Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 02.08.2000
Aktenzeichen: 3Z BR 217/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 567 Abs. 3
ZPO § 727
ZPO § 728
ZPO § 729
Ist in einer Wohnungseigentumssache ein Titel umzuschreiben, richtet sich das Verfahren nach den §§ 727 - 729 ZPO.
BayObLG Beschluss

LG München I - 1 T 9839/00 AG München 481 UR II 363/94 WEG

3Z BR 217/00

02.08.00

Der 3. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Sprau sowie der Richter Fuchs und Dr. Schmid am 2. August 2000 in der Kostensache auf die Beschwerde des Antragstellers

beschlossen:

Tenor:

I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 14. Juni 2000 wird verworfen.

II. Dem Antragsteller werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 12.8.1997 setzte das Amtsgericht München die vom Antragsteller an die Antragsgegnerin zu 2 zu erstattenden Kosten fest. Am 27. 3.2000 erteilte das Amtsgericht der Rechtsnachfolgerin der Antragsgegnerin zu 2 die Rechtsnachfolgeklausel zum Zwecke der Zwangsvollstreckung. Auf die Beschwerde des Antragstellers hat das Landgericht München I am 14.6.2000 das Verfahren bis zur Entscheidung im Verfahren 1 T 8410/00 ausgesetzt. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde vom 29.6.2000.

II.

Die Beschwerde gegen den AussetzungsBeschluss des Landgerichts ist unzulässig. Die Umschreibung eines Titels in einem WE-Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 727 bis 729 ZPO (Bärmann/Pick/Merle WEG 8. Aufl. § 45 Rn. 141 - 145). Der Schuldner kann dagegen zunächst Erinnerung nach § 732 ZPO einlegen. Bei Zurückweisung ist die einfache Beschwerde des Schuldners statthaft (vgl. Gummer/Stöber ZPO 21. Aufl. § 732 Rn. 16). Gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts im Beschwerdeverfahren ist eine Beschwerde nicht statthaft (§ 567 Abs. 3 ZPO; Gummer/Stöber aaO). Die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens ist eine solche Entscheidung, so dass das Rechtsmittel des Antragstellers als unzulässig zu verwerfen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

Zurück