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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 11.12.2002
Aktenzeichen: 3Z BR 205/02
Rechtsgebiete: Einigungsvertrag Anlage I


Vorschriften:

Einigungsvertrag Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 20 Buchstabe a zu Art. 8
Gebühren in Grundbuchsachen können nach den Vorschriften des Einigungsvertrags nur ermäßigt werden, wenn sie von einem Gericht im Beitrittsgebiet erhoben werden.
Gründe:

I.

Die Beteiligte, eine GmbH & Co KG, erwarb nach Verlegung ihres Sitzes von Baden-Württemberg nach Brandenburg ein Grundstück in Bayern. Das hier zuständige Amtsgericht setzte diesbezüglich am 6.8.2002 Kosten für die Löschung einer Vormerkung und die Eigentumsumschreibung im Grundbuch nebst Katasterfortführung an. Gegen die entsprechende an sie gerichtete Kostenrechnung vom 14.8.2002 über insgesamt 1041,60 EUR erhob die Beteiligte Erinnerung. Sie machte damit im Hinblick auf ihren Sitz im Beitrittsgebiet eine Gebührenermäßigung von 10 % gemäß dem Einigungsvertrag geltend.

Das Amtsgericht wies die Erinnerung am 11.9.2002 zurück. Auf die hiergegen von der Beteiligten eingelegte Beschwerde hat das Landgericht den Kostenansatz des Amtsgerichts dahin abgeändert, dass ein Abzug von 10 % vorzunehmen ist.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde der Staatskasse.

II.

Die vom Landgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassene und auch im übrigen zulässige weitere Beschwerde der Staatskasse (§ 14 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 KostO) hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der Entscheidung des Landgerichts und zur Zurückweisung der Erstbeschwerde, da das Amtsgericht eine Gebührenermäßigung gemäß Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 20 Buchstabe a zu Art. 8 des Einigungsvertrags zu Recht versagt hat.

1. Das Landgericht hat ausgeführt, der Beteiligten stehe die Gebührenermäßigung nach dem Einigungsvertrag zu, weil die Beteiligte ihren Sitz und damit ihren allgemeinen Gerichtsstand im Beitrittsgebiet habe. Es sei nicht Voraussetzung der Ermäßigungsregelung, dass die betreffende Gebühr vor Gerichten im Beitrittsgebiet anfalle.

2. Diese Auffassung hält der rechtlichen Überprüfung (§ 14 Abs. 3 Satz 3 KostO, § 546 ZPO) nicht stand.

Eine Ermäßigung von Gebühren in Grundbuchsachen nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 20 Buchstabe a zu Art. 8 des Einigungsvertrags setzt voraus, dass diese Gebühren von einem Gericht im Beitrittsgebiet erhoben werden. Daher ist die Entscheidung des Amtsgerichts zu bestätigen.

a) Die Rechtsprechung der Obergerichte der alten Bundesländer zu der vergleichbaren Regelung hinsichtlich der Gebühren nach dem Gerichtskostengesetz (Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 19 Buchstabe a zu Art. 8 des Einigungsvertrags) ist uneinheitlich.

aa) Ein Teil wendet die Gebührenermäßigung auf in seinem Zuständigkeitsbereich entstandene Gerichtsgebühren nicht an, auch wenn der Kostenschuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand im Beitrittsgebiet hat, da sich aus dem Gesamtzusammenhang der Ermäßigungsregelung ergebe, dass sie nur im Beitrittsgebiet gelte (so OLG München JurBüro 1995, 147/148 mit zust. Anm. Mümmler und MDR 1996, 749; OLG Stuttgart Rpfleger 1996, 481/482; SchlHOLG DNotZ 1996, 922/924 mit zust. Anm. Lappe; OLG Hamm JurBüro 1997, 146 und 147).

bb) Der andere Teil wendet die Gebührenermäßigung auf in den alten Bundesländern entstandene Gerichtsgebühren an, wenn der Kostenschuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand im Beitrittsgebiet hat (so BGH Rpfleger 1996, 171; OLG Düsseldorf JurBüro 1995, 544/545; OLG Nürnberg JurBüro 1998, 427/428 mit abl. Anm. Meyer).

b) Über die Voraussetzungen einer Ermäßigung von Gebühren nach der Kostenordnung (Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 20 Buchstabe a zu Art. 8 des Einigungsvertrags) haben bislang, soweit ersichtlich, das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (DNotZ 1996, 922/924) und das Oberlandesgericht Düsseldorf (FGPrax 1996, 76/77) entschieden. Beiden Entscheidungen lagen Notargebühren zugrunde. Beide Obergerichte lehnten die Gebührenermäßigung ab, weil der Notar seinen Amtssitz in den alten Bundesländern hatte, der Ermäßigungstatbestand aber voraussetze, dass der Notar seinen Amtssitz im Beitrittsgebiet hat.

c) Auch in Grundbuchsachen (§§ 60 ff. KostO) können nur solche Gebühren nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 20 Buchstabe a zu Art. 8 des Einigungsvertrags ermäßigt werden, die von einem Gericht im Beitrittsgebiet erhoben werden. Der Senat schließt sich damit den oben b) genannten Entscheidungen und der herrschenden Meinung in der Literatur (so Korintenberg/Lappe KostO 15. Aufl. Anhang A I Rn. 1 und 8; Rohs/Wedewer KostO 82. ErgLfg. Zur 2. Aufl. § 32 n.F. Rn. 4; Demharter GBO 24. Aufl. § 1 Rn. 41; vgl. im übrigen die Literaturaufstellung in der Entscheidung des OLG Düsseldorf FGPrax 1996, 76/77) an.

Es spricht vieles dafür, das durch den Einigungsvertrag im Beitrittsgebiet eingeführte, mit Maßgaben versehene Bundesrecht, wie dies das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (aaO oben b) offensichtlich tut, grundsätzlich als partiell, nämlich so nur im Beitrittsgebiet geltendes Recht anzusehen (zu dem Begriff allgemein Maunz/Dürig GG 7. Liefg. Art. 124 Rn. 11 und 8. Liefg. Art. 126 Rn. 26; BVerfGE 33, 206 und - aus neuerer Zeit - Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 20.9.1995 Gz. 1 BvR 1013/91 - zitiert nach juris; speziell zum Einigungsvertrag Badura Staatsrecht 2. Aufl. L 16; Grziwotz Partielles Bundesrecht und die Verteilung der Gesetzgebungsbefugnisse im Bundesstaat AöR 116, 588/595). Schon der Wortlaut des Einigungsvertrags (Art. 8 "in dem in Art. 3 genannten Gebiet... soweit durch diesen Vertrag, insbesondere dessen Anl. I, nichts anderes bestimmt wird") und seiner Anl. I (Kap. III Sachg. A Abschn. III "Bundesrecht tritt... in dem in Art. 3 des Vertrags genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:") bringt dies zum Ausdruck. Die Denkschrift zum Einigungsvertrag (B/zu Kap. I - II/zu Art. 8 "für die Ausführung des übergeleiteten Bundesrechts im Gebiet der bisherigen Deutschen Demokratischen Republik notwendigen Ausnahmen und Anpassungsregelungen") weist ebenfalls in diese Richtung. Schließlich findet sich im Wortlaut der hier maßgeblichen Ermäßigungsvorschrift (Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 20 Buchstabe a zu Art. 8 des Einigungsvertrags) dieser Grundsatz bestätigt durch die Beschränkung auf Gebühren, "die sich aus den in Kraft gesetzten Vorschriften" ergeben. "In Kraft gesetzt" wurden die Vorschriften im Beitrittsgebiet, nicht aber in den alten Bundesländern, wo sie bereits vor der Wiedervereinigung galten.

Diese Auslegung steht auch in Einklang mit der entsprechenden Regelung der Rechtsanwaltsgebühren (Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 26 Buchstabe a zu Art. 8 des Einigungsvertrags; vgl. BGH FamRZ 1994, 158).

Daraus folgt, dass jedenfalls die hier maßgebliche Ermäßigungsvorschrift partiell, nämlich nur im Beitrittsgebiet geltendes Bundesrecht ist und damit die Gebührenerhebung durch ein Gericht im Beitrittsgebiet zur Voraussetzung hat. Die weitere Voraussetzung, dass der allgemeine Gerichtsstand des Kostenschuldners im Beitrittsgebiet liegt, soll, worauf das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (aaO) zu Recht hinweist, eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme der Gebührenermäßigung durch Beteiligte aus den alten Bundesländern verhindern.

3. Eine Vorlage an den Bundesgerichtshof erfolgt nicht (§ 14 Abs. 5 Satz 5 KostO).

Eine Kostenentscheidung ist nicht geboten (§ 14 Abs. 7 KostO).

Ende der Entscheidung

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