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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 06.11.2002
Aktenzeichen: 3Z BR 202/02
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 1908i Abs. 2 Satz 2 | |
BGB § 1840 |
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführerin ist zur Betreuerin ihres Bruders für alle Angelegenheiten mit Ausnahme der Wahrnehmung der Rechte des Betreuten ihr gegenüber bestellt.
Mit Verfügung vom 29.10.2001 forderte das Amtsgericht die Betreuerin auf, die Abrechnung für die Zeit vom 1.9.2000 bis 31.8.2001 innerhalb drei Wochen vorzulegen. Die Vorlage der Abrechnung monierte das Amtsgericht am 20.11.2001 mit dem Zusatz "Die beim vorhergehenden Betreuer angeordnete Rechnungslegung bleibt unverändert bestehen." Mit Schreiben vom 10.12.2001 forderte das Amtsgericht die Betreuerin unter Hinweis auf ihre Rechnungslegungspflicht "letztmals auf, bis 31.12.2001 die geforderte Rechnungslegung anhand der übersandten Formblätter zu erstellen". Diese leistete der Aufforderung keine Folge. Mit Verfügung vom 10.1.2002 setzte das Amtsgericht der Betreuerin eine Frist zur Rechnungslegung bis 30.1.2002 und drohte ihr ein Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro an, falls sie ihrer gesetzlichen Verpflichtung nicht nachkomme. Mit Beschluss vom 29.4.2002 setzte das Amtsgericht gegen die Betreuerin ein Zwangsgeld von 500 Euro fest. Deren Beschwerde hiergegen hat das Landgericht am 28.8.2002 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Betreuerin mit ihrer weiteren Beschwerde.
II.
Die weitere Beschwerde ist zulässig, sie ist insbesondere nicht an eine Frist gebunden. Die Beschwerdeberechtigung der Betreuerin folgt aus § 20 Abs. 1 FGG (vgl. BayObLG FamRZ 1993, 237/238).
Das Rechtsmittel ist aber nicht begründet.
1. Das Landgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
Die zulässige Beschwerde sei nicht begründet. Gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 FGG, §§ 1908i Abs. 1 Satz 1, 1837 Abs. 3 Satz 1 BGB könne das Vormundschaftsgericht gegen einen Betreuer nach vorheriger Androhung ein Zwangsgeld festsetzen, um die Befolgung einer gerichtlichen Anordnung durchzusetzen. Dem werde der angefochtene Beschluss gerecht. Das Zwangsgeld von 500 Euro sei nicht unverhältnismäßig. Die Pflicht zur Rechnungslegung ergebe sich für die Betreuerin aus §§ 1908i Abs. 1 Satz 1, 1840 BGB. Die Beschwerdeführerin als Schwester des Betroffenen gehöre nicht zu dem gemäß §§ 1908i Abs. 2, 1857a BGB von der Rechnungslegungspflicht befreiten Personenkreis. Der Umstand, dass sie zu einem früheren Zeitpunkt vom damals zuständigen Amtsgericht v on der Rechnungslegungspflicht befreit worden sei, ändere hieran nichts. Zu Recht habe das Amtsgericht mit Beschluss vom 21.12.2000 die Rechnungslegung durch die Betreuerin angeordnet. Gegen diesen Beschluss habe die Betreuerin im übrigen auch kein Rechtsmittel eingelegt, vielmehr in der Folgezeit ihre grundsätzliche Bereitschaft zur Rechnungslegung bekundet, jedoch immer wieder von rechtlich nicht begründbaren Bedingungen abhängig gemacht. Die Zwangsgeldfestsetzung sei hier auch geboten, zumal der Rechtspfleger über einen langen Zeitraum hinweg der Betreuerin Gelegenheit gegeben habe, der Verpflichtung zur Rechnungslegung freiwillig nachzukommen.
2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO) stand.
Die Beschwerdeführerin ist gemäß § 1908i Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1840 Abs. 2 und 3 BGB zur jährlichen Rechnungslegung verpflichtet. Als Schwester des Betroffenen kann sie hiervon nicht gemäß § 1908i Abs. 2 Satz 2 i.V.m. §§ 1857a, 1854 BGB entbunden werden. Sie gehört nicht zu den in § 1908i Abs. 2 Satz 2 BGB aufgeführten Personen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus dem Gesetz, es bedarf insoweit entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keiner besonderen Anordnung durch das Gericht. Der Verpflichtung steht auch die Vereinbarung mit dem ehemals zuständigen Amtsgericht vom 22.6.1993 nicht entgegen. Danach wurde "die weitere Rechnungslegung wegen des vollständigen Verbrauchs des geringen Einkommens nicht mehr angeordnet". Zum einen fehlt für eine derartige Befreiung der Beschwerdeführerin von der Verpflichtung der Rechnungslegung im Hinblick auf die Regelung des § 1908i Abs. 2 Satz 2 BGB die Rechtsgrundlage. Zum andern hat das Vormundschaftsgericht durch seine wiederholten nachdrücklichen Aufforderungen zur Rechnungslegung mehr als deutlich zum Ausdruck gebracht, dass diese "Vereinbarung" keine Geltung mehr beanspruchen kann.
Dazu bestand angesichts des keineswegs klaren Umgangs der Beschwerdeführerin mit dem Vermögen des Betreuten auch aktueller Anlass. Es kann für den vorliegenden Fall dahinstehen, ob die Vereinbarung vom 22.6.1993 in eine Anordnung nach § 1840 BGB, dass die Rechnung für längere höchstens dreijährige Zeitabschnitte zu legen sei, umgedeutet werden kann. Denn dieser Zeitraum ist abgelaufen.
Da die Betreuerin ihrer Verpflichtung zur Rechnungslegung, auf die sie wiederholt hingewiesen wurde, nicht nachgekommen ist, konnte das Amtsgericht sie gemäß § 1908i Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1837 Abs. 3 BGB zur Befolgung seiner Anordnung durch Festsetzung von Zwangsgeld anhalten. Das Zwangsgeld wurde vom Amtsgericht unter Beachtung der Vorschrift des § 33 Abs. 3 Satz 1 FGG vor seiner Festsetzung angedroht. Im Hinblick auf die hartnäckige Weigerung der Betreuerin ihre Verpflichtung zu erfüllen, ist das vom Amtsgericht festgesetzte Zwangsgeld auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.
Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts wendet, ergibt sich die dort ausgesprochene Rechtsfolge bereits aus dem Gesetz (§ 2 Nr. 1 KostO).
Ende der Entscheidung
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