Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 17.09.2003
Aktenzeichen: 3Z BR 183/03
Rechtsgebiete: GmbHG


Vorschriften:

GmbHG § 39 Abs. 1
GmbHG § 78
Die Anmeldung des Ausscheidens eines GmbH-Geschäftsführers zum Handelsregister muss von Geschäftsführern der Betroffenen in vertretungsberechtigter Zahl abgegeben werden. Besteht zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung noch Gesamtvertretung, reicht die Unterzeichnung der Anmeldung durch den späteren Alleingeschäftsführer nicht aus.
Gründe:

I.

Mit Urkunde des verfahrensbevollmächtigten Notars vom 17.6.2003, vorgelegt dem Registergericht durch Schreiben des Notars vom 30.6.2003, beantragte der nunmehrige alleinige Geschäftsführer der Betroffenen, einer GmbH, für diese in das Handelsregister einzutragen, dass ein bislang im Handelsregister eingetragener weiterer Geschäftsführer der Betroffenen nicht mehr Geschäftsführer sei. Mit übersandt wurde ein Gesellschafterbeschluss, nach welchem der bisherige weitere Geschäftsführer per 30.6.2003 als Geschäftsführer abberufen wurde.

Die Satzung der Betroffenen enthält in § 6 Abs. 1 folgende Regelung für die Geschäftsführung und Vertretung:

"Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt dieser die Gesellschaft alleine. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so sind zwei Geschäftsführer gemeinsam zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt. Soweit Prokuristen und mehrere Geschäftsführer bestellt sind, ist ein Geschäftsführer auch berechtigt, die Gesellschaft gemeinsam mit einem Prokuristen zu vertreten".

Das Registergericht erließ am 1.7.2003 eine Zwischenverfügung, wonach der beantragten Eintragung in das Handelsregister ein Hindernis entgegenstehe. Nach der für den anmeldenden Geschäftsführer M. geltenden, konkreten Vertretungsregelung der Betroffenen könne dieser das Ausscheiden des weiteren Geschäftsführers J. nicht alleine anmelden. Es sei das Mitwirken eines Prokuristen erforderlich. Zur Beseitigung des Vollzugshindernisses werde eine Frist von sechs Wochen eingeräumt. Hiergegen legte der Verfahrensbevollmächtigte der Betroffenen für diese Beschwerde ein, die das Landgericht mit Beschluss vom 28.7.2003 zurückgewiesen hat. Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde der Betroffenen.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig, insbesondere von einem postulationsfähigen Verfahrensbevollmächtigten (§ 29 Abs. 1 Satz 3 FGG) eingelegt, im Ergebnis aber weitgehend unbegründet.

1. Das Landgericht hat zur Begründung der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, die Anmeldung sei ausweislich der beigefügten notariellen Beglaubigung der Unterschrift vom mittlerweile ausgeschiedenen Mitgeschäftsführer J. vor dessen Ausscheiden unterzeichnet worden. Zu diesem Zeitpunkt seien noch zwei Geschäftsführer bestellt gewesen, weshalb nach dem Gesellschaftsvertrag eine Vertretung der Gesellschaft nur durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen möglich gewesen sei. Die Kammer teile im Übrigen die Ansicht des Registergerichts, dass der Geschäftsführer M. aufgrund einer für ihn getroffenen Sonderregelung die Betroffene auch dann nicht hätte allein vertreten können, wenn nur ein Geschäftsführer bestellt gewesen wäre.

2. Die angefochtene Entscheidung ist insoweit nicht zu beanstanden, als das Landgericht die verfahrensgegenständliche Anmeldung als unwirksam erachtet hat (§ 27 FGG i.V.m. § 546 ZPO). Als zu weitgehend erweisen sich demgegenüber die Anforderungen, die Landgericht und Amtsgericht an die Vorlage einer neuen, wirksamen Anmeldung richten.

a) Jede Änderung in den Personen der Geschäftsführung einer GmbH ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (§ 39 Abs. 1 GmbHG), wobei die Eintragung keine konstitutive Wirkung entfaltet (vgl. Lutter/Hommelhoff GmbH-Gesetz 15. Aufl. § 39 Rn. 1 m.w.N.; Baumbach/Hueck GmbH-Gesetz 17. Aufl. § 38 Rn. 43). Anmeldepflichtig ist die Gesellschaft, diese vertreten durch ihre organschaftlichen Vertreter, also die Geschäftsführer in vertretungsberechtigter Zahl, wie sie im Augenblick der Anmeldung nach Gesetz oder geltender Fassung des Gesellschaftsvertrages bestimmt ist (§ 78 GmbHG) bzw. im Falle unechter Gesamtvertretung durch einen Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen (vgl. Lutter/Hommelhoff § 39 Rn. 6). Die Anmeldung ist eine empfangsbedürftige Erklärung, deren Rechtsnatur i.e. strittig ist, und die entsprechend § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB erst durch Eingang beim Registergericht wirksam wird (vgl. MünchKomm-HGB/Bokelmann § 12 Rn. 6; Koller/Roth/Morck HGB 4. Aufl. § 12 Rn. 2; OLG Düsseldorf NJW-RR 2000, 702/703).

b) Im vorliegenden Fall hat das Landgericht rein tatsächlich gesehen verkannt, dass die Anmeldung, wie mittlerweile unstrittig ist, nicht vom ausscheidenden Geschäftsführer der Betroffenen J., sondern vom verbleibenden Geschäftsführer M. unterschrieben wurde. Dessen ungeachtet trifft die Feststellung des Landgerichts zu, dass die Anmeldung zu einem Zeitpunkt unterschrieben wurde, als noch zwei Geschäftsführer der Betroffenen bestellt waren, nämlich am 17.6.2003. Diese Anmeldung wurde vom verfahrensbevollmächtigten Notar später an das Registergericht zum Vollzug im Handelsregister vorgelegt, ohne dass damit aber ein eigener Sachantrag des Notars verbunden gewesen wäre. Unbeschadet der Tatsache, dass die Anmeldung erst mit Zugang beim Registergericht wirksam wurde, lag damit dem Gericht eine Erklärung, die der Betroffenen wirksam zugerechnet werden konnte, nicht vor, weil der zeichnende Geschäftsführer M. im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung (vgl. § 164 Abs. 1 BGB) nicht allein vertretungsberechtigt war (vgl. dazu i.e. OLG Düsseldorf aaO). Der Umstand, dass der zeichnende Geschäftsführer später, aber noch vor der Übermittlung der Erklärung an das Registergericht, die Alleinvertretungsbefugnis für die Gesellschaft erwarb (vgl. c,), führte nicht zur Wirksamkeit der Erklärung (vgl. den Rechtsgedanken des § 180 BGB). Das Registergericht konnte deshalb die Vorlage einer neuen Anmeldung fordern, die von einer Person unterzeichnet ist, die die Betroffene wirksam vertreten kann.

c) Zu weitgehend ist allerdings die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, dass der nunmehrige alleinige Geschäftsführer der Betroffenen M. auch nach dem 30.6.2003 eine Anmeldung nicht wirksam würde bewirken können, so dass in jedem Falle die Mitwirkung eines Prokuristen erforderlich wäre. Soweit in der Erklärung über die Errichtung der Betroffenen davon die Rede ist, dass die seinerzeit bestellten Geschäftsführer J. und M. lediglich zusammen mit einem anderen Geschäftsführer oder Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft befugt sind, kann dies nicht als Sonderregelung in dem Sinne verstanden werden, dass M. auch als Alleingeschäftsführer stets der Mitwirkung eines Prokuristen bedürfte, um die Gesellschaft wirksam nach außen vertreten zu können. Die hier angesprochene Form einer sog. unechten Gesamtvertretung wäre für den Fall der Bestellung nur eines einzigen Geschäftsführers gesetzlich nicht zulässig, da dadurch eine Behinderung der vom Gesetz verlangten organschaftlichen Vertretung bewirkt würde (vgl. dazu Baumbach/Hueck § 35 Rn. 60 m.w.N.). Sie ist von den Beteiligten ausweislich der Vertretungsklausel in der Satzung der Betroffenen auch nicht so verstanden worden; vielmehr sollte ersichtlich nur eine Regelung über das Zusammenwirken der beiden bestellten Geschäftsführer getroffen werden, die ihrem Sinn und Zweck nach lediglich Geltung beanspruchte, solange die seinerzeit bestellten Personen zusammen die Geschäfte der Betroffenen führten. Für das weitere Verfahren wird deshalb davon auszugehen sein, dass die Vorlage einer nach dem 30.6.2003 unterzeichneten Anmeldung durch den neuen Alleingeschäftsführer M. keinen neuerlichen Anlass zur Beanstandung unter dem Gesichtspunkt der Vertretungsbefugnis bieten wird.

III.

Die Festsetzung des Geschäftswertes für das Verfahren der weiteren Beschwerde beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO.

Ende der Entscheidung

Zurück