Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 08.01.2003
Aktenzeichen: 3Z BR 221/02
Rechtsgebiete: BVormVG


Vorschriften:

BVormVG § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
Ein mit der Diplomprüfung beendetes Studium an einer bayerischen Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie (VWA) ist eine i.S. von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVormvG eine mit einer Hochschulausbildung vergleichbaren Ausbildung.
Gründe:

I.

Für den vermögenslosen Betroffenen ist seit 11.5.2001 ein Betreuer mit umfangreichem Aufgabenkreis bestellt. Dieser beantragte mit Schreiben vom 15.7.2002 für den Zeitraum 11.5. bis 31.12.2001 u.a. Vergütung gemäß einem beigefügten Einzelnachweis für 80,73 geleistete Stunden zu einem Stundensatz von 60,- DM. Das Amtsgericht hielt im Hinblick auf die geltend gemachte berufliche Qualifikation des Betreuers nur einen Stundensatz von 45,- DM für angemessen und setzte unter entsprechender Kürzung den Gesamtbetrag aus Vergütung und Auslagenersatz auf 4961,62 DM bzw. 2536,65 EUR fest.

Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Betreuers hat das Landgericht mit Beschluss vom 25.10.2002 den Beschluss des Amtsgerichts dahingehend abgeändert, dass die Vergütung 3254,87 EUR betrage. Die sofortige weitere Beschwerde wurde zugelassen.

Mit ihrem Rechtsmittel verfolgt die Staatskasse das Ziel einer Herabsetzung der Vergütung auf den vom Amtsgericht festgesetzten Betrag.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig, insbesondere vom Landgericht zugelassen (§ 69e Satz 1, § 56g Abs. 5 Satz 2 FGG). In der Sache hat es keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:

Dem Betreuer stehe für den maßgeblichen Abrechnungszeitraum als Vergütung ein Stundensatz von 30,68 EUR (entsprechend 60,- DM) zu, weil er seine besonderen Kenntnisse, die für die Betreuung nutzbar sind, durch eine einer Hochschulausbildung vergleichbaren abgeschlossenen Ausbildung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 BVormVG erworben habe.

Der Betreuer habe durch eine abgeschlossene Ausbildung an der Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie Nürnberg das Diplom eines Betriebswirts (VWA) erworben. Nach den vom Betreuer vorgelegten Unterlagen habe diese Ausbildung ausweislich des Stundenplans sechs Semester mit über 350 Vorlesungsstunden an der Universität Bayreuth umfasst. Sie sei damit nach Umfang des Lehrstoffes und zeitlichem Aufwand mit einer Hochschulausbildung vergleichbar. Hierfür spreche auch die in vier Fächern abgelegte Abschlussprüfung.

2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO) stand.

a) Dass die Ausbildung des Betreuers ausweislich des von ihm vorgelegten Studienplanes der VWA Nürnberg für den im Oktober 1990 begonnenen Studiengang in ihren Pflichtvorlesungen insbesondere in den wirtschafts- und rechtswissenschaftlichen Abschnitten (z.B. Buchhaltung, Grundlagen der Bilanzierung, Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, Bürgerliches Recht I-III, Kolloquien zum Privatrecht I und II) besondere Kenntnisse vermittelte, die für Betreuungen nutzbar sind, bedarf keiner weiteren Begründung und wird auch vom Vertreter der Staatskasse nicht angegriffen.

b) Diese Kenntnisse wurden hier auch durch eine abgeschlossene Ausbildung erworben, die nach den Regeln des Vergütungsrechts für berufsmäßige Betreuer einer abgeschlossenen Hochschulausbildung vergleichbar ist.

Einer abgeschlossenen Hochschulausbildung vergleichbar im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVormVG ist eine Ausbildung, wenn sie in ihrer Wertigkeit einer Hochschulausbildung entspricht und einen formalen Abschluss aufweist. Wertungskriterien für die Vergleichbarkeit sind der zeitliche Aufwand, der Umfang des Lehrstoffs, die Ausgestaltung der Abschlussprüfung und insbesondere die dadurch erworbene berufliche Qualifikation, die auch in den Zugangsmöglichkeiten zu bestimmten Besoldungs- bzw. Vergütungsgruppen des öffentlichen Dienstes zum Ausdruck kommen kann (BayObLG FamRZ 2001, 187).

Unter Heranziehung dieses Maßstabs ist es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die von dem Betreuer absolvierte Ausbildung als einer abgeschlossenen Hochschulausbildung vergleichbar angesehen hat.

Die Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie (VWA) Nürnberg ist - ebenso wie die vier anderen in Bayern bestehenden Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien in München, Augsburg, Würzburg und Regensburg - eine Einrichtung der beruflichen Weiterbildung, die über ihren Trägerverein sowohl von der öffentlichen Hand als auch von der privaten Wirtschaft unterhalten wird. Das von ihr angebotene Akademiestudium soll nach eigener Programmaussage zu Beginn des Studienjahres 1990, in welchem der Betreuer sein Studium aufnahm, dem "Bedürfnis nach einer breiten Fortbildung auf universitätsmäßiger Grundlage Rechnung" tragen. Als Dozenten werden "Universitätslehrer und Praktiker aus Verwaltung und Wirtschaft" angegeben; als Lehrmethoden werden "Vorlesungen, Übungen, Kolloquien und Fallstudien" genannt. Die Nähe zu einer universitären Ausbildung kommt auch darin zum Ausdruck, dass jedenfalls in der "Zweiganstalt Bayreuth" die Lehrveranstaltungen in der dortigen Universität und ausschließlich von Hochschullehrern abgehalten werden. Das in zwei Semester Grund- und vier Semester Aufbaustudium gegliederte Studienprogramm wird mit einer Diplomprüfung in drei Hauptfächern und einem Wahlfach abgeschlossen. Für die Zulassung sind Übungsarbeiten aus den Pflichtfächern vorzulegen. Hierbei verfahren die in Bayern bestehenden Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien nach einer einheitlichen Prüfungsordnung, die von dem durch den bayerischen Ministerpräsidenten für sie bestellten Staatskommissar - dem jeweiligen Vorsitzenden des Landespersonalausschusses - genehmigt wird. Diese beschreibt in § 1 Abs. 1 als Prüfungszweck den "Nachweis, dass der Studierende ... für Führungsaufgaben in der Wirtschaft das erforderliche Wissen und Können erworben hat und wissenschaftliche Arbeitsmethoden sach- und fachgerecht anzuwenden vermag".

Ein fortbildendes Studium an einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie wird in der Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten (Laufbahnverordnung - LbV - i. d. F. d. Bek. vom 4.5.1996, GVB1. S.99, ber. S.220) wiederholt ausdrücklich erwähnt. So soll für Beamte des gehobenen Dienstes bei Aufstieg in eine Laufbahn des höheren Dienstes die Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn gekürzt werden, wenn der Beamte u.a. "ein fortbildendes Studium an einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie, an der Hochschule für Politik München oder an einer vergleichbaren Einrichtung" mit Erfolg abgeschlossen hat (§ 42 Abs. 3 Satz 4 LbV). Ferner wird das "Diplom einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie" ebenso wie das Diplom der Hochschule für Politik München als Nachweis besonderer fachlicher Kenntnisse bewertet, die dem Dienstherrn die Pflicht zur Förderung von Beamten auferlegen (Art. 55 Abs. 3 und 4 LbV). Auch diese Bewertung der Fortbildung an einer VWA für die beamtenrechtliche Laufbahn und insbesondere ihre Gleichsetzung mit einem Diplom der Hochschule für Politik München rechtfertigen es, das an einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie in Bayern erworbene Diplom als mit einem Hochschulabschluss vergleichbar anzusehen.

c) Damit liegt kein Widerspruch zu der vom Senat (FamRZ 2000, 1307) vertretenen Auffassung vor, dass die Ausbildung an einer "Fachakademie" mit einer Hochschulausbildung nicht vergleichbar sei, da sie unterhalb der Fachhochschulebene liege. Eine Fachakademie im Sinne von Art.18 BayEUG ist eine berufliche Schule, die bei Vollzeitunterricht mindestens zwei Schuljahre umfasst. Die Fachakademie bereitet durch eine vertiefte berufliche und allgemeine Bildung auf den Eintritt in eine "angehobene Berufslaufbahn" vor (Art. 18 Abs. 1 BayEUG). Sie baut auf einem mittleren Schulabschluss und in der Regel auf einer dem Ausbildungsziel dienenden beruflichen Ausbildung oder praktischen Tätigkeit auf (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 BayEUG). Bereits hieraus wird deutlich, dass eine "Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie" anderen Zielen dient und mit unterschiedlichen Methoden lehrt und deshalb nicht mit einer Fachakademie gleichgesetzt werden darf.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG. Der Beschwerdewert war auf den Unterschiedsbetrag zwischen der vom Landgericht festgesetzten Vergütung und dem darunter liegenden Vergütungsbetrag des Amtsgerichts festzusetzen, weil die weitere sofortige Beschwerde auf die Wiederherstellung der Erstentscheidung zielte.

Ende der Entscheidung

Zurück