Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 28.02.2003
Aktenzeichen: 3Z BR 18/03
Rechtsgebiete: FGG, BGB


Vorschriften:

FGG § 69g Abs. 5
FGG § 68 Abs. 1
BGB § 1896 Abs. 1
Das Beschwerdegericht muß einen Betroffenen persönlich anhören, wenn in der Beschwerde neue Tatsachen vorgetragen werden, die für die Entscheidung über eine Betreuerbestellung erheblich sind.
Gründe:

I.

Für die Betroffene wurde vom Amtsgericht am 6.6.2002 ein Berufsbetreuer mit den Aufgabenkreisen Zuführung zur ärztlichen Heilbehandlung mit Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge sowie Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden bestellt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht am 12.9.2002 ohne Anhörung der Betroffenen zurückgewiesen. Mit ihrer weiteren Beschwerde verfolgt die Betroffene ihr Ziel weiter, eine Aufhebung der Betreuung zu erreichen.

II.

Das zulässige Rechtsmittel ist begründet; es führt zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

1. Das Landgericht hat seine Entscheidung folgendermaßen begründet:

Nach dem Sachverständigengutachten des Bezirksklinikums, welches die Kammer ausdrücklich übernehme, bestehe bei der Betroffenen seit etwa 20 Jahren eine Alkoholabhängigkeit, welche zu einer substanzbedingten Persönlichkeits- und Verhaltensstörung, einer Hirnsubstanzminderung und einer Verschlimmerung einer bereits vor Beginn der Alkoholerkrankung bestehenden Intelligenzminderung geführt habe. Auf Grund deutlich verminderter Kritikfähigkeit fehle der Betroffenen Krankheitseinsicht gegenüber der Alkoholerkrankung und einer seit sechs Monaten unversorgten Oberschenkelfraktur als indirektem Alkoholfolgeschaden. Die freie Willensbestimmung sei eingeschränkt; die Betroffene könne ihre Lebenssituation und ihr Krankheitsbild nicht mehr vollständig richtig einschätzen. Sie sei deshalb zur Besorgung ihrer Angelegenheiten in den angeordneten Aufgabenkreisen nicht mehr in der Lage und insoweit geschäftsunfähig.

Trunksucht sei zwar für sich alleine gesehen keine psychische Krankheit und rechtfertige die Bestellung eines Betreuers nicht. Etwas anderes gelte aber dann, wenn der Alkoholismus entweder in ursächlichem Zusammenhang mit einem geistigen Gebrechen stehe oder ein darauf zurückzuführender Zustand eingetreten sei, der die Annahme eines geistigen Gebrechens rechtfertige. Diese zusätzlichen Erfordernisse seien auf Grund des Gutachtens vom 5.4.2002 erfüllt. von einer Anhörung der Betroffenen habe die Kammer abgesehen, da die Arihörung durch den Betreuungsrichter erst am 6.6.2002 erfolgt sei und keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten gewesen seien. Die zwischenzeitlich erfolgte Operation der Oberschenkelfraktur vermöge die Betreuungsbedürftigkeit nicht zu beseitigen.

2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Sache war an das Landgericht zurückzuverweisen, weil der entscheidungserhebliche Sachverhalt nicht verfahrensfehlerfrei festgestellt ist. Das Landgericht durfte nicht von einer erneuten persönlichen Anhörung der Betroffenen absehen (§§ 69g Abs. 5 Satz 1, 68 Abs. 1 FGG).

a) Nach § 69g Abs. 5 Satz 1 FGG gelten für das Beschwerdeverfahren die Vorschriften über den ersten Rechtszug entsprechend, somit auch § 68 Abs. 1 Satz 1 FGG, wonach das Gericht den Betroffenen persönlich anzuhören und sich einen unmittelbaren Eindruck zu verschaffen hat. Gemäß § 69g Abs. 5 Satz 3 FGG kann das Beschwerdegericht von solchen Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen worden sind und von einer erneuten Vornahme keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. In diesem Fall hat das Beschwerdegericht die maßgebenden Gründe darzulegen, die die Annahme rechtfertigen, dass eine Anhörung keinerlei verwertbare Erkenntnisse für die Entscheidung hätte erbringen können (vgl. BayObLG FamRZ 2001, 1555; OLG Ham FamRZ 2000, 494; Damrau/Zimmermann Betreuungsrecht 3. Aufl. § 69g FGG Rn. 49). Die erneute Anhörung ist aber erforderlich, wenn sich zwischenzeitlich die Verhältnisse geändert haben oder wenn wesentliche neue Tatsachen vorgetragen oder zu erörtern sind (vgl. Bassenge/Herbst/Roth FGG/RPflG 9. Aufl. § 69g FGG Rn. 26; Keidel/Kayser FGG 15. Aufl. § 69g Rn. 29; Damrau/Zimmermann § 69g FGG Rn. 50; Bienwald Betreuungsrecht 3. Aufl. § 69g FGG Rn. 34), die für die Entscheidung über eine Betreuerbestellung erheblich sind.

b) Diese Grundsätze hat das Landgericht nicht ausreichend beachtet. Zwar kann die Anhörung durch den Amtsrichter als zeitnah angesehen werden, doch ergaben sich aus der Beschwerdebegründung wesentliche Anhaltspunkte dafür, dass Tatsachen zu erörtern waren, welche im Beschluss des Amtsgerichts nicht aufgeführt waren und im Übrigen auch geeignet waren, die in dem dem landgerichtlichen Beschluss zugrunde liegenden Gutachten gezogenen Schlussfolgerungen in Frage zu stellen. So hatte die zuständige Betreuungsstelle bereits im März 2002 Bedenken gegen eine Betreuung geäußert und darauf hingewiesen, dass die Betroffene nach ihrer Entgiftung zu einer freien Willensbildung durchaus in der Lage sei. Außerdem führte die Betroffene in ihrer Beschwerdebegründung von Ende August 2002 aus, dass die Oberschenkelfraktur längst operiert sei, sie regelmäßig zu Nachuntersuchungen gehe und regelmäßig an einer Physiotherapie teilnehme. Sie nehme regelmäßig Tabletten zum Knochenaufbau und befinde sich in einer umfassenden zahnärztlichen Behandlung. Alle ärztlichen Termine vereinbare sie selbständig. Damit waren zentrale Annahmen des Sachverständigengutachtens in Frage gestellt. Denn der Sachverständige war bei Erstellung des Gutachtens von dem Sachstand ausgegangen, wie er sich bei der Unterbringung der Betroffenen im Februar/März 2002 dargestellt hatte. Er konnte spätere Entwicklungen, wie sie von der Betroffenen geschildert waren, nicht berücksichtigen. Auch das Amtsgericht hatte sich mit diesen Entwicklungen nicht auseinandergesetzt. Unter diesen Umständen durfte das Beschwerdegericht nicht davon absehen, sich selbst einen unmittelbaren Eindruck von der Betroffenen zu verschaffen, um zu überprüfen, ob die Betroffene sich tatsächlich stabilisiert hatte und damit eine Betreuung nicht mehr erforderlich war. Zur Nachholung dieser Anhörung war die Sache daher an das Landgericht zurückzuverweisen.

3. Für den weiteren Verfahrensgang weist der Senat auf Folgendes hin:

a) Auf der Grundlage der Anhörung der Betroffenen wird das Landgericht das Sachverständigengutachten selbständig zu würdigen haben. Allein der Hinweis auf die Ausführungen des Sachverständigen ohne Begründung, warum diese übernommen werden, obwohl die Betroffene die tatsächlichen Grundlagen des Gutachtens durch konkrete und relevante Angaben in Frage gestellt hat, entspricht nicht den Anforderungen an eine solche Würdigung.

b) Nach § 1896 Abs. 2 BGB darf ein Betreuer nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Dies bedarf für jeden einzelnen Aufgabenkreis der Konkretisierung (vgl. BayObLG FamRZ 1998, 454/455), also einer Begründung, warum eine Betreuung in diesem Bereich erforderlich ist. Die Erforderlichkeit fehlt auch dann, wenn in dem einschlägigen Bereich keine konkreten Geschäfte zur Erledigung anstehen, also kein Handlungsbedarf besteht (Damrau/Zimmermann § 1896 BGB Rn. 40). Insoweit fehlen zumindest für die Aufgabenkreise Vermögenssorge und Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden bisher tatsächliche Feststellungen.

Ende der Entscheidung

Zurück