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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 12.07.2001
Aktenzeichen: 3Z BR 207/01
Rechtsgebiete: FGG


Vorschriften:

FGG § 133 Abs. 1
FGG § 139
Eine Beschwerde gegen eine Zwangsgeldfestsetzung des Registergerichts gemäß § 133 Abs. 1 FGG kann nur auf die Fehlerhaftigkeit des vorausgegangene Verfahrens gestützt werden.
Der 3. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Sprau sowie der Richter Dr. Schreieder und Dr. Nitsche

am 12. Juli 2001

in der Handelsregistersache

auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten

beschlossen:

Tenor:

I. Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 26. April 2001 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 5000 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Das Registergericht gab dem Beteiligten mit Verfügung vom 23.8.2000 unter Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 5000 DM auf, das Ausscheiden eines und die Neubestellung zweier Geschäftsführer binnen eines Monats anzumelden oder die Unterlassung mittels Einspruch zu rechtfertigen. Mit Beschluss vom 27.9.2000 setzte es gegen den Beteiligten ein Zwangsgeld in der angedrohten Höhe fest und legte diesem die Verfahrenskosten auf; zugleich drohte es ein weiteres Zwangsgeld an.

Die sofortige Beschwerde des Beteiligten gegen die Festsetzung des Zwangsgelds hat das Landgericht mit Beschluss vom 26.4.2001 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich das Rechtsmittel des Beteiligten.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat ausgeführt, die Beschwerde sei unbegründet. Es sei nicht zu erkennen, dass das vorausgegangene Verfahren fehlerhaft gewesen sei. Eine Prüfung der materiellen Voraussetzungen der Zwangsgeldfestsetzung sei dem Einspruchsverfahren vorbehalten.

2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand (§ 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO).

a) Gemäß § 133 Abs. 1 FGG ist ein Zwangsgeld festzusetzen, wenn es dem Beteiligten angedroht worden ist und dieser weder der gesetzlichen Verpflichtung, deren Erfüllung verlangt worden ist, genügt noch die Unterlassung durch Einspruch gerechtfertigt hat. Das Zwangsgeld darf den Betrag von 10000 DM nicht überschreiten, wenn es wie hier um die Pflicht zur Anmeldung zum Handelsregister geht, § 14 Satz 2 HGB.

Die sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung des Zwangsgelds kann nicht darauf gestützt werden, dass die Verfügung, durch welche das Zwangsgeld angedroht worden ist, nicht gerechtfertigt gewesen sei, § 139 Abs. 2 FGG. Dennoch ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob das vorausgegangene Verfahren fehlerhaft war. Dies ist u.a. der Fall, wenn die vom Registergericht gesetzte Frist unangemessen kurz war und deshalb schuldlos versäumt wurde (vgl. BayObLGZ 1978, 54/59).

b) Diese Grundsätze hat das Beschwerdegericht beachtet. Es hat zutreffend Verfahrensfehler verneint.

Das Registergericht hat die verlangte Anmeldung eindeutig bezeichnet.

Die gesetzte Frist von einem Monat war auch ausreichend, um bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (vgl. BGH WM 1997, 967/970) die Pflicht zu erfüllen, da es nur um eine einfache Anmeldung ging.

Schließlich bestanden keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beteiligte aus anderen Gründen ohne sein Verschulden an der fristgerechten Anmeldung gehindert gewesen wäre. Nach der Stellungnahme seines Verfahrensbevollmächtigten im Beschwerdeverfahren unterließ der Beteiligte die Anmeldung lediglich, weil eine Bezahlung übertragener Geschäftsanteile nicht erfolgt sei. Einwendungen gegen das Verfahren bringt er nicht vor.

Bei dieser Sachlage liegen Anhaltspunkte für einen Ermessensfehlgebrauch bei der Festsetzung der Höhe des Zwangsgelds nicht vor.

3. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 131 Abs. 2 i.V.m. § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 1 KostO.

Ende der Entscheidung

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