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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 11.07.2001
Aktenzeichen: 3Z BR 203/01
Rechtsgebiete: FGG, KostO
Vorschriften:
FGG § 66 | |
KostO § 131 Abs. 3 | |
KostO § 131 Abs. 5 | |
KostO § 92 Abs. 1 Satz 1 |
Der 3. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Sprau sowie der Richter Dr. Schreieder und Dr. Denk
am 11. Juli 2001
in der Kostensache
auf die Beschwerde des Betroffenen
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Traunstein vom 25. Mai 2001 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß Kostenrechnung vom 8. Januar 2001 KSB 601010033307 zurückgewiesen wird.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht lehnte mit Beschluss vom 13.7.1999 den Antrag des Betroffenen auf Aufhebung der Betreuung ab, der er wegen seiner Geistesschwäche, damals bezüglich des Aufgabenkreises Vermögenssorge, unterstellt ist. Hiergegen legte der Betroffene Beschwerde ein. Das Landgericht erholte ein ergänzendes Gutachten zur Frage der freien Willensbestimmung des Betroffenen, das der Sachverständige unter dem 2.3.2000 erstellte und am 19.5.2000 mündlich vor der Kammer erläuterte. Durch Beschluss vom 27.11.2000 wies das Landgericht die Beschwerde des Betroffenen zurück.
Mit Kostenrechnung vom 8.1.2001 verlangte die Staatskasse vom Betroffenen Auslagenersatz in Höhe von insgesamt 1250,20 DM. Die Auslagen bestehen im wesentlichen aus der Entschädigung des Sachverständigen für das Gutachten vom 2.3.2000 und dessen mündliche Erläuterung. Hiergegen erhob der Betroffene Erinnerung.
Das Landgericht hat die Erinnerung durch Beschluss vom 25.5.2001 verworfen, weil die Person, die den Rechtsbehelf unterschrieben hatte, nicht bevollmächtigt gewesen sei.
Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Beschwerde.
II.
Die Beschwerde ist zulässig (§ 14 Abs. 3 Satz 1 KostO), aber unbegründet.
1. Der Senat kann über die Beschwerde entscheiden, obwohl das Landgericht keine Abhilfeentscheidung (§ 14 Abs. 3 Satz 1 KostO, § 571 ZPO) getroffen hat. Da der Betroffene in seiner Beschwerde keine neuen Tatsachen oder rechtlichen Gesichtspunkte vorgebracht hat, sieht der Senat keinen Anlass zu einer Rückgabe an das Landgericht (vgl. Zöller/Gummer ZPO 22. Aufl. § 571 Rn. 3 und 4, Schneider MDR 1978, 525/527).
2. Das Landgericht hat die Erinnerung zu Unrecht als unzulässig verworfen. Die Erinnerung gegen einen Kostenansatz (§ 14 Abs. 2 KostO) kann schriftlich ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts eingelegt werden (§ 14 Abs. 4 KostO). Der Betroffene kann sich bei der Einlegung durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen (§ 13 Satz 2 FGG). Die Fähigkeit, Bevollmächtigter zu sein, ist nicht an das Vorhandensein bestimmter Voraussetzungen geknüpft (vgl. Keidel/Zimmermann FGG 14. Aufl. § 13 Rn. 11). In Verfahren, die die Betreuung betreffen, ist der Betroffene ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig (§ 66 FGG). Er kann daher auch selbst wirksam einen Verfahrensbevollmächtigten bestellen (vgl. Keidel/Kayser § 66 Rn. 4). Diese Befugnis erstreckt sich auf alle mit der Betreuung zusammenhängenden Verfahren (Keidel/Kayser § 66 Rn. 3), und damit auch auf das Verfahren über den Kostenansatz für ein Verfahren, in dem es wie hier um die Anordnung oder Aufhebung der Betreuung geht (vgl. auch Senatsbeschluss vom 8.5.1991 BReg. 3 Z 62/91).
Das Erinnerungsschreiben vom 9.3.2001 weist über dem das Schreiben abschließenden, mit Schreibmaschine geschriebenen Namen des Betroffenen handschriftlich den Namen seiner Bekannten mit dem Zusatz "i. A." auf. Im Hinblick auf die bei den Akten befindlichen Ablichtungen der vom Betroffenen seiner Bekannten erteilten Vollmachten vom 5.10.2000 (Bl. 1299 d.A.) und vom 21.11.2000 (Bl. 1319, 1350 und 1405 d.A.) sowie dem Auftreten der Frau im Anhörungstermin vom 10.11.2000 war hinreichend deutlich, dass die Bekannte des Betroffenen die Erinnerung als seine Verfahrensbevollmächtigte namens des Betroffenen einlegte. Die mit der Beschwerdeschrift vom Betroffenen vorgelegte, von ihm unterschriebene Vollmacht vom 10.6.2001 zeigt überdies nachträglich, dass ein Mangel der Vollmacht nicht vorlag.
3. In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg.
a) Auch wenn das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Betreuung gemäß § 131 Abs. 3 KostO gebührenfrei ist, muss der Betroffene grundsätzlich die in diesem Verfahren entstandenen Auslagen tragen (vgl. auch LG Koblenz FamRZ 1998, 41). Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen Gebühren, die das pauschale Entgelt darstellen, das für die gerichtliche Tätigkeit erhoben wird (vgl. Korintenberg/Lappe Einf. Rn. 8), und Auslagen, die in §§ 136, 137 KostO aufgelistet sind. Unter letztere fallen die Sachverständigenhonorare für die Erstellung und Erläuterung von Gutachten, die für das Gericht lediglich durchlaufende Posten sind (§ 137 Nr. 6 KostO).
b) Der Befreiungstatbestand des § 131 Abs. 5 KostO greift nicht ein. Nach dieser Vorschrift trägt der Betroffene die Auslagen nur dann nicht, wenn seine Beschwerde erfolgreich ist. Das war hier nicht der Fall, da das Landgericht die Beschwerde des Betroffenen durch Beschluss vom 27.11.2000 zurückgewiesen hat. Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift (vgl. Palandt/Heinrichs BGB 60. Aufl. Einl. Rn. 40) auf die trotz Misserfolges gebührenfreie Beschwerde im Betreuungsverfahren (§ 131 Abs. 3 KostO) kommt, wie das Landgericht zutreffend ausführt, schon mangels lückenhafter Regelung nicht in Betracht (vgl. auch OLG Zweibrücken Rpfleger 1975, 410; für die ähnliche Fallgestaltung bei § 93 Abs. 3 Satz 2 KostO vgl. BayObLGZ 1994, 1/2 m.w.N.; offengelassen durch OLG Celle JurBüro 1974, 631), zumal der Gesetzgeber für Betreute mit geringem vermögen in 9 92 Abs. 1 Satz 1 KostO eine angemessene Billigkeitsregelung getroffen hat, die gegebenenfalls auch für das Beschwerdeverfahren herangezogen werden kann (vgl. unten c). Dass das Landgericht das weitere Sachverständigengutachten in ermessensfehlerhafter weise in Auftrag gegeben hätte (§ 16 Abs. 1 Satz 1 KostO; vgl. BayObLGZ 1994, 1/3), ist nicht ersichtlich.
c) Der Betroffene ist hinreichend leistungsfähig (§ 92 Abs. 1 Satz 1 KostO).
Die Vorschrift gilt für alle Kosten, also auch für Auslagen (§ 1 KostO; vgl. BT-Drucks. 11/4528 S. 95, 192; Rohs/Wedewer KostO 77. ErgLfg zur 2. Aufl. § 92 Rn. 24). Es spricht vieles dafür, sie auch auf die Auslagen im Beschwerdeverfahren anzuwenden (vgl. auch Korintenberg/Lappe § 96 Rn. 10 für die gleiche Fragestellung bei § 96 KostO). Dies deckt sich zum einen mit dem Wortlaut der Vorschrift ("bei Vormundschaften sowie bei Betreuungen... "), der weiter ist als etwa der von § 91 KostO ("Tätigkeit des Vormundschaftsgerichts"). Zum anderen widerspräche es Sinn und Zweck der Regelung, den unter Betreuung Stehenden im Beschwerdeverfahren unabhängig von seiner Leistungsfähigkeit zur Erstattung der Auslagen heranzuziehen (vgl. Entstehungsgeschichte der Neuregelung bei Rohs/Wedewer § 92 Rn. 2).
Die Frage bedarf im vorliegenden Fall keiner abschließenden Entscheidung. Denn der Betroffene ist leistungsfähig im Sinn des § 92 Abs. 1 Satz 1 KostO. Dies ergibt sich u.a. aus der Abrechnung des ehemaligen Betreuers vom 20.3.2000 (Bl. 1352/ 1359 d.A.), dem Schreiben der HypoVereinsbank vom 29.12.2000 (Bl. 1368 d.A.) und dem Schreiben des derzeitigen Betreuers vom 9.4.2001 (Bl. 1415 d.A.). Da das Geldvermögen des Betroffenen weit über 50000 DM beträgt und nennenswerte Verbindlichkeiten nicht ersichtlich sind, ist es unerheblich, ob und inwieweit das vom Betroffenen bewohnte Anwesen unter § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG fällt und deshalb möglicherweise nicht zu berücksichtigen ist.
4. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei (§ 14 Abs. 5 Satz 1 KostO).
Ende der Entscheidung
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