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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 08.01.2003
Aktenzeichen: 3Z BR 181/02
Rechtsgebiete: FGG
Vorschriften:
FGG § 27 |
Gründe:
I.
Mit Beschluss vom 20.6.2002 ordnete das zuständige Amtsgericht die vorläufige Unterbringung der Betroffenen in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bis spätestens am 29.7.2002 vorbehaltlich einer vorherigen Verlängerung und zugleich die sofortige Wirksamkeit dieses Beschlusses an. Zur Begründung wurden "fremdgefährdende Handlungen gegen dritte Personen, insbesondere Kinder, unter Einsatz einer Waffe" sowie weitere "erhebliche aggressive Handlungen der Betroffenen" genannt. Nach dem seinerzeit vorliegenden Zeugnis eines Arztes des staatlichen Gesundheitsamtes litt die Betroffene an einem "akuten manischen Syndrom bei vorbekannter Zyklothymie".
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluss vom 15.7.2002 zurückgewiesen.
Mit Beschluss vom 26.7.2002 ordnete das Amtsgericht die Unterbringung der Betroffenen bis 19.9.2002 und zugleich die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung an.
Die gegen diesen Beschluss eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht am 21.8.2002 zurückgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 9.9.2002, der am selben Tag beim Landgericht einging, legte die Betroffene durch ihren Prozessbevollmächtigten sofortige weitere Beschwerde gegen diesen Beschluss des Landgerichts ein.
Mit Beschluss vom 10.9.2002 hat das Amtsgericht erneut die vorläufige Unterbringung der Betroffenen bis spätestens am 21.10.2002 - vorbehaltlich einer vorherigen Verlängerung - angeordnet. Die Vorläufigkeit dieser Maßnahme wurde damit begründet, dass dem seinerzeit urlaubsabwesenden bisherigen Verfahrensbevollmächtigten der Betroffenen nach seiner Rückkehr Gelegenheit gegeben werden sollte, zu der weiteren Unterbringung für nochmals drei Monate Stellung zu nehmen. In dem Beschluss wurde zugleich die sofortige Wirksamkeit dieser Entscheidung angeordnet.
Seit 8.10.2002 beruht der weitere Aufenthalt der Betroffenen im Bezirkskrankenhaus auf der Vollstreckung einer strafgerichtlich angeordneten Maßregel.
Mit Schreiben vom 25.9.2002 wurde der vormalige Verfahrensbevollmächtigte der Betroffenen vom Senat darauf hingewiesen, dass sich mit Erlass der neuen Unterbringungsanordnung des Amtsgerichts, spätestens aber mit Ablauf der im amtsgerichtlichen Beschluss vom 26.7.2002 angeordneten Unterbringungsfrist am 19.9.2002, die Hauptsache erledigt habe. Der Anwalt teilte daraufhin mit, dass er die Betroffene nicht mehr vertrete. Mit einem Schriftsatz vom 22.9.2002 wandte sich die Betroffene selbst gegen den Beschluss des Landgerichts Kempten.
II.
Das durch den seinerzeitigen Verfahrensbevollmächtigten der Betroffenen fristgerecht eingelegte Rechtsmittel der sofortigen weiteren Beschwerde ist unzulässig.
1. Nach Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde hat sich die Hauptsache dadurch erledigt, dass das Amtsgericht mit Beschluss vom 10.9.2002 die vorläufige Unterbringung der Betroffenen angeordnet und damit eine neue Rechtsgrundlage für ihren weiteren zwangsweisen Aufenthalt im Bezirkskrankenhaus geschaffen hat.
Erledigt sich die Hauptsache im Verfahren der weiteren sofortigen Beschwerde, wird damit das zuvor mit dem Ziel der Entlassung aus der Unterbringung gegen die landgerichtliche Entscheidung eingelegte Rechtsmittel unzulässig.
Der Beschwerdeführer kann aber die weitere Beschwerde auf die Kostenentscheidung beschränken. Das Rechtsbeschwerdegericht hat sodann über die gesamten Kosten des Verfahrens ohne Rücksicht auf den Beschwerdewert zu entscheiden (BayObLGZ 1992, 54/57; Keidel/Kahl 14.Aufl. § 27 Rn. 55 m. w. N.).
Darüber hinaus gebietet es die in Art. 19 Abs. 4 GG verbürgte Effektivität des Rechtsschutzes in den Fällen, in denen der durch die geschlossene Unterbringung bewirkte tiefgreifende Eingriff in das Grundrecht der Freiheit beendet ist, die Schutzwürdigkeit des Interesses des Betroffenen an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Grundrechtseingriffs zu bejahen (vgl. zuletzt BVerfG NJW 2002, 2456; Demharter FGPrax 2002, 137/138).
Allerdings bedarf es hierzu eines ausdrücklich auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der angegriffenen Entscheidung gerichteten Antrages. Legt der Betroffene vor Hauptsacheerledigung ohne nähere Angaben sofortige Beschwerde ein, kann zunächst davon ausgegangen werden, dass er nur die Aufhebung der Anordnung und Beendigung der Freiheitsentziehung anstrebt. Will er nach Erledigung darüber hinaus die Rechtmäßigkeit der landgerichtlichen Entscheidung und der bis zur Erledigung der Hauptsache hierauf gestützten Durchführung der Unterbringung überprüft sehen, setzt dies ein konkret hierauf gerichtetes Rechtsschutzbegehren voraus. Es genügt deshalb nicht, dass der Beschwerdeführer den zunächst mit einem anderen Ziel eingelegten Antrag aufrecht erhält, ohne auf die veränderte Verfahrenssituation zu reagieren (vgl. hierzu BayObLGZ 2002, 304/309 f.).
2. Hier hat der Verfahrensbevollmächtigte der Betroffenen im Schriftsatz vom 9.9.2002 lediglich "das Rechtsmittel der sofortigen weiteren Beschwerde" eingelegt, ohne einen konkreten Antrag zu stellen, und im übrigen auf die Beschwerdebegründung in verfahren vor dem Landgericht verwiesen.
Obwohl er durch Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 25.9.2002 auf die Erledigung der Hauptsache hingewiesen wurde, unterblieb die für die Wiederherstellung der Zulässigkeit des Rechtsmittels erforderliche Änderung des Beschwerdeantrags entweder durch Beschränkung auf die Kostenentscheidung oder durch die Erklärung, dass nunmehr die Feststellung der Rechtswidrigkeit der landgerichtlichen Entscheidung begehrt werde.
Vielmehr teilte der frühere Verfahrensbevollmächtigte mit Schreiben vom 1.10.2002 lediglich mit, dass er die Betroffene nicht mehr vertrete.
Zwar hätte die Betroffene nach der fristgerechten Einlegung des Rechtsmittels durch ihren damaligen Verfahrensbevollmächtigten auch selbst die erforderliche Erklärung zur Bestimmung ihres nunmehrigen Rechtsschutzzieles abgeben können. Ein derartiger Antrag liegt aber nicht vor.
Die Betroffene hat lediglich in einem umfangreichen Schreiben vom 22.9.2002 allgemein ihre Unzufriedenheit mit der Unterbringung und dem Verhalten einer Vielzahl von Personen zum Ausdruck gebracht. Diesen Ausführungen ist aber nicht zu entnehmen, dass die Betroffene im Bewusstsein der durch die Hauptsacheerledigung veränderten Verfahrenslage nunmehr ausschließlich das Rechtsschutzziel verfolgt, die Rechtswidrigkeit der landgerichtlichen Entscheidung feststellen zu lassen.
Darlegungen, mit denen ein Betroffener die Voraussetzungen einer geschlossenen Unterbringung nach Art. 1 Abs. 1 UnterbrG in seinem Falle in Abrede stellen, können auch nicht ohne weiteres in einen entsprechenden Antrag umgedeutet werden. Schließlich kann ein solches Vorbringen als Begründung sowohl für den Antrag auf Entlassung vor dem erledigenden Ereignis als auch für ein nachträgliches Begehren auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der angegriffenen Entscheidung aufgefasst werden. Deshalb kann allein hieraus nicht der weitergehende Antrag und Wille des Betroffenen hergeleitet werden, auch nach Erledigung der Hauptsache die Rechtsmäßigkeit der landgerichtlichen Entscheidung zur Überprüfung zu stellen.
Ohne eine solche Änderung des Antrags bzw. ohne die ebenfalls mögliche Beschränkung des Rechtsmittels auf die Kosten war die sofortige weitere Beschwerde wegen nachträglicher Erledigung der Hauptsache als unzulässig zu verwerfen.
3. Der Geschäftswert wurde nach § 31 Abs. 1 Satz 1, § 131 Abs. 2, § 30 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 KostO festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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