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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 03.03.2005
Aktenzeichen: 3Z BR 192/04
Rechtsgebiete: BGB, BSHG, FGG, SGB XII


Vorschriften:

BGB § 1836e
BSHG § 92c
FGG § 56g Abs. 3
SGB XII § 102
Die Festsetzung des Rückgriffsanspruchs gegen den Erben eines Betreuten, dessen Betreuer aus der Staatskasse vergütet worden ist, scheidet nicht allein deshalb aus, weil dem Betreuten auch Sozialhilfe gewährt wurde und der Sozialhilfeträger den Erben gemäß § 92c BSHG auf Ersatz der Sozialhilfekosten in Anspruch nimmt.
Gründe:

I.

Für die Betroffene wurde bereits 1982 Gebrechlichkeitspflegschaft angeordnet, die kraft Gesetzes in eine Betreuung überführt wurde. Zuletzt waren für die Betroffene zwei Betreuer mit umfangreichen Aufgabenkreisen bestellt. Die Betroffene war über Jahre hinweg mittellos und erhielt Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz, ab 1.11.2000 im Hinblick auf eine im Rahmen einer Erbauseinandersetzung aus dem Nachlass ihrer Mutter zu erwartende Zahlung als Darlehen. Nach durchgeführter Erbauseinandersetzung wurden der Betroffenen im April und Mai 2003 insgesamt 40.647,46 EUR ausbezahlt. Am 4.6.2003 starb die Betreute, testamentarischer Erbe ist der Beteiligte zu 1. Der Nachlass bestand im Zeitpunkt des Erbfalls im Wesentlichen aus dem aus der Auseinandersetzung herrührenden Bankguthaben in Höhe von ca. 38.000 EUR und einer Versicherungsleistung in Höhe von ca. 5.100 EUR. Der Sozialhilfeträger hat mit Bescheid vom 20.1.2004 gegen den Erben Ansprüche auf Kostenersatz für 76.063,74 EUR geleistete Sozialhilfe geltend gemacht, diese Ansprüche aber noch nicht im Einzelnen beziffert. Am gleichen Tag hat der Erbe zugunsten des Sozialhilfeträgers eine Abtretungserklärung über drei Kontoguthaben unterzeichnet.

Mit Beschluss vom 31.3.2004 setzte das Amtsgericht gegen den Beteiligten zu 1 eine Regressforderung von 9.562,60 EUR wegen aus der Staatskasse seit 1.10.1999 verauslagter Betreuungskosten fest. Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 hob das Landgericht mit Beschluss vom 2.9.2004 die Entscheidung des Amtsgerichts auf und ließ die sofortige weitere Beschwerde zu. Am 13.9.2004 legte der Beteiligte zu 2 (Staatskasse) sofortige weitere Beschwerde ein mit dem Ziel, die Entscheidung des Amtsgerichts wieder herzustellen.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde ist gemäß § 56g Abs. 5 Satz 2, § 69e Abs. 1 Satz 1, § 29 Abs. 2 FGG statthaft, auch im Übrigen zulässig und hat in der Sache Erfolg.

1. Das Landgericht hat seine Entscheidung folgendermaßen begründet:

Für den Regressanspruch der Staatskasse nach § 1836e Abs. 1 Satz 1 BGB hafte der Erbe der Betroffenen gemäß § 1836e Abs. 1 Satz 3, § 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB nur mit dem Wert des zum Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Nachlasses unter entsprechender Anwendung der Haftungsbegrenzung des § 92c Abs. 3 und 4 BSHG. Bei der Ermittlung des Nachlasswertes sei von den Grundsätzen auszugehen, die zu den gleichlautend formulierten § 92c Abs. 2 Satz 2 BSHG und § 2311 BGB entwickelt worden seien. Vom Aktivvermögen seien daher die Nachlassverbindlichkeiten abzuziehen, zu denen auch der Ersatzanspruch des Sozialhilfeträgers für die vor dem Erbfall entstandenen Aufwendungen gehöre. Hierbei handele es sich um eine Nachlassverbindlichkeit, die grundsätzlich Vorrang vor anderen Verbindlichkeiten habe. Der Regressanspruch des Sozialhilfeträgers sei bei der Berechnung des Nachlasswertes im Rahmen der Festsetzung des Regressanspruchs der Staatskasse nach § 1836e Abs. 1 Satz 3 BGB als wertmindernd zu berücksichtigen, da er durch den Bescheid vom 20.1.2004 dem Grunde nach bis zur Höhe von maximal 76.063,74 EUR geregelt sei; eine Geltendmachung durch Leistungsbescheid sei nicht erforderlich.

2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.

a) Soweit die Staatskasse den Betreuer befriedigt, gehen gemäß § 1836e Abs. 1 Satz 1, § 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB dessen Ansprüche auf Aufwendungsersatz und Vergütung gegen den Betroffenen auf die Staatskasse über. Dabei geht das Gesetz davon aus, dass derartige Ansprüche des Betreuers gemäß § 1908i Abs. 1 Satz 1, §§ 1835, 1836 BGB auch gegen einen mittellosen Betroffenen bestehen. Die Mittellosigkeit ist nur Voraussetzung zusätzlicher eigenständiger Ansprüche des Betreuers gegen die Staatskasse (§ 1836a BGB; BayObLGZ 2000, 201). Deren Befriedigung durch die Staatskasse führt gemäß § 1836e Abs. 1 Satz 1 BGB zum Übergang der korrespondierenden Ansprüche des Betreuers gegen den Betreuten, jedoch höchstens in Höhe der Leistungen der Staatskasse. Soweit der Betreute mittellos ist (§§ 1836c, 1836d BGB), ist er aber weiterhin im Grundsatz gegen einen Rückgriff der Staatskasse geschützt (vgl. § 56g Abs. 1 Satz 2 FGG; BayObLGZ 1999, 362, MünchKomm/Wagenitz BGB 4. Aufl. § 1836e Rn. 5).

b) Nach dem Tod des Betroffenen haftet dessen Erbe für die auf die Staatskasse übergegangenen Ansprüche (vgl. § 1836e Abs. 1 Satz 3, § 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB), soweit sie nicht gemäß § 1836e Abs. 1 Satz 2, § 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB erloschen sind. Es handelt sich um einen Anspruch, der nicht originär gegenüber dem Erben entsteht, sondern sich zu Lebzeiten des Betreuten gegen diesen gerichtet hat (s. oben) und nach dessen Tod als Nachlassverbindlichkeit "von diesem herrührt" (§ 1967 Abs. 1 BGB; Bienwald FamRZ 2002, 700/701). Allenfalls der Anspruchsübergang kann in die Zeit nach dem Tod des Betreuten fallen, wenn die Staatskasse den Betreuer erst zu einem solchen späteren Zeitpunkt befriedigt (vgl. MünchKomm/Wagenitz BGB 4. Aufl. § 1836e Rn 14). Nur dieser Anspruch kann in dem hier eingeleiteten Verfahren nach § 56g Abs. 3 FGG festgesetzt werden. In dem Verfahren gilt für den Erben nicht der Schutz vor einem Rückgriff, den das Gesetz dem Betreuten selbst gewährt. Die Grenzen der Inanspruchnahme des Erben sind vielmehr in § 1836e Abs. 1 Satz 3, § 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB selbständig geregelt. Danach haftet er nur mit dem Wert des zur Zeit des Erbfalls vorhandenen Nachlasses unter entsprechender Anwendung der Haftungsgrenzen des § 92c Abs. 3 und 4 BSHG (ab 1.1.2005§ 102 Abs. 3 und 4 SGB XII).

c) Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Haftungsbeschränkung des § 1836e Abs. 1 Satz 3 dem Erben bei geringwertigen Nachlässen haftungsbegrenzende Verfahren nach den §§ 1945 ff., §§ 1975 ff. BGB ersparen soll (vgl. Palandt/ Diederichsen BGB 65.Aufl. § 1836e Rn. 4; Damrau/Zimmermann Betreuungsrecht 3.Aufl. § 1836e BGB Rn. 16). Dem entspricht es, dass, wie das Landgericht zu Recht bemerkt, der Wert des Nachlasses im Sinne des § 1836e Abs. 1 Satz 3 BGB entsprechend den parallel formulierten § 2311 BGB, § 92c Abs. 2 Satz 2 BSHG grundsätzlich durch Abzug der Nachlassverbindlichkeiten von dem Aktivvermögen zu ermitteln ist (vgl. BayObLG FamRZ 2002, 699/700; Palandt/Diederichsen aaO; Palandt/Edenhofer § 2311 Rn. 3; zum Sozialhilferecht Schellhorn BSHG 16. Aufl. § 92c Rn. 16, BVerwGE 66, 161/163). Soweit der Beteiligte zu 2 meint, nur der Aktivbestand des Nachlasses sei zu berücksichtigen, und sich hierfür auf die Senatsentscheidung vom 8.10.2003 (BayObLGZ 2003, 271 ff.) beruft, geht sein Einwand fehl. Diese Entscheidung ist zur Frage der Mittellosigkeit des Betroffenen ergangen, die nach § 1836c Nr.2, § 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB zu entscheiden ist. Der Schutz des Erben gegen einen Rückgriff ist hingegen, wie dargelegt, in § 1836e Abs. 1 Satz 3 gesondert geregelt, § 1836c ist gemäß § 1836e Abs. 1 Satz 3 letzter Halbsatz BGB auf den Erben gerade nicht anzuwenden.

d) Der Auffassung des Beschwerdegerichts, der vom Sozialhilfeträger geltend gemachte Kostenersatzanspruch nach § 92c BSHG (nunmehr § 102 SGB XII) sei bei der Ermittlung des Nachlasswerts im Sinne des § 1836e Abs. 1 Satz 3, § 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB wertmindernd abzuziehen, kann der Senat jedoch nicht folgen. Hierfür sind folgende Erwägungen maßgebend:

aa) § 1836e Abs. 1 Satz 3 BGB enthält nicht nur eine Haftungsbegrenzung zugunsten des Erben. Aus der Vorschrift folgt zugleich ein Nachrang des Regressanspruchs gegenüber solchen Nachlassverbindlichkeiten, die vom Erblasser herrühren (für eine Begrenzung auf solche Verbindlichkeiten Bienwald aaO), oder die im Zeitpunkt des Erbfalls bereits dem Grunde nach angelegt waren und wegen ihrer Zwangsläufigkeit für den Erben Vorrang beanspruchen können (vgl. BayObLG FamRZ 2002, 699/700 zu den Begräbniskosten). Für die bloße Haftungsbegrenzung auf das Nachlassvermögen hätte eine dem § 1975 BGB vergleichbare Formulierung genügt, wonach die Haftung des Erben sich auf den Nachlass beschränkt. Demgegenüber sieht § 1836e Abs. 1 Satz 3 BGB die Haftung nur mit dem zum Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Wert des Nachlasses vor. Befriedigung darf daher nur aus dem um die vorrangigen Nachlassverbindlichkeiten bereinigten Nachlass gesucht werden. Derartige vorrangige Ansprüche darf der Erbe daher auch ohne weiteres befriedigen, da hierdurch der Wert des Nachlasses nicht gemindert wird. Dieser Vorrang ist auch im Rückgriffsverfahren zu berücksichtigen, da anderenfalls das Ziel der Vorschrift verfehlt und die Haftungsbeschränkung unterlaufen würde.

bb) Anderes gilt für gleich- oder nachrangige Nachlassverbindlichkeiten. Würde man derartige Verbindlichkeiten bei der Festsetzung des Rückgriffsanspruchs vom Nachlasswert abziehen, müsste dies dazu führen, dass die Staatskasse ihre Regressansprüche auch im Verhältnis zu solchen Ansprüchen Dritter nicht durchsetzen könnte. Zu den nachrangigen Verbindlichkeiten zählen insbesondere auch die Vermächtnisse, Auflagen und Pflichtteilsansprüche.

cc) Der Kostenersatzanspruch des Sozialhilfeträgers nach § 92c BSHG bzw. § 102 SGB XII hat gegenüber dem Regressanspruch der Staatskasse allenfalls gleichen Rang. Hierfür spricht zum einen, dass es sich um einen eigenständigen Erstattungsanspruch gegen den Erben handelt, der erst in der Person des Erben entsteht (vgl. Schellhorn § 92c Rn. 5), während der in § 1836e BGB geregelte Anspruch bereits zu Lebzeiten des Betroffenen bestanden hat. § 1836e Abs. 1 Satz 3 sieht außerdem eine Haftungsbegrenzung und Rangbestimmung vor, die derjenigen in § 92c Abs. 2 Satz 2 BSHG - und nunmehr dem gleichlautenden § 102 Abs. 2 Satz 2 SGB XII - für den Kostenersatzanspruch des Sozialhilfeträgers vollständig entspricht. Die Ansprüche können daher bei der Anspruchsfestsetzung nicht wechselseitig in Abzug gebracht werden. Die gegenteilige Annahme würde dazu führen, dass sich die Ansprüche gegenseitig blockieren könnten: Bei der Prüfung, ob der Regressanspruch festgesetzt werden kann, müsste der Kostenersatzanspruch des Sozialhilfeträgers ebenso abgezogen werden wie umgekehrt bei dessen Festsetzung der Regressanspruch der Staatskasse.

Der vom Landgericht angenommene Vorrang des Kostenersatzanspruchs nach § 92c BSHG gegenüber dem Regressanspruch der Staatskasse lässt sich auch nicht aus sonstigen Umständen, etwa den Gesetzesformulierungen oder dem Gesetzeszweck entnehmen. In beiden Fällen handelt es sich um eine Fürsorgeleistung des Staates, die gegenüber der Leistungsfähigkeit des Betroffenen subsidiär ist. Dass anders als bei der Bemessung der Sozialhilfe bei der Erfüllung der Aufwendungs- und Vergütungsansprüche durch die Staatskasse die Teilleistungsfähigkeit des Betroffenen gemäß § 1836c, § 1908i BGB unberücksichtigt bleibt, beruht auf der Stellung des Betreuers, dem die ihm gesetzlich zustehende Entschädigung zu gewährleisten ist (vgl. BayObLGZ 2003, 261/265). Umso unbilliger wäre es, den von der Staatskasse geleisteten Vorschuss hinter den Kostenersatzanspruch des Sozialhilfeträgers zurücktreten zu lassen. Hierfür ergibt sich auch bei einem Vergleich des § 1836e Abs. 1 Satz 3 BGB mit § 92c Abs. 2 Satz 2 BSHG kein Anhalt. Beide Vorschriften haben denselben Regelungsgehalt.

dd) Der Zweck der durch § 1836e Abs. 1 Satz 3 BGB angeordneten Haftungsbeschränkung steht der hier vertretenen Auffassung nicht entgegen. Der Erbe muss, auch wenn der Regressanspruch der Staatskasse und der Kostenersatzanspruch des Sozialhilfeträgers festgesetzt werden, nicht befürchten, mit seinem eigenen Vermögen in Anspruch genommen zu werden. Die Beschränkung des Zugriffs beider Gläubiger auf den Nachlass bleibt unberührt. Ebenfalls nicht betroffen sind die Schongrenzen des § 92c Abs. 3 BSHG - bzw. jetzt des § 102 Abs. 3 SGB XII -, da diese Beträge sowohl vom Sozialhilfeträger als auch bei der Festsetzung des Regressanspruchs zu berücksichtigen sind.

Der Erbe wird durch den Gleichrang der Ansprüche nach § 1836e Abs. 1 Satz 1 und 3 BGB, § 92c Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 BSHG nicht in einer dem Zweck der gesetzlichen Haftungsbegrenzung zuwiderlaufenden Weise belastet. Befriedigt er einen der ihm gegenüber geltend gemachten Ansprüche aus dem vorhandenen Nachlass und wird dadurch der Nachlass bis zur Freistellungsgrenze aufgebraucht, hindert dies nicht die Festsetzung des gleichrangigen Anspruchs, sondern lediglich dessen Durchsetzbarkeit. Wird unter Missachtung der beschränkten Erbenhaftung in das persönliche Vermögen des Erben vollstreckt, so kann er die Haftungsbeschränkung im Wege der Einwendung gegen die Zwangsvollstreckung geltend machen, vgl. § 8 Abs. 2 JBeitrO, Art. 26 Abs.7 Satz 1 BayVwZVG. In Betracht kommt hier in erster Linie die Vollstreckungsabwehrklage nach §§ 781, 785, 767 ZPO. Da der Erbe für die Ansprüche aus § 1836e Abs. 1 Satz 1 BGB und § 92c Abs. 1 BSHG kraft Gesetzes nur beschränkt haftet, bedarf es eines Vorbehalts im Vollstreckungstitel, wie in § 780 ZPO vorgesehen, nicht.

ee) Auf die vom Beschwerdegericht aufgeworfene Frage, ab wann der Kostenersatzanspruch des Sozialhilfeträgers zu berücksichtigen sei - erst mit Erlass des Leistungsbescheids oder bereits mit Erlass eines den Anspruch dem Grunde nach regelnden Verwaltungsakts (so OLG Frankfurt a.Main NJW 2004, 373/374) - kommt es nach der hier vertretenen Auffassung nicht an.

e) Der vorliegende Fall gibt keinen Anlass, die Frage zu entscheiden, ob auch die sich aus § 92a Abs. 1 und 2 BSHG (nunmehr § 103 SGB XII) ergebenden Ansprüche des Sozialhilfeträgers gegen den Erben als gleichrangig zu behandeln sind, da derartige Ansprüche hier nicht geltend gemacht werden. Ebenso bedarf es keiner Entscheidung, wie die Rückzahlungsansprüche des Sozialhilfeträgers zu behandeln sind, die durch die Gewährung der Sozialhilfe als Darlehen ab 1.11.2000 begründet wurden (vgl. den Bescheid des Sozialhilfeträgers vom 22.3.2001). Diese Ansprüche erschöpfen den Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls, soweit ersichtlich, bei weitem nicht. Der Senat braucht auch nicht zu entscheiden, ob ein Festsetzungsverfahren mangels Rechtsschutzbedürfnisses jedenfalls dann ausscheidet, wenn überhaupt kein Nachlass mehr vorhanden ist, in den vollstreckt werden könnte. In Gestalt des Versicherungsanspruchs stehen weiterhin Nachlasswerte zur Verfügung. Schließlich kann auch dahinstehen, wie gegebenenfalls ein Ausgleich zwischen den konkurrierenden Ansprüchen des Sozialhilfeträgers und der Staatskasse herzustellen ist, wenn der Nachlass zur Erfüllung dieser Ansprüche nicht ausreicht (vgl. dazu Deinert FamRZ 2002, 374/378). Denn bevor ein solcher Ausgleich gesucht werden kann, müssen die Ansprüche zunächst einmal festgestellt werden.

Ende der Entscheidung

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