs. 1 BGB). Einem Vorschlag des Betroffenen ist bei der Auswahl des Betreuers in der Regel zu entsprechen, wenn dies dem Wohl des Betroffenen nicht zuwiderläuft (§ 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB). Dies erfordert eine umfassende Abwägung aller Umstände. Die Nichtberücksichtigung des Vorschlages des Betroffenen setzt voraus, dass das Ergebnis der Erwägung deutlich gegen die Bestellung der vorgeschlagenen Person spricht. Es muss die konkrete Gefahr bestehen, dass der Vorgeschlagene die Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl führen kann oder will. Die Tatsache, dass ein Dritter als Betreuer geeigneter erscheint, genügt nicht (BayObLG NJWE FER 2001, 234; BayObLG NJW-RR 1997, 71/72).

c) Im vorliegenden Fall hat das Landgericht verfahrensfehlerfrei und damit für den Senat bindend (§ 27 Abs. 1 FGG, § 559 Abs. 2 ZPO) festgestellt, dass der Betroffene an einer psychischen Erkrankung leidet, insoweit seinen Willen nicht mehr frei bestimmen kann und deshalb nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten in den hier in Rede stehenden Aufgabenkreisen selbst zu besorgen.

aa) Die Feststellungen des Landgerichts beruhen auf der gutachtlichen Äußerung eines psychiatrischen Sachverständigen. Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Würdigung eines solchen Gutachtens durch den Tatrichter nur auf Rechtsfehler überprüfen, also darauf, ob der Tatrichter bei der Erörterung des Beweisstoffes alle wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt hat, ob seine Beweiswürdigung in sich widerspruchsfrei ist und nicht gegen gesetzliche Beweisregeln oder Denkgesetze verstößt. Derartige Fehler lässt die landgerichtliche Entscheidung nicht erkennen. Vielmehr setzt sich das Landgericht in gründlicher und nachvollziehbarer Weise mit dem Gutachten auseinander. Insbesondere weist es zutreffend darauf hin, dass, im Gegensatz zu der Stellungnahme des Bezirkskrankenhauses, der Sachverständige sein Gutachten durch ein testpsychologisches Zusatzgutachten untermauert hat. Im übrigen kommen nicht nur diese beiden gutachtlichen Äußerungen, sondern auch ein vom Amtsgericht beauftragter Gutachter zu dem Ergebnis, dass der Betroffene psychisch krank ist; die auftretenden Symptome werden von allen zugezogenen Ärzten gleich beschrieben. Umstritten ist nur die exakte Diagnose und damit die genaue Ursache der seelischen Erkrankung des Betroffenen, wobei allerdings Einigkeit über das Vorliegen eines Frontalhirnsyndroms besteht. Für die Frage, ob eine Betreuung notwendig ist, ist die genaue Ursachenklärung aber letztlich unerheblich. Die Kenntnis der genauen Krankheitsursache mag für die Heilungschance und die durchzuführende Behandlung von Wichtigkeit sein, auch wenn sie fehlt, besteht jedoch die Notwendigkeit, den psychisch Kranken bis zu seiner möglichen Heilung und bis zu dem Zeitpunkt, in welchem er seine Angelegenheiten wieder selbst in die Hand nehmen kann, rechtlich zu betreuen.

bb) Das Landgericht war auch nicht dazu verpflichtet, ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen; es ist seiner Amtsermittlungspflicht gemäß § 12 FGG vollständig nachgekommen. Die Erholung eines weiteren Sachverständigengutachtens steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts und kann dann erforderlich sein, wenn das vorliegende Gutachten an gravierenden Mängeln leidet, in unauflösbarem Widerspruch zu anderen gutachtlichen Äußerungen steht, Zweifel an der Sachkunde des Gutachters bestehen oder ein anderer Gutachter über überlegene Diagnosemittel und Fachkenntnisse verfügen würde (vgl. BayObLG FamRZ 1998, 921; Bassenge/Herbst/Roth FGG/RPflG 9. Aufl. § 15 FGG Rn. 30; Keidel/Schmidt FGG 14. Aufl. § 15 Rn. 46). Anhaltspunkte für derartige Konstellationen fehlen; im Gegenteil liegen übereinstimmende Feststellungen zu der Krankheitssymptomatik und zur Diagnose Frontalhirnsyndrom vor. Eine Erklärung dafür, warum die vom Betroffenen benannten außerbayerischen Gutachter über größere Fachkenntnisse verfügen sollten, ist der Betroffene schuldig geblieben.

cc) Aufgrund der festgestellten psychischen Krankheit ist der Betroffene nicht dazu in der Lage, seinen Willen frei zu bestimmen; nach den übereinstimmenden Äußerungen der zugezogenen Fachärzte ist er geschäftsunfähig. Nicht eindeutig geklärt ist bisher der Zeitpunkt des Eintritts der Geschäftsunfähigkeit. Während der Beginn der Geschäftsunfähigkeit in dem psychiatrischen Sachverständigengutachten bereits auf das Jahr 1991 datiert worden ist, hat der Betroffene im Jahr 1999 ein Grundstück gekauft, ohne dass damals Zweifel an seiner Geschäftsfähigkeit aufgekommen wären. Der vom Amtsgericht bestellte Gutachter hat am 17.6.2001 Geschäftsunfähigkeit festgestellt, ohne sich zu einem Anfangszeitpunkt zu äußern. Jedenfalls aber ab dem Zeitpunkt der Bestellung der jetzigen Betreuerin durch das Amtsgericht am 12.7.2001 steht die Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen zweifelsfrei fest, so dass die Betreuung auch gegen seinen Willen verlängert werden konnte.

dd) Das Landgericht hat auch zu Recht die Erforderlichkeit der Betreuung in den angeordneten Aufgabenkreisen bejaht.

(1) Für die der Betreuung unterfallenden Angelegenheiten liegt keine Vollmacht vor, die der Betroffene dem von ihm gewünschten Betreuer erteilt haben und welche eine Betreuung entbehrlich machen könnte; auch eine Vollmacht zur Führung des Räumungsprozesses ist in den Akten nicht enthalten.

Selbst wenn der Betroffene nunmehr eine umfassende Vorsorgevollmacht für den von ihm gewünschten Betreuer vorlegen würde, würde dies die Erforderlichkeit der Betreuung nicht beseitigen. Im Zustand der Geschäftsunfähigkeit erteilte Vollmachten sind unwirksam (§§ 104 Nr.1, 105 Abs. 1 BGB). Sollte nunmehr eine Vollmacht vorgelegt werden, welche ein Datum vor der amtsgerichtlichen Anordnung trägt, würden erhebliche Zweifel an ihrer Wirksamkeit bestehen (vgl. BayObLG FamRZ 1994, 720 f.), so dass eine Betreuerbestellung gleichwohl erforderlich wäre. Dies gilt auch für eine Vollmacht zur Führung des Räumungsprozesses.

(2) Die Kammer hat zu Recht die Betreuung in den Aufgabenkreisen Vermögenssorge, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern sowie das Entgegennehmen, Öffnen und Anhalten der Post für erforderlich angesehen. Die Vollmacht, welche der Betroffene dem von ihm gewünschten Betreuer zur Führung eines Räumungsprozesses ausgestellt haben soll, betrifft nur eine punktuelle Angelegenheit und kann, von den Zweifeln an ihrer Wirksamkeit abgesehen, schon aus diesem Grund die Erforderlichkeit einer Betreuung im Aufgabenkreis Vermögenssorge nicht ausschließen (vgl. § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB).

(3) Gleichfalls zutreffend hat die Kammer für den Bereich Gesundheitsfürsorge die Erforderlichkeit bejaht. Zwar befindet sich der Betroffene im Maßregelvollzug nach § 63 StGB und ist deshalb nach §§ 136, 138 StVollzG i.V.m. Art.28, 13 UnterbrG ärztlich zu behandeln, und zwar nötigenfalls auch gegen seinen Willen (vgl. Calliess/Müller-Dietz Strafvollzugsgesetz 8.Aufl. § 138 Rn. 3; Schwind/Böhm/Rotthaus Strafvollzugsgesetz 3. Aufl. § 136 Rn. 4; Volckart Maßregelvollzug 5. Aufl. Rn. 1.3.3). Ist der Betroffene aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht in der Lage, seine Krankheit und die daraus folgende Behandlungsbedürftigkeit einzusehen, kann jedoch auch der Betreuer in die ärztliche Behandlung einwilligen. Dies gilt sowohl für Anlasskrankheiten (a.A. Volckart Rn. 1.3, 3.8) als auch für sonstige Erkrankungen des Betroffenen. Es besteht kein Grund, die Anlasskrankheiten aus dem Handlungsbereich des Betreuers herauszunehmen. Der Betreuer hat zum Wohle des Betroffenen zu handeln, so dass er die geplante ärztliche Maßnahme mit den Ärzten und dem Betroffenen besprechen und, soweit dem Wohl des Betroffenen dienlich, die Einwilligung in die ärztliche Behandlung erteilen wird. Sollte in einem Einzelfall die Einwilligung nicht erteilt werden, bleibt den Ärzten der gleiche Handlungsspielraum wie bei anderen untergebrachten Patienten. Durch die Einschaltung des Betreuers wird der Betroffene lediglich anderen - einwilligungsfähigen - Untergebrachten gleichgestellt (vgl. hierzu auch BGH NStZ 2002, 367).

d) Soweit sich der Betroffene gegen die Bestellung der Berufsbetreuerin wendet und statt dessen die Bestellung der von ihm gewünschten Person erstrebt, lässt die angegriffene Entscheidung gleichfalls keinen Rechtsfehler erkennen.

Das Landgericht hat sich ausführlich mit dem Betreuervorschlag des Betroffenen auseinandergesetzt und alle Umstände umfassend gegeneinander abgewogen. Es durfte aus dem Verhalten des Betroffenen und der von ihm als Betreuer gewünschten Person den Schluss ziehen, dass diese nicht zum Betreuer geeignet ist und eine Betreuung nicht zum Wohl des Betroffenen führen würde. Sowohl die festgestellte absinkende Therapiemotivation des Betroffenen, welche auf die Einflussnahme durch die als Betreuer gewünschte Person zurückgeführt wird, so dass sogar ein Hausverbot ausgesprochen worden ist, als auch die Einreichung der von dieser verfassten Schreiben, welche die Krankheitsuneinsichtigkeit des Betroffenen noch verstärken, sind Anzeichen für die fehlende Eignung. Die weitere Schlussfolgerung der Kammer, wegen der leichten Beeinflussbarkeit des Betroffenen scheide die Übertragung eines einzelnen Aufgabenkreises aus, ist gleichfalls nicht zu beanstanden. Dies gilt vor allem für den Aufgabenkreis Vermögenssorge, unter welchen der Streit um eine dem Betroffenen gehörende Doppelhaushälfte zwischen verschiedenen Verwandten und Freunden des Betroffenen fällt.

e) Das Landgericht hat die Beschwerde gegen den Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts zutreffend deshalb als unzulässig angesehen, weil die Nichtabhilfeentscheidung eine nicht nach außen gerichtete und damit nicht angreifbare Verfügung darstellt. Auch insoweit ist die weitere Beschwerde unbegründet.

Ende der Entscheidung

Zurück