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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 27.01.2003
Aktenzeichen: 3Z BR 217/02
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1897 Abs. 4
BGB § 1908b
Zur Frage, wie zwischen einer Beschwerde gegen die Betreuerbestellung und einem Antrag des Betroffenen auf Betreuerwechsel zu unterscheiden ist.
Gründe:

I.

Das Amtsgericht führt für den Betroffenen, der an einer geistigen Behinderung leidet, ein Betreuungsverfahren. Der Betreuerin sind die Aufgabenkreise der Aufenthaltsbestimmung, der Gesundheitsfürsorge und der Vermögenssorge übertragen.

Mit Beschluss vom 13.3.2002 verlängerte das Amtsgericht die bestehende Betreuung. Mit einem als Beschwerde bezeichneten Schreiben vom 19.4.2002 beantragte der Betroffene, die bisherige Betreuerin, seine Schwester, zu entpflichten und den Beteiligten als neuen Betreuer einzusetzen. Das Amtsgericht kam dem Wunsch des Betroffenen mit Beschluss vom 15.5.2002 nach. Hiergegen wandte sich die bisherige Betreuerin mit dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde. Diesem Rechtsmittel hat das Landgericht mit Beschluss vom 7.10.2002 stattgegeben. Das Landgericht hat die Entscheidung des Amtsgerichts 'aufgehoben, den auf einen Betreuerwechsel gerichteten Antrag des Betroffenen zurückgewiesen und den Beteiligten als Nachfolgebetreuer entlassen. Dagegen richtet sich die namens des Betroffenen eingelegte weitere sofortige Beschwerde, die mit Schriftsatz vom 3.12.2002 darauf beschränkt wurde, der Betreuerin den Aufgabenkreis der Vermögenssorge zu entziehen und diesen auf einen weiteren Betreuer zu übertragen.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen ist zulässig, insbesondere statthaft (§§ 29 Abs. 2, 69g Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FGG; vgl. BayObLGZ 1995, 267 = FGPrax 1995, 197/198, Bassenge/Herbst/Roth FGG/RpflG 9. Aufl. § 29 FGG Rn. 11 und 12). Der Betroffene ist durch die angefochtene Entscheidung beschwert (vgl. Bassenge § 69i FGG Rn. 33). Er hat den Beteiligten seinerseits wirksam zu seinem Verfahrensbevollmächtigten bestellt (vgl. § 66 FGG), so dass sich Fragen der Vertretungsbefugnis des Beteiligten in seiner Eigenschaft als entlassener Betreuer des Betroffenen hier nicht stellen (vgl. dazu BayObLG FGPrax aaO). Der Betroffene hat sein Rechtsmittel ferner in zulässiger Weise auf einen Teil des Verfahrensgegenstandes beschränkt (vgl. Bassenge § 21 FGG Rn. 10 m. w. N.).

III.

Das Rechtsmittel des Betroffenen hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat seine Entscheidung, wie folgt begründet. Ein hinreichender Anlass für einen Betreuerwechsel habe im vorliegenden Falle nicht vorgelegen. Wichtige Gründe für eine Entlassung der Schwester des Betroffenen als Betreuerin seien nicht ersichtlich. Das Amtsgericht habe sich diesbezüglich lediglich auf einen Wunsch des Betroffenen gestützt. Dieser sei jedoch, wie bei der Anhörung des Betroffenen deutlich geworden sei, von "eher sachfremden" Erwägungen getragen gewesen; ihm sei daher keine überragende Bedeutung beizumessen. Es sei vielmehr erkennbar geworden, dass sich der Betroffene von seiner Schwester nicht nur in finanziellen, sondern auch ganz alltäglichen Dingen zu stark bevormundet fühle und sie deshalb als Betreuerin "loshaben" wolle, um größere Freiheit zu gewinnen. Nach dem persönlichen Eindruck, den die Kammer vom Betroffenen im Rahmen seiner Anhörung gewonnen habe, benötige der Betroffene, der von seiner intellektuellen Entwicklung her auf dem Niveau eines noch völlig unreifen Kindes stehen geblieben sei, aber eine sehr starke Anleitung im Alltag, zumal er sehr leicht beeinflussbar und wankelmütig sei.

Im übrigen habe die Kammer auch erhebliche Zweifel daran, ob der gewünschte Betreuerwechsel nicht dem Wohl des Betroffenen zuwiderlaufe, weil sich der Betroffene dadurch "gestärkt" fühle und von seiner Schwester künftig umso weniger etwas sagen lassen werde. Es bestehe die Gefahr, dass sich die Schwester des Betroffenen unter diesen Umständen künftig stärker aus der tatsächlichen Betreuung des Betroffenen zurückziehen müsse. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände halte es die Kammer nicht für sachdienlich, dem Wunsch des Betroffenen nachzugeben. Wichtige Gründe für eine Entlassung der Schwester als Betreuerin seien nicht gegeben.

Damit sei zugleich auch der Grund für die Bestellung des Beteiligten als Nachfolgebetreuer entfallen; dieser sei somit zu entlassen.

2. Die angefochtene Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO) stand.

a) Zu Recht hat das Landgericht den angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts im Ergebnis als Entscheidung über einen Antrag des Betroffenen auf Vornahme eines Betreuerwechsels, insbesondere also auf Entlassung der bisherigen Betreuerin nach § 1908b BGB gewertet.

Fordert der Betroffene nach Bestellung eines Betreuers oder nach Verlängerung einer Betreuung, die der Erstbestellung eines Betreuers insoweit gleichsteht (vgl. BayObLG FamRZ 1998, 921; NJWE-PER 2001, 234; FGPrax 2002, 117; OLG Hamm FGPrax 2000, 196; OLG Zweibrücken BtPrax 2002, 87; Palandt/ Diederichsen BGB 62. Aufl. § 1896 Rn. 24), die Vornahme eines Betreuerwechsels, so kann dies als Beschwerde gegen die Ausgangsentscheidung, aber auch als Antrag auf Entlassung des bisherigen Betreuers (§ 1908b BGB) und Bestellung eines neuen Betreuers zu werten sein. Welcher Antrag im Einzelfalle gewollt ist, ist eine Frage der Auslegung. Hierbei ist insbesondere im Falle anwaltlicher Vertretung des Betroffenen vom Wortlaut des gestellten Antrages auszugehen. Auch dem Zeitfaktor, d.h. der Frage, wie lange nach Bekanntgabe der Ausgangsentscheidung der Antrag gestellt wird, wird Bedeutung zuzumessen sein. Entscheidend aber wird es darauf ankommen, ob der Betroffene bei verständiger Würdigung seines Anliegens eine Korrektur der Ausgangsentscheidung oder lediglich eine isolierte Entscheidung über die Entlassung seines Betreuers aus laufender Betreuung anstrebt (vgl. dazu BayObLG NJWE-FER aaO; OLG Hamm aaO). Als Indiz hierfür bietet sich die Feststellung an, ob der Betroffene bereits vor der Ausgangsentscheidung seinen Wunsch nach einem anderen Betreuer zum Ausdruck gebracht hat, oder ob er mit diesem Anliegen erst später an das Gericht herangetreten ist. Obwohl verfahrensrechtlich gesehen auch im Beschwerdeverfahren neue Tatsachen vorgetragen werden können (§ 23 FGG), spricht neuer Sachvortrag in Fällen der vorliegenden Art doch eher dafür, dass der Betroffene auch eine neue Sachentscheidung, nicht aber eine Korrektur einer früheren Entscheidung erstrebt.

Hier hatte der Betroffene dem Gericht zwar ursprünglich schon am 14.11.2001 den Wunsch nach einem Betreuerwechsel signalisiert. Wie sich aus der Stellungnahme der zu ständigen Betreuungsbehörde vom 8.3.2002 ergibt, hat der Betroffene von die sein Wunsch aber später wieder Abstand genommen und erklärt, auf einen Betreuerwechsel zunächst zu verzichten und seine Schwester vorerst als Betreuerin weiter zu akzeptieren. Sollte er mittelfristig mit der Betreuungsführung unzufrieden sein, werde er einen neuen Antrag stellen. Hierauf erging dann der Verlängerungsbeschluss des Amtsgerichts vom 13.3.2002. Mit Schreiben vom 19.4.2002 beantragte der Betroffene schließlich, seine Schwester wegen vermuteter Unregelmäßigkeiten bei der Vermögenssorge als Betreuerin zu entpflichten. Dies kann nur so verstanden werden, dass der Betroffene dem Gericht nicht vorwirft, seine Wünsche im Rahmen der Verlängerungsentscheidung missachtet zu haben, gleichwohl aber nunmehr auf die Entlassung seiner bisherigen Betreuerin drängt. Damit haben die Vorinstanzen zu Recht über die Entlassung nach § 1908b BGB entschieden, auch wenn der Betroffene sein Schreiben selbst als "Beschwerde" bezeichnet hat.

b) Das Vormundschaftsgericht hat den Betreuer zu entlassen, wenn seine Eignung, die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen, nicht mehr gewährleistet ist oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt 1908b Abs. 1 BGB).

Mangelnde Eignung resultiert aus den Eigenschaften oder Verhältnissen des Betreuers (vgl. BayObLG FamRZ 1994, 1353; 1996, 509/510; 1998, 1259/1260) und ist etwa gegeben, wenn der Betreuer den ihm zugewiesenen Aufgabenkreis nur unzulänglich und unter Gefährdung der Interessen des Betreuten bewältigen kann, wenn er den nötigen Einsatz vermissen lässt oder wenn er in anderer weise seine Pflichten verletzt (vgl. BayObLG FamRZ 1998, 1259/1260; Palandt/Diederichsen BGB 62. Aufl. § 1908b Rn. 3). Ein anderer wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Betreuer zwar keine Eignungsmängel aufweist, es dem Wohl des Betroffenen unter den gegebenen Umständen aber gleichwohl mehr als unerheblich schaden würde, bliebe der Betreuer im Amt (vgl. BayObLG aaO).

Die Beurteilung, ob die Eignung des Betreuers ganz oder teilweise nicht mehr gewährleistet oder der Betreuer aus einem anderen wichtigen Grund zu entlassen ist, obliegt dem Tatrichter. Das Rechtsbeschwerdegericht kann dessen Würdigung nur auf Rechtsfehler überprüfen (§ 27 Abs. 1 Satz 1 FGG), d.h. dahin, ob der Tatrichter die betreffenden unbestimmten Rechtsbegriffe verkannt hat, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen ist, wesentliche Umstände außer Betracht gelassen, der Bewertung relevanter Umstände unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt, gegen die Denkgesetze verstoßen oder Erfahrungssätze nicht beachtet hat (vgl. BayObLG aaO; Jansen FGG 2. Aufl. § 27 Rn. 27). Einen solchen Rechtsfehler lässt die angefochtene Entscheidung nicht erkennen. Tatsächliche Anhaltspunkte für Pflichtverletzungen der Betreuerin hat das Landgericht nicht festgestellt.

c) Das Vormundschaftsgericht kann den Betreuer ferner entlassen, wenn der Betreute eine gleichgeeignete Person, die zur Übernahme der Betreuung bereit ist, als neuen Betreuer vorschlägt (§ 1908b Abs. 3 BGB). Ein solcher Vorschlag ist für das Gericht allerdings nicht schlechthin verbindlich, da § 1908b Abs. 3 BGB dem Tatrichter ein Ermessen einräumt (vgl. BayObLG FamRZ 1998, 1259/1260). Bei dessen Ausübung hat der Tatrichter jedoch zu berücksichtigen, dass Wünschen des Betroffenen bezüglich der Person des Betreuers besonderes Gewicht zukommt (vgl. § 1897 Abs. 4 BGB; BayObLG aaO).

Das Rechtsbeschwerdegericht kann Ermessensentscheidungen des Tatrichters nur dann als rechtsfehlerhaft beanstanden, wenn der Tatrichter sich des ihm zustehenden Ermessens nicht bewusst war, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen ist, wesentliche Umstände außer Betracht gelassen, der Bewertung relevanter Umstände unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt, von seinem Ermessen einen dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden Gebrauch gemacht oder die Grenzen des Ermessens überschritten hat (vgl. BGH NJW-RR 1993, 795/796; 1990, 1157; BayObLGZ 1993, 325/328; Bassenge § 27 FGG Rn. 16; Jansen § 27 Rn. 23).

Einen derartigen Rechtsfehler lässt die Ermessensentscheidung des Landgerichts im vorliegenden Falle nicht erkennen. Das Landgericht hat insbesondere den Wunsch des Betroffenen, den Beteiligten anstelle seiner Schwester zum Betreuer zu bestellen, in seine Erwägungen gebührend mit einbezogen. Es ist dabei nach Abklärung aller Umstände zu dem Schluss gelangt, dass die Wunschvorstellungen des Betroffenen lediglich von der Erwartung getragen sind, mit einem anderen Betreuer größere persönliche Freiheiten genießen zu können. Der Betroffene bedürfe aber aufgrund seiner Behinderung einer "sehr starken Anleitung", weshalb seinen Wünschen hier im wohlverstandenen Eigeninteresse keine "überragende Bedeutung" zuzumessen sei. Das Landgericht hat dabei sein Augenmerk auch auf den Aspekt der Vermögenssorge gerichtet. Die Betreuerin hat hierzu mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 9.8.2002 Näheres vorgetragen. Das Landgericht ist nach Anhörung des Betroffenen zu dem Ergebnis gekommen, dass sich der Betroffene nicht nur, aber gerade auch in diesem Punkt von seiner Schwester als bisherige Betreuerin zu stark bevormundet gefühlt hat und nunmehr "nach größerer Freiheit" strebt. Auch insoweit benötige der Betroffene aber, so das Landgericht, "sehr starke Anleitung im Alltag". Die Schlussfolgerung des Landgerichts, der Wunsch des Betroffenen nach einem Betreuerwechsel sei von "eher sachfremden Erwägungen" getragen, erfasst deshalb auch und gerade den Aspekt der Vermögenssorge. Von daher ist der Vorwurf des Betroffenen nicht berechtigt, das Landgericht habe sich mit der Gestaltungsmöglichkeit, diesen Aufgabenkreis einem neuen Betreuer zu übertragen, von vorneherein nicht befasst. Das Landgericht ist sich vielmehr offensichtlich auch insoweit seines Ermessensspielraumes bewusst gewesen, hat aber unter Würdigung der getroffenen Feststellungen anders entschieden. Auch im übrigen ist das Landgericht seiner Verpflichtung nachgekommen zu prüfen, ob der Betreuerwechsel dem Wohl des Betroffenen nicht zuwiderlaufen würde (vgl. Palandt/Diederichsen § 1908b Rn. 8). Die Kammer hat diesbezüglich erhebliche Zweifel geäußert und, diese wiederum nachvollziehbar begründet.

Im Ergebnis tragen die vom Landgericht dargestellten Gründe die getroffene Entscheidung.

d) Nachdem die Entlassung der ursprünglich bestellten Betreuerin durch das Amtsgericht vom Landgericht wirksam aufgehoben wurde, war das Landgericht gehalten, seinerseits den Nachfolgebetreuer zu entlassen, weil der Grund für dessen Bestellung weggefallen ist. Der Nachfolgebetreuer ist in Fällen dieser Art grundsätzlich zu entlassen, ohne dass die Voraussetzungen des § 1908b BGB vorliegen müssten (vgl. BayObLG, FGPrax 1995, 197/198). Rechtsfehler sind insoweit nicht erkennbar.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG. Der Betroffene und seine Betreuerin haben als Beteiligte am Verfahren teilgenommen und dabei unterschiedliche Entscheidungen angestrebt (vgl. Bassenge § 13a FGG Rn. 4). Die Kostenerstattung ist in Fällen dieser Art vom Gesetz zwingend vorgesehen.

Ende der Entscheidung

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