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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 08.01.2003
Aktenzeichen: 3Z BR 197/02
Rechtsgebiete: KostO, FGG


Vorschriften:

KostO § 19 Abs. 4
KostO § 156
FGG § 12
FGG § 15
Ob aus einem landwirtschaftlichen Betrieb ein erheblicher Teil eines Familieneinkommens erwirtschaftet werden kann, richtet sich nach dem Bedarf einer bäuerlichen Durchschnittsfamilie.
Gründe:

I.

Der beteiligte Notar beurkundete am 30.4.1999 die Übergabe mehrerer Grundstücke von insgesamt 4,5459 ha Fläche, beschrieben als Wohnhaus, Wirtschaftsgebäude, Gebäude- und Freifläche, Grünland und Acker-Grünland, von den Eltern des Beteiligten an diesen. In der Urkunde wurde die Auflassung der Grundstücke an den Beteiligten und die Bestellung eines Leibgedings für die Eltern des Beteiligten erklärt, dessen wesentlicher Inhalt in einem Wohnungsrecht, der Gewährung täglicher Kost und jederzeitiger Wart und Pflege, jeweils lebenslang, besteht.

In der Kostenrechnung, die der beteiligte Notar dem Beteiligten am 3.5.1999 übersandte, wurde, ausgehend vom Verkehrswert der Grundstücke, ein Geschäftswert von 667000 DM angenommen.

Mit seiner Beschwerde hiergegen begehrte der Beteiligte die Anwendung des Landwirtschaftsprivilegs und damit die Heranziehung des vierfachen Einheitswertes der Grundstücke.

Das Landgericht hob mit Beschluss vom 12.3.2001 die Kostenrechnung des beteiligten Notars auf, wies den Notar an, unter Anwendung der Bewertungsvorschrift des § 19 Abs. 4 KostO eine neue Kostenrechnung zu erstellen und ließ die weitere Beschwerde zu.

Auf die weitere Beschwerde des beteiligten Notars hiergegen hob der Senat am 16.5.2001 die Entscheidung des Landgerichts auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 11.9.2002 erneut so entschieden, wie bereits mit Beschluss vom 12.3.2001.

Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des beteiligten Notars vom 8.10.2002.

II.

Die vom Landgericht zugelassene weitere Beschwerde ist statthaft und auch im übrigen zulässig (§ 156 Abs. 2 Sätze 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 KostO). Sie ist in der Sache begründet.

1. Das Landgericht stützt die Anwendung des Landwirtschaftsprivilegs (§ 19 Abs. 4 KostO) darauf, dass im Zeitpunkt der Hofübergabe mit dem Betrieb nachhaltig und dauerhaft ein Gewinn von mindestens 1000 DM pro Monat zu erzielen sei. Die entsprechende Feststellung trifft es aufgrund der Angaben des Beteiligten.

2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand (§ 156 Abs. 2 Satz 3 KostO, § 546 ZPO).

a) In materiellrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass die von ihm zugrunde gelegten Tatsachen die Anwendung des Landwirtschaftsprivilegs (§ 19 Abs. 4 KostO) rechtfertigen würden. Nach der Rechtsprechung des Senats fallen unter dieses Privileg nur solche land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe, die den Unterhalt einer bäuerlichen Familie ganz oder teilweise sichern können (vgl. BayObLGZ 1992, 231/233 und zu den Einzelheiten den im vorliegenden Verfahren ergangenen, den Beteiligten bekannten Beschluss des Senats vom 16.5.2001, abgedruckt in NJW-RR 2001, 1366). Dabei ist, da § 19 Abs. 4 KostO auf die Leistungsfähigkeit des Betriebes als solchen abstellt und dessen Fortbestand sichern will, ein objektiver Maßstab anzulegen. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob der Betrieb zum konkreten je nach den persönlichen Umständen unterschiedlichen Lebensbedarf seines derzeitigen Inhabers wesentlich beiträgt. Maßgebend ist vielmehr, ob der Betrieb geeignet ist, einen wesentlichen Beitrag zum Unterhalt einer bäuerlichen Durchschnittsfamilie zu leisten. Dem entspricht es, dass die Rechtsprechung in diesem Zusammenhang auf die objektiven Abgrenzungskriterien in landwirtschaftlichen Gesetzen gleicher Zielsetzung wie das Gesetz zur Förderung der bäuerlichen Landwirtschaft - LaFG - und das Gesetz über die Altershilfe für Landwirte - GAL - zurückgreift (vgl. die Nachweise im erwähnten Beschluss vom 16.5.2001).

Da nach dem Willen des Gesetzgebers gegebenenfalls auch die nebenberufliche Führung des Betriebes genügen soll (vgl. BT-Drucks. 11/2343 S. 7), kann hinsichtlich der Höhe dieses Beitrags nicht auf den vollen Unterhaltsbedarf einer bäuerlichen Durchschnittsfamilie abgestellt werden. Der Senat hat es in einer früheren Entscheidung (BayObLG FamRZ 1997, 831) genügen lassen, dass aus dem Betrieb ein jährlicher Überschuss von ca. 8600,- DM erwirtschaftet wird, zu dem Fördermittel in Höhe von 4000,- bis 4500,- DM im Jahr hinzutreten. Die Auffassung des Landgerichts, die nachhaltige und dauerhafte Erzielung eines Gewinns von mindestens 1000,- DM im Monat reiche unter dem Gesichtspunkt der Leistungsfähigkeit des Betriebes zur Gewährung des Landwirtschaftsprivilegs aus, ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dabei berücksichtigt der Senat auch, dass der Betrieb seinem Inhaber in aller Regel, so ersichtlich auch hier, vergütungsfrei Naturalleistungen wie mietfreies Wohnen oder den Verbrauch im Betrieb erzeugter Produkte gewährt.

b) Gleichwohl kann die Entscheidung keinen Bestand haben. Die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts zur Leistungsfähigkeit des Betriebes sind verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil sich das Landgericht insoweit ausschließlich auf die schriftlichen Angaben des Beteiligten gestützt hat, ohne dass diese durch objektive Anhaltspunkte untermauert oder durch eine förmliche Beweiserhebung gestützt wären.

aa) Das Gericht der weiteren Beschwerde hat die Feststellungen des Tatrichters dahin zu überprüfen, ob der hierfür erforderliche Sachverhalt ausreichend ermittelt (§ 12 FGG) oder die gebotene Form der Beweisaufnahme (§ 15 FGG) nicht beachtet wurde und ob die Beweiswürdigung fehlerhaft ist. Letztere ist nur in beschränktem Umfang nachprüfbar, nämlich dahin, ob der Tatrichter alle wesentlichen Umstände berücksichtigt, nicht gegen gesetzliche Beweisregeln, gegen die Denkgesetze oder feststehende Erfahrungssätze verstoßen und ob er die Beweisanforderungen zu hoch oder zu niedrig angesetzt hat (BayObLG NJW-RR 1996, 583 und JurBüro 1994, 620).

bb) Bei der Notarkostenbeschwerde nach § 156 KostO stehen sich der Kostenschuldner und der Notar wie streitende Parteien mit entgegengesetzten Interessen gegenüber. Es liegt daher ein echtes Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit vor (vgl. BayObLGZ 1980, 100/104; OLG Frankfurt/Main Beschluss vom 28.2.2002 Gz. 20 W 179/01 - zitiert nach juris; Keidel/Kayser FGG 14. Aufl. § 12 Rn. 197). In Verfahren dieser Art besteht die Aufgabe des Gerichts darin, über ein behauptetes subjektives Recht des Notars, nämlich den Kostenanspruch, zu entscheiden (BayObLG aaO m. w. Nachw.). Unter diesen Umständen gilt der Grundsatz, wonach es im Ermessen des Tatrichters liegt, ob er sich zur Feststellung von Tatsachen mit formlosen Ermittlungen begnügt oder in der gemäß § 15 Abs. 1 FGG vorgesehenen Form Beweis erhebt (vgl. BayObLG FamRZ 1992, 1323), nur eingeschränkt. Das bezieht sich insbesondere auf Tatsachen, die sich wie hier die Ertragskraft des Betriebes auf das Bestehen oder den Umfang dieses Anspruchs auswirken und unter den Beteiligten strittig sind. Eine förmliche Beweisaufnahme, z.B. in der Form einer Beteiligtenvernehmung (vgl. dazu Keidel/Schmidt § 15 Rn. 56 f.), hat das Landgericht nicht durchgeführt.

cc) Es kann dahinstehen, ob bereits hierin ein Rechtsverstoß zu sehen ist. Jedenfalls hat das Landgericht dadurch, dass es seine entscheidungserheblichen Tatsachenfeststellungen allein auf die Angaben des Beteiligten gestützt hat, die Anforderungen zu niedrig angesetzt, die an den Nachweis der Leistungsfähigkeit zu stellen sind.

Der Beteiligte trug auf die gerichtliche Aufforderung, seinen Sachvortrag zu ergänzen, mit Schreiben vom 25.6.2001 vor, wie hoch sein Viehbestand sei, wie er seine Produkte vermarkte, dass seine Ehefrau regelmäßig im Betrieb beschäftigt sei und er aus dem Betrieb ein nachhaltiges, dauerhaftes und für den Lebensunterhalt notwendiges Einkommen erziele. Daraufhin gab der Vorsitzende der Beschwerdekammer dem Beteiligten auf, im Einzelnen darzulegen und auf geeignete Weise glaubhaft zu machen, welche einzelnen Grundstücke des gesamten Betriebe für welchen landwirtschaftlichen Zweck genutzt werden und welche Erträge hieraus erzielt werden. In einem Klammerzusatz wurde der Beteiligte beispielhaft auf Nachweismöglichkeiten hingewiesen (Vorlage von Belegen, Gewinn- und Verlustrechnungen, Steuerbescheiden, schriftlichen Bestätigungen von Zeugen). Der Beteiligte antwortete darauf mit Schreiben vom 11.7.2001, in dem er für 1999 Betriebseinnahmen von insgesamt 19675 DM, Betriebsausgaben von insgesamt 5788 DM, mithin einen Überschuss in Höhe von 13887 DM angab. Als Nachweis für die Flächenbewirtschaftung fügte er einen Bewilligungsbescheid des Amts für Landwirtschaft vom 4.10.2000 bei. Neben weiteren Angaben zum Viehbestand trug der Beteiligte in seinem Schreiben vor, dass für das Jahr 2000 vom gleichen Betriebsergebnis wie für das Jahr 1999 ausgegangen werden kann. Schließlich schlug er vor, einen Ortstermin auf seinem Anwesen durchzuführen.

Hierzu äußerte sich der beteiligte Notar mit Schreiben vom 22.10.2001. In dem Schreiben des Beteiligten (vom 11.7.2001) sei ein Nachweis, der den Anforderungen des Senats genüge, nicht zu sehen. Insbesondere sei nicht dargelegt, dass ein nicht unwesentlicher Teil des Lebensunterhalts durch den landwirtschaftlichen Betrieb erwirtschaftet werde. Aus diesem Schreiben des Notars ist in Verbindung mit dessen bisherigen Einlassungen im Verfahren zu entnehmen, dass er den Tatsachenvortrag des Beteiligten anzweifelt.

Bei dieser Sachlage durfte sich das Landgericht nicht allein auf die schriftlichen Angaben des Beteiligten stützen. Diese waren durch keinerlei objektive Belege oder Nachweise untermauert, obwohl das Landgericht zunächst zu Recht selbst solche Nachweise angefordert hatte. Die Vorgehensweise des Landgerichts lief darauf hinaus, ohne jede nähere Verifizierung den bestrittenen Angaben des Beteiligten Glauben zu schenken.

3. Damit fehlen erhebliche, verwertbare Tatsachenfeststellungen, ohne die eine abschließende Entscheidung nicht getroffen werden kann. Daher muss die Entscheidung des Landgerichts erneut aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen werden.

Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:

Zur Feststellung der maßgebenden Tatsachen betreffend die Ertragsfähigkeit des Betriebes kann das Landgericht den Beteiligten vernehmen (vgl. Bassenge § 15 Rn. 36 ff. und BayObLGZ 1991, 10/14) sowie gegebenenfalls von dem Beteiligten vorgelegte objektive Unterlagen (Belege etc.) oder sonstige Nachweise heranziehen. Insoweit trifft den Beteiligten, der die Privilegierung für sich in Anspruch nimmt und allein über die insoweit wesentlichen Kenntnisse verfügt, eine gewisse Verpflichtung, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. Keidel/Kayser § 12 Rn. 3).

Sollte das Landgericht gleichwohl die erforderliche Überzeugung zur Leistungsfähigkeit des Betriebes nicht gewinnen können, ist nach Maßgabe der Feststellungslast zu entscheiden (vgl. OLG Köln JurBüro 1992, 752/753.; Keidel/Kayser § 12 Rn. 190). Diese trägt der Beteiligte, da er die Privilegierung für sich in Anspruch nimmt (vgl. Zöller/Greger ZPO 23. Aufl. vor § 284 Rn. 17a). Dies ergibt sich auch aus dem Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen den Absätzen 2 und 4 des § 19 KostO.

Ende der Entscheidung

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