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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 29.09.1999
Aktenzeichen: 3Z BR 217/99
Rechtsgebiete: KostO
Vorschriften:
KostO § 40 | |
KostO § 41 | |
KostO § 45 |
BayObLG
Beschluß
29.09.1999
3Z BR 217/99 LG Bayreuth 22 T 2/99
Der 3. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Karmasin sowie der Richter Dr. Hörl und Fuchs am 29. September 1999 in der Kostensache auf die weitere Beschwerde des beteiligten Notars beschlossen:
Tenor:
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Bayreuth vom 16. Juni 1999 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Am 29. 12. 1998 beglaubigte der beteiligte Notar eine Handelsregistervollmacht des Beteiligten. Die Vollmacht wurde vom Beteiligten als Kommanditist einer Kommanditgesellschaft für eine Treuhandgesellschaft erteilt, die aufgrund dieser Vollmacht berechtigt ist, alle Anmeldungen zum Handelsregister im Namen des Kommanditisten vorzunehmen, auch soweit sie durch den Beitritt oder das Ausscheiden anderer Gesellschafter veranlaßt sind.
Für die Beglaubigung hat der Notar dem Beteiligten Gebühren und Mehrwertsteuer in Höhe von insgesamt 92,80 DM in Rechnung gestellt. Er hat dabei - unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts - einen Geschäftswert von 140 000 DM, das Zweifache der Kommanditeinlage des Beteiligten, zugrunde gelegt.
Auf die Beanstandung dieses Geschäftswerts durch den Beteiligten, der im Hinblick auf eine neuere oberlandesgerichtliche Rechtsprechung einen Geschäftswert lediglich in Höhe des Wertes der Kommanditeinlage, somit von 70 000 DM, für berechtigt hielt, hat der Notar die Entscheidung des Landgerichts beantragt.
Das Landgericht hat mit Beschluß vom 16. 6. 1999 auf die Beschwerde des Beteiligten die Kostenrechnung des Notars dahingehend abgeändert, daß - ausgehend von einem Geschäftswert von 70 000 DM - der Rechnungsbetrag auf 58 DM festgesetzt wird; die weitere Beschwerde hat es zugelassen. Das Gericht schließe sich hinsichtlich der Frage des Geschäftswerts für Handelsregistervollmachten eines Kommanditisten gemäß §§ 40, 41, 45 KostO der neueren Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Düsseldorf und Karlsruhe (Rpfleger 1999, 149 f.) an, wonach sich der Geschäftswert nach dem Wert der Kommanditeinlage bestimme. Die zu einer alten Gesetzeslage ergangenen Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts müßten angesichts der Neufassung der §§ 40, 41 KostO als überholt angesehen werden.
In seiner weiteren Beschwerde gegen die landgerichtliche Entscheidung hält der Notar an seiner Kostenberechnung fest.
II.
1. Die zulässige weitere Beschwerde des beteiligten Notars (§ 156 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 KostO) ist sachlich nicht begründet. Der Geschäftswert für die Beurkundung von Registervollmachten, die ein Kommanditist erteilt, bemißt sich nach der Neufassung der §§ 40, 41 KostO durch das Justizmitteilungsgesetz (JuMG) vom 18. 6. 1997 nach dem Wert seiner Kommanditeinlage.
Beglaubigt der Notar eine Unterschrift unter einer Vollmacht, so ist der Geschäftswert der Beglaubigung nach dem Wert des Rechtsgeschäfts zu bestimmen, zu dessen Vornahme die Vollmacht erteilt worden ist (§§ 141, 45 Abs. 1 Satz 2, § 41 Abs. 1 KostO). Der Wert einer allgemeinen Vollmacht - wie hier - ist grundsätzlich nach freiem Ermessen zu bestimmen; dabei ist der Umfang der erteilten Ermächtigung und das Vermögen des Vollmachtgebers angemessen zu berücksichtigen (§ 41 Abs. 2 KostO).
Nach der bis zum 27. 6. 1997 geltenden Rechtslage (§ 41 Abs. 3 KostO a. F.) bestimmte sich der Wert bei der "von einem Mitberechtigten ausgestellten Vollmacht" nach dem Anteil des Mitberechtigten; bei Gesamthandsverhältnissen war der Anteil entsprechend der Beteiligung an dem Gesamthandsvermögen zu bemessen. Dieser "enge Begriff des Mitberechtigten" (Hornung Rpfleger 1997, 516/519) führte dazu, daß die Ermäßigung des § 41 Abs. 3 KostO a. F. bei Registeranmeldungen in Rechtsprechung und Literatur nahezu einhellig abgelehnt und die Wertbestimmung nach § 41 Abs. 2 KostO vorgenommen wurde, weil die Anmeldung zum Handelsregister kein Gegenstand ist, an dem ein realer oder ideeller Anteil eines Gesellschafters bestehen kann und jeder einzelne Gesellschafter für sich, unabhängig von der Größe seines Anteils am Gesellschaftsvermögen, zur Anmeldung verpflichtet ist (vgl. BayObLGZ 1971, 141/146; BayObLG DNotZ 1985, 565; OLG Stuttgart JurBüro 1981, 912; OLG Köln JurBüro 1982, 1869 f.).
Angesichts der Neufassung der §§ 40 und 41 Abs. 3 KostO läßt sich die bisherige Auffassung jedoch nicht mehr aufrecht erhalten. Nach § 40 Abs. 2 Satz 1 KostO n. F. - der in § 41 Abs. 3 KostO n. F. bezüglich des Geschäftswerts von Vollmachten für entsprechend anwendbar erklärt wird - ermäßigt sich der Geschäftswert bei der Beurkundung von Vollmachten "auf Grund einer gegenwärtigen oder künftigen Mitberechtigung" auf den Bruchteil, der dem Anteil der Mitberechtigung entspricht. Bei Gesamthandsverhältnissen ist - so § 40 Abs. 2 Satz 3 KostO n. F. - der Anteil entsprechend der Beteiligung an dem Gesamthandsvermögen zu bemessen. Dies bedeutet, daß bei der Beurkundung von Registervollmachten eines Kommanditisten auf den Wert seiner Kommanditeinlage abzustellen ist (OLG Düsseldorf NZG 1999, 393 = Rpfleger 1999, 149; OLG Karlsruhe Rpfleger 1999, 149/150 f.; OLG Stuttgart Rpfleger 1999, 293; LG Heilbronn Rpfleger 1998, 218; Hornung Rpfleger 1997, 516/519 f.; Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann KostO 14. Aufl. Rn. 3, Rohs/Wedewer KostO 3. Aufl. Rn. 16, je zu § 41; Hartmann Kostengesetze 28. Aufl. § 41 KostO Rn. 10). Es kann nämlich nicht bestritten werden, daß Grundlage der Vollmachtserklärung die Mitberechtigung, also die Beteiligung an der Gesellschaft, ist (OLG Düsseldorf aaO). Dies bestätigt auch die amtliche Begründung zur Neufassung der §§ 40, 41 KostO, wo es heißt (BT-Drucks. 13/7489 S. 59), die nach dem alten Wortlaut des § 40 KostO gebotene Wertbestimmung nach dem vollen Wert des Rechtsverhältnisses erscheine nicht sachgerecht, weil die nur anteilige Beteiligung eines Gesellschafters bei der Wertermittlung nicht zum Ausdruck komme; es solle nunmehr nicht mehr auf den Anteil am Gegenstand des Geschäfts abgestellt werden, sondern allgemein darauf, daß eine Erklärung aufgrund einer Mitberechtigung abzugeben sei.
Die Tatsache, daß jeder einzelne Gesellschafter gesetzlich zur Anmeldung verpflichtet ist - weshalb in der Literatur die Ansicht vertreten wird, § 41 Abs. 3 KostO n. F. finde für die Beurkundung von Registervollmachten keine Anwendung (vgl. Lappe NJW 1998, 1112/1116 i. V. m. Lappe KostRspr. Anm. zu § 41 KostO Nr. 21; wohl auch Göttlich/Mümmler KostO 13. Aufl. Stichwort "Vollmacht" S. 1080 f.) -, ändert nichts daran, daß die Anmeldung aufgrund der Mitberechtigung an der KG erklärt wird (Hornung aaO).
Das Landgericht hat den Geschäftswert der Beglaubigung der Handelsregistervollmacht des Beteiligten somit zu Recht auf den Wert seiner Kommanditeinlage - unstreitig 70 000 DM - festgesetzt und hieraus gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 KostO eine (Viertel-)Gebühr von 50 DM angesetzt, wodurch sich unter Hinzurechnung der Mehrwertsteuer eine Kostenschuld des Beteiligten von 58 DM ergibt. Die weitere Beschwerde des Notars erweist sich deshalb als unbegründet und ist zurückzuweisen.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, weil sich die Kostenschuldnerschaft des beteiligten Notars hinsichtlich der Gerichtskosten aus dem Gesetz ergibt (§ 156 Abs. 4 Satz 3 KostO) und dem Beteiligten außergerichtliche Kosten nicht entstanden sind.
Ende der Entscheidung
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