Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 18.07.2001
Aktenzeichen: 3Z BR 181/01
Rechtsgebiete: AuslG
Vorschriften:
AuslG § 57 Abs. 2 Satz 4 | |
AuslG § 64 Abs. 3 |
Der 3. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Sprau sowie der Richter Dr. Plößl und Dr. Denk
am 18. Juli 2001
in der Abschiebungshaftsache
auf die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen
beschlossen:
Tenor:
I. Die Hauptsache ist erledigt.
II. Der Betroffene trägt keine Gerichtskosten.
III. Die außergerichtlichen Kosten des Betroffenen werden, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, der Landeshauptstadt München auferlegt.
Gründe:
I.
Die Ausländerbehörde betrieb die Abschiebung des Betroffenen, eines nigerianischen Staatsangehörigen.
Mit Beschluss vom 20.2.2001 ordnete das Amtsgericht gegen ihn zur Sicherung seiner Abschiebung mit sofortiger Wirksamkeit Abschiebungshaft auf die Dauer von längstens sechs Wochen im Anschluss an bestehende Untersuchungshaft an.
Die vom Betroffenen hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht am 7.5.2001 zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss wendete sich der Betroffene mit der sofortigen weiteren Beschwerde. Mit Schreiben vom 7.6.2001 hat die Ausländerbehörde den Haftantrag zurückgenommen. Der Betroffene hat daraufhin die Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, der Landeshauptstadt München die Kosten aufzuerlegen.
II.
1. Nach der zulässigen Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde hat sich die Hauptsache dadurch erledigt, dass die Ausländerbehörde den Haftantrag zurückgenommen hat (vgl. BayObLGZ 1985, 178/180 m.w.N.).
2. Aufgrund der Beschränkung der sofortigen weiteren Beschwerde auf den Kostenpunkt hat der Senat über die gesamten Verfahrenskosten zu befinden (vgl. BayObLGZ 1985, 432/434). Er hat dabei den gesamten Akteninhalt zu berücksichtigen, ohne weitere Ermittlungen durchzuführen (vgl. BayObLGZ 1993, 177/179; Keidel/Zimmermann FGG 14. Aufl. § 13b Rn. 44).
a) Der Betroffene hat die Gerichtskosten erster und zweiter Instanz nicht zu tragen, da die Entscheidungen beider Instanzen, hätte sich nicht die Hauptsache erledigt, aufzuheben gewesen wären (§ 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 15 Abs. 1 FreihEntzG; vgl. BayObLGZ 1985, 432/435).
Beide Instanzen haben außer acht gelassen, dass der Betroffene am 9.2.2001 zu Freiheitsstrafe von drei Jahren sieben Monaten verurteilt worden war, wie sich aus der am 18.2.2001 bei dem Amtsgericht eingegangenen Vollstreckungsübersicht der Justizvollzugsanstalt ergibt, und daher § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG der Anordnung von Sicherungshaft entgegenstand.
Die Vorschrift schließt Sicherungshaft aus, wenn die Abschiebung innerhalb der nächsten drei Monate nicht durchgeführt werden kann und das bestehende Abschiebungshindernis vom Betroffenen nicht zu vertreten ist. Nach der noch nicht rechtskräftigen Verurteilung des Betroffenen zu Freiheitsstrafe von drei Jahren sieben Monaten ließ sich ausschließen, dass sich der staatliche Strafanspruch innerhalb von drei Monaten ab Haftanordnung durch Einstellung, rechtskräftigen Freispruch oder Beendigung der Strafvollstreckung endgültig erledigen würde. Daher wäre die Zustimmung der Staatsanwaltschaft zur Abschiebung gemäß § 64 Abs. 3 AuslG erforderlich gewesen (vgl. OLG Düsseldorf FGPrax 2001, 130). Nachdem diese nicht eingeholt worden war, bestand ein Abschiebungshindernis, das der Betroffene nicht zu vertreten hatte (vgl. SchlHOLG FGPrax 2000, 167 m.w.N.).
b) Für die dritte Instanz fallen Gerichtskosten dem Betroffenen nicht zu Last, da insoweit keiner der in § 14 Abs. 3 FreihEntzG vorgesehenen Gebührentatbestände erfüllt ist.
c) Die dem Betroffenen entstandenen außergerichtlichen Kosten waren der Gebietskörperschaft, der die Ausländerbehörde angehört, zu überbürden, da die Voraussetzungen des entsprechend anzuwendenden § 16 Satz 1 FreihEntzG (vgl. BayObLGZ 1997, 379/380 m.w.N.) gegeben sind. Das Verfahren hat, wie oben dargelegt, ergeben, dass unter Berücksichtigung der von der Ausländerbehörde offenbar übersehenen einjährigen Untersuchungshaft und der nach Art und Schwere des Delikts zu erwartenden Strafhöhe ein nicht nur vorübergehendes Abschiebungshindernis und damit kein begründeter Anlass zur Stellung des Antrags auf Anordnung von Abschiebungshaft vorlag.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.