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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 25.11.2002
Aktenzeichen: 3Z BR 189/02
Rechtsgebiete: AsylbLG, BGB, BSHG


Vorschriften:

AsylbLG § 9
BGB § 1835
BSHG § 2
Der Betreuer darf sich der Mithilfe Dritter bedienen, sofern diese nur als untergeordnete "Hilfskräfte" ohne eigene Entscheidungsbefugnis tätig werden.
Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer ist zum Betreuer u. a. mit dem Aufgabenkreis "Vertretung gegenüber Behörden" für eine mittellose türkische Staatsangehörige bestellt. Deren Aufenthaltsgenehmigung war widerrufen worden, weil die Betroffene nicht mehr einen gültigen Pass ihres Heimatstaates besaß. Nach Bestandskraft des Widerrufs erhielt sie eine zunächst befristete Duldung. Aufgrund dieses ausländerrechtlichen Status hat die Betroffene Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Ihr Lebensunterhalt, insbesondere die Kosten ihrer Heimunterbringung, werden von der Sozialverwaltung des Bezirks getragen.

Die der Betroffenen vom Ausländeramt bewilligte Duldung setzte die Vorlage eines gültigen Passes voraus. Der Betreuer beauftragte den Inhaber eines "Schreib- und Übersetzungsbüros", sich dieser Angelegenheit anzunehmen. Dieser führte ausweislich der von ihm erstellten Rechnung zwischen dem 16.1. und dem 5.3.2001 ein persönliches Gespräch mit der Betroffenen in ihrem Heim sowie mehrere Telefongespräche mit ihren Angehörigen, dem Ausländeramt und dem türkischen Konsulat in Nürnberg. Hierfür stellte er insgesamt 2,5 Stunden zu je 70 DM und pauschale Telefonkosten von 50 DM in Rechnung. Außerdem begleitete er die Betreute zweimal zum Konsulat, wofür er jeweils 9 Stunden und Fahrtkosten von zweimal 380 km mit einer Kilometerpauschale von 0,52 DM berechnete. Schließlich setzte er verschiedene Auslagen mit insgesamt 222 DM an und dazu "zweimal Passbilder vom Automat" mit 16 DM. Der Gesamtbetrag von Vergütung und Auslagen beläuft sich auf 2128,20 DM.

Mit Schreiben vom 4.4.2001 ersuchte der Betreuer die Sozialverwaltung des Bezirks um Erstattung des von ihm verauslagten Rechnungsbetrags. Die Behörde teilte dem Vormundschaftsgericht mit, dass sie die Auslagen nicht erstatten könne und regte zugleich die Prüfung einer entsprechenden Zahlung aus der Staatskasse an. Nachdem der Bezirk dem Betreuer mit Schreiben vom 8.5.2001 erklärt hatte, dass eine Grundlage für die Erstattung im Bundessozialhilfegesetz nicht vorhanden sei, beantragte dieser am 16.5.2001 Aufwendungsersatz beim Vormundschaftsgericht. Mit Beschluss vom 5.6.2001 bewilligte der Rechtspfleger die Erstattung des verauslagten Betrages aus der Staatskasse.

Auf die sofortige Beschwerde des Vertreters der Staatskasse hob das Landgericht mit Beschluss vom 8.8.2002 die erstinstanzliche Entscheidung auf und wies den Antrag des Betreuers auf Aufwendungsersatz zurück. Hiergegen legte der Betreuer zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Vormundschaftsgerichts am 13.9.2002 sofortige weitere Beschwerde ein.

II.

Das zulässige, insbesondere vom Landgericht zugelassene Rechtsmittel (§ 69e Satz 1, § 56g Abs. 5 Satz 2 FGG) ist im wesentlichen begründet. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Unrecht den Ersatz der vom Betreuer geltend gemachten Aufwendungen versagt. Allerdings war der festzusetzende Betrag aus Rechtsgründen zu kürzen.

1. Das Landgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:

Für die getätigten Aufwendungen bestehe zwar keine Erstattungspflicht anderer Institutionen. Der Träger der Sozialhilfe müsse hierfür nicht aufkommen, weil die Betroffene vorrangige Leistungsansprüche nach dem Asylbewerberleistungsgesetz habe. Diese sähen aber nicht die Erstattung von Kosten vor, die im Zusammenhang mit der Beantragung eines ausländischen Passes entstehen. Insbesondere handle es sich nicht um die Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht nach § 6 AsylbLG, weil mit der Passbeschaffung die Duldung durch die Ausländerbehörde und damit eine ausländerrechtliche Vergünstigung erwirkt werden sollte.

Jedoch seien nur Aufwendungen des Betreuers ersatzfähig, die ohne Anordnung einer Betreuung nicht entstanden wären. Die Betroffene hätte auch ohne Bestellung eines Betreuers das Konsulat aufsuchen und Passbilder fertigen lassen müssen. Diese Kosten seien daher nicht dem Betreuer, sondern der Betreuten zuzurechnen.

Für die Telefongespräche mit dem Konsulat und der Schwester der Betroffenen sei die Hinzuziehung eines Dolmetschers nicht erforderlich gewesen. Der Betreuer habe diesen nicht als Sprachmittler eingeschaltet, sondern als Hilfskraft für Tätigkeiten, die "nach dem Wesen der persönlichen Betreuung ureigenste Aufgabe des Betreuers selbst gewesen wären." Bei einer derartigen Aufgabendelegation könne weder ein Anspruch des Betreuers auf Vergütung noch auf Aufwendungsersatz entstehen.

2. Diese Begründung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Der Betreuer kann für Aufwendungen, die er zum Zweck der Führung der Betreuung gemacht hat, Ersatz verlangen (§ 1835 Abs. 1 Satz 1, § 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB). Ist der Betroffene mittellos, richtet sich der Anspruch gegen die Staatskasse (§ 1835 Abs. 4 BGB).

Erstattungsfähig sind nur solche Aufwendungen, die der rechtmäßigen Amtsführung des Betreuers zuzuordnen sind (Soergel/ Zimmermann BGB 13.Aufl. § 1835 Rn. 10; MünchKomm/Wagenitz BGB 4. Aufl. § 1835 Rn. 10; Karmasin BtPrax 1998, 133/134).

Hier war der Betreuer u.a. mit dem Aufgabenkreis "Vertretung gegenüber Behörden" bestellt. Damit oblag es ihm, die Betroffene bei der Beantragung der benötigten amtlichen Personaldokumente zu vertreten. Die Betreute war nicht nur nach § 4 Abs. 1 AuslG allgemein verpflichtet, während ihres Aufenthalts in Deutschland einen gültigen Pass ihres Heimatstaates zu besitzen. Das war im konkreten Fall auch Voraussetzung für die vom Betreuer beantragte Duldung und damit den weiteren Aufenthalt der Betroffenen in Deutschland sowie ihre Berechtigung zu Sozialleistungen nach dem AsylbLG. Die Befugnis und Obliegenheit des Betreuers zum Tätigwerden schloss die Beschaffung notwendiger Informationen sowie Verhandlungen mit den zuständigen Behörden wie Konsulat und Ausländeramt ein. Soweit die persönliche Anwesenheit der Betroffenen bei Vorsprachen zur unmittelbaren Klärung offener Fragen notwendig war, erschien schon angesichts der geistigen Beeinträchtigung der Betroffenen auch deren Begleitung durch den Betreuer sachgerecht.

Die in diesem Rahmen entstandenen Kosten sind deshalb grundsätzlich zum Zweck der Führung der Betreuung verauslagt worden.

b) Das kann auch nicht mit der vom Landgericht angestellten Erwägung allgemein verneint werden, Aufwendungen, die auch ohne Anordnung einer Betreuung entstanden wären, seien nicht ersatzfähig. Bejaht das Vormundschaftsgericht in Übereinstimmung mit dem herangezogenen Sachverständigen die Notwendigkeit einer gesetzlichen Vertretung nach §§ 1896 ff. BGB, weil der Betroffene in bestimmtem Umfang seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, ist der bestellte Betreuer befugt und auch verpflichtet, insoweit für den Betreuten tätig zu werden. Ob die jeweilige Handlung auch vom Betroffenen selbst vorzunehmen gewesen wäre, wenn kein Betreuer bestellt worden wäre, ist kein sachgerechtes Abgrenzungskriterium.

c) Allerdings hat das Landgericht im Ausgangspunkt zu Recht erwogen, ob nicht für einen Teil der Aufwendungen eine vorrangige Ersatzpflicht anderer Stellen in Betracht kommt.

Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass der Betreuer nicht aus eigenen Mitteln den Lebensunterhalt des Betroffenen sicherzustellen hat und dem gemäß auch keine entsprechenden Aufwendungen aus der Staatskasse verlangen kann (MünchKomm/Wagenitz Rn. 12; Soergel/Zimmermann Rn.8; Knittel BtG Rn. 2, jeweils zu § 1835 BGB; Karmasin aaO). Das muss grundsätzlich auch für Sachausgaben gelten, die der Betreuer im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung tätigt, indem er z.B. für den Betroffenen Gebühren entrichtet, Vordrucke erwirbt oder - wie hier - Passbilder anfertigen lässt. Auch derartige Aufwendungen sind regelmäßig dem allgemeinen Lebensbedarf des Betreuten zuzurechnen. Dieser hat sie aus seinem Einkommen oder Vermögen zu bezahlen. Bei Mittellosigkeit muss gegebenenfalls der Sozialhilfeträger hierfür aufkommen.

Grundsätzlich können die Kosten für die Verlängerung - und damit auch die Neuausstellung - des Passes eines sich in Deutschland aufhaltenden Ausländers im Einzelfall zu dem nicht durch den Regelsatz gedeckten notwendigen Lebensunterhalt im Sinne des § 11 BSHG gehören und eine einmalige Beihilfe des Sozialhilfeträgers rechtfertigen (VGH Baden-Württemberg InfAuslR 1996, 346). Hier hatte allerdings die Betroffene zum Zeitpunkt der Aufwendungen Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG, die nach dessen § 9 Abs. 1 der Sozialhilfe vorgehen. Entgegen der Auslegung des Landgerichts gehören auch die Kosten der Passbeschaffung zu den nach § 6 Satz 1 AsylbLG im Rahmen der Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht zu gewährenden Leistungen (Deibel ZAR 1995, 57/64). Denn auf dieser Grundlage sind alle Kosten zu übernehmen, die dazu dienen, den weiteren Aufenthalt des leistungsberechtigten Personenkreises in Deutschland sicherzustellen. Dazu gehören Fahrten zum Ausländeramt oder zur Botschaft bzw. zum Konsulat des Heimatlandes, um Personalpapiere oder ausländerrechtliche Bescheinigungen zu erhalten, die erforderlich sind, um Leistungen nach dem AsylbLG beziehen zu können (Deibel aaO).

Die Eintrittspflicht der Sozialhilfe bzw. des Trägers der Leistungen für Asylbewerber für die entsprechenden Sachaufwendungen kann auch nicht unter Hinweis auf deren Nachrang gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 BSHG, § 9 Abs. 2 AsylbLG verneint werden. Die Frage eines Rangverhältnisses zwischen den genannten Leistungen und eine Erstattungspflicht der Staatskasse stellt sich hier deshalb nicht, weil nach § 1835 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 BGB kein Anspruch auf Ersatz solcher Aufwendungen besteht, die der allgemeinen Lebensführung zuzurechnen sind. Der Betreuer schuldet im Regelfall nicht einen bestimmten Erfolg - hier die Beschaffung des Passes -, sondern nur die für die Wahrnehmung der Belange des Betroffenen erforderlichen Tätigkeiten. Deshalb können nicht etwa die entsprechenden Ausgaben als erfolgsbezogene Auslagen gewertet werden, die stets aus der Staatskasse zu tragen wären, wenn keine andere Stelle sie übernimmt.

Allerdings ist nicht zu verkennen, dass es zu unwirtschaftlichen Ergebnissen führen kann, wenn man den Betreuer darauf verweisen würde, im Rahmen seiner Tätigkeit für einen mittellosen Betroffenen angefallene Sachausgaben, auch wenn sie nur geringfügig sind, stets bei einem Sozialleistungsträger geltend zu machen. Der wiederum für Vergütungszwecke abrechnungsfähige zeitliche Aufwand für die Antragstellung bei der Sozialbehörde und eine etwa anschließende Auseinandersetzung um deren Eintrittspflicht könnte gegebenenfalls ein Mehrfaches des in Rede stehenden Erstattungsbetrages erreichen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn mit dieser Erwägung dem Betreuer im Einzelfall eng mit seiner Tätigkeit verbundene Sachaufwendungen erstattet werden, obwohl diese bei strikter Beachtung des oben dargelegten Grundsatzes eigentlich für den Betroffenen bei einem zuständigen Sozialleistungsträger geltend zu machen wären. Wo jeweils die Grenze für den Ersatz derartiger geringfügiger Aufwendungen aus der Staatskasse zu ziehen ist, entzieht sich einer allgemein gültigen Festlegung.

Im vorliegenden Fall enthält die vom Betreuer vorgelegte Abrechnung neben 16 DM für Passbilder auch sonstige Auslagen in Höhe von insgesamt 222 DM, für deren Zusammensetzung auf eine Anlage verwiesen wird, die sich allerdings nicht bei den Akten befindet. Nach der Lebenserfahrung dürfte es sich hierbei u. a. auch um Gebühren des Konsulats für die Ausstellung des Passes handeln. Eine weitere Sachaufklärung erscheint aber nicht erforderlich. Angesichts der von Anfang an ausdrücklich, erklärten Weigerung der Sozialverwaltung, für Kosten im Zusammenhang mit der Passbeschaffung aufzukommen, war hier ein längerer Streit absehbar, für den der Betreuer voraussichtlich einen Zeitaufwand hätte aufbringen müssen, dessen Vergütung den Gesamtbetrag der Sachaufwendungen überschritten hätte. Schließlich hat auch das Landgericht mit einer nicht überzeugenden Begründung die Erstattungspflicht der Sozialverwaltung verneint, was ebenfalls die Schwierigkeit der hier dem Betreuer abverlangten Beurteilung belegt. Deshalb erscheint es gerechtfertigt, im Hinblick auf die besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles dem Betreuer auch den Ersatz dieser Aufwendungen aus der Staatskasse zuzubilligen.

d) Entgegen der Auffassung des Landgerichts konnte sich der Betreuer bei der Beschaffung des Passes für die Betroffene auch der Hilfe eines Dritten bedienen und die hierfür getätigten Auslagen als Aufwendungen im wesentlichen in Rechnung stellen. Zwar darf der Betreuer nicht seine Aufgaben vollständig - etwa für die Dauer einer Urlaubsabwesenheit - auf Dritte übertragen (BayObLG FamRZ 2001, 374/375; OLG Frankfurt FamRZ 2002, 1362). Jedoch ist die Delegation von einzelnen Arbeiten, welche die Aufgabenerfüllung des Betreuers mit sich bringt, die aber nicht seiner persönlichen Amtsführung vorbehalten sind, auf Dritte grundsätzlich zulässig (BayObLG aaO; MünchKomm/Wagenitz § 1835 Rn. 14). Das aus § 1897 Abs. 1 BGB abzuleitende Gebot der "persönlichen" Betreuung bedeutet nicht, dass der Betreuer sämtliche bei seiner Amtsführung erforderlichen Tätigkeiten auch in eigener Person erbringen müsse. Es wird vielmehr durch die in § 1901 Abs. 2 bis 4 BGB beschriebenen Pflichten des Betreuers konkretisiert, zu denen insbesondere die Pflicht zur Besprechung wichtiger Angelegenheiten nach Abs. 3 Satz 3 gehört. Hieraus wird zu Recht gefolgert, dass der Betreuer den persönlichen Kontakt zu dem Betroffenen nicht an Dritte delegieren dürfe (vgl. LG Memmingen FamRZ 1999, 459/460 m. Anm. Bienwald FamRZ 1999, 1305; Soergel/Zimmermann § 1835 BGB Rn. 8; Knittel BtG § 1836 BGB Rn. 39). Eine weitergehende Einschränkung der Übertragung von einzelnen Tätigkeiten oder konkreten Aufgaben des Betreuers lässt sich aus dem Grundsatz der persönlichen Betreuung aber nicht ableiten, solange der Dritte lediglich als untergeordnete "Hilfskraft" z.B. für überschaubare einzelne Verwaltungsaufgaben ohne eigene Entscheidungsbefugnis eingesetzt wird und kein Zweifel an der fortbestehenden Verantwortung des Betreuers für die Amtsführung insgesamt verbleiben kann (BayObLG aaO; Bienwald FamRZ 1999, 1305/1306). Im Einzelfall kann eine effektive Amtsführung des Betreuers die Hinzuziehung Dritter sogar gebieten, wenn diese durch besondere Sachkunde und Erfahrung bestimmte Aufgaben schneller oder sachgerechter erledigen können, wie bei der Mandatierung eines Steuerberaters für steuerliche Angelegenheiten des Betreuten (MünchKomm/Wagenitz § 1835 BGB Rn. 14).

Soweit der Dritte keinen für die Erledigung der Aufgabe nutzbaren Wissens- und Erfahrungsvorsprung gegenüber dem Betreuer einsetzen kann, ist die Delegation einzelner Tätigkeiten oder abgrenzbarer Aufgaben unter dem Blickwinkel des Aufwendungsersatzes unbedenklich, wenn hierdurch keine höheren Kosten entstehen als bei der Ausführung durch den Betreuer selbst (vgl. insoweit auch LG Stuttgart BWNotZ 1999, 171/173).

Im vorliegenden Fall hat der vom Betreuer eingeschaltete Übersetzer für seinen Zeitaufwand einen offenbar an den Regelungen in § 3 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) orientierten Stundensatz von 70 DM ohne MwSt. berechnet. Der Betreuer hat dabei auf Anfrage des Landgerichts ausdrücklich erklärt, er habe den Dritten nicht in seiner Eigenschaft als Sprachmittler herangezogen, sondern ihm die Aufgabe übertragen, der Betreuten zu einem Pass zu verhelfen. Deshalb wäre es unangemessen, wenn hierdurch die Staatskasse mit höheren Ausgaben belastet würde als bei der Abrechnung desselben Zeitaufwands im Rahmen der Vergütung des Betreuers. Bei der hier gegebenen Sachlage kommt deshalb nur ein auf den vergleichbaren Stundensatz des Betreuers gekürzter Aufwendungsersatz in Betracht, soweit er den Zeitaufwand des beauftragten Dritten abgelten soll. Hierbei kann nach Auffassung des Senats nur auf den jeweiligen Nettostundensatz abgestellt werden, weil die nicht von vornherein eindeutig zu beantwortende Frage der Umsatzsteuerpflicht des Betreuers oder des Dritten bei der Vergleichsberechnung außer Betracht zu bleiben hat.

Die von dem Beschwerdeführer zum Zweck der Erstattung aus der Staatskasse vorgelegte Rechnung des von ihm beauftragten Übersetzers weist insgesamt 20,5 Arbeitsstunden mit einem Satz von jeweils 70 DM aus. Hätte der Betreuer die entsprechenden Tätigkeiten in eigener Person erbracht, wäre hierfür ein Nettostundensatz von 60 DM abrechnungsfähig gewesen. Die Auslagenberechnung war daher um den Betrag von 205 DM zu kürzen, so dass statt der beantragten 2128,20 DM nur 1923,20 DM (= 983,32 Euro) festgesetzt werden konnten. In Höhe der entsprechenden Differenz war der Antrag abzuweisen.

Ende der Entscheidung

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