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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 15.09.1999
Aktenzeichen: 3Z BR 221/99
Rechtsgebiete: FGG, BGB


Vorschriften:

FGG § 70h Abs. 3
FGG § 69f
FGG § 70h
FGG § 69f Abs. 1 Satz 4
BGB § 1846
BGB § 1906
BGB § 1846
BGB § 1846
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BayObLG

Beschluß

15.09.1999

3Z BR 221/99 LG Kempten (Allgäu) 4 T 1369/99 AG Lindau (Bodensee) XVII 77/99

Der 3. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Karmasin sowie der Richter Dr. Schreieder und Dr. Nitsche am 15. September 1999 in der Unterbringungssache auf die Rechtsmittel der Betroffenen beschlossen:

Tenor:

I. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 10. August 1999 wird zurückgewiesen.

II. Auf die sofortigen weiteren Beschwerden werden die Beschlüsse des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 7. Juli 1999 und 12. August 1999 aufgehoben.

III. Es wird festgestellt, daß die Anordnung der vorläufigen Unterbringung gemäß Beschluß des Amtsgerichts Lindau (Bodensee) vom 8. Juni 1999 und deren Verlängerung durch Beschluß des Amtsgerichts Lindau (Bodensee) vom 19. Juli 1999 nicht rechtmäßig erfolgt sind.

Gründe:

I.

Am 7. 5. 1999 bestellte das Amtsgericht auf der Grundlage eines Gutachtens vom 25. 11. 1997 für die Betroffene durch eilige einstweilige Anordnung mit sofortiger Wirksamkeit bis 6. 11. 1999 einen Rechtsanwalt zum vorläufigen Betreuer. Als dessen Aufgabenkreise bestimmte es die Sorge für die Gesundheit der Betroffenen, die Aufenthaltsbestimmung und die Vermögenssorge.

Mit Beschluß vom 23. 7. 1999 beauftragte das Amtsgericht einen im Bezirkskrankenhaus tätigen Arzt mit der Erstellung eines Gutachtens zu den Voraussetzungen einer Betreuung und des Einwilligungsvorbehalts für Vermögensangelegenheiten. Die Beschwerde der Betroffenen hiergegen verwarf das Landgericht am 10. 8. 1999. Dagegen legte die Betroffene weitere Beschwerde ein.

Mit für sofort wirksam erklärtem Beschluß vom 30. 7. 1999 erweiterte das Amtsgericht den Aufgabenkreis des Betreuers auf die Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern, die Entgegennahme, das Öffnen und Anhalten der Post und die Entscheidung über den Fernmeldeverkehr, Aufenthaltsbestimmung für nervenärztliche Behandlung und Wohnungsangelegenheiten. Ferner ordnete es für Willenserklärungen der Betroffenen im Aufgabenkreis Vermögenssorge einen Einwilligungsvorbehalt an.

Am 8. 6. 1999 ordnete das Amtsgericht gemäß § 70h Abs. 3 FGG i. V. m. § 1846 BGB die vorläufige Unterbringung der Betroffenen in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bis längstens 19. 7. 1999 an, weil die Gefahr bestehe, daß sich die chronische Psychose der Betroffenen ohne Unterbringung verfestigen werde. Die sofortige Beschwerde der Betroffenen hiergegen hat das Landgericht am 7. 7. 1999 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß hat der Verfahrensbevollmächtigte der Betroffenen sofortige weitere Beschwerde eingelegt.

Am 19. 7. 1999 ordnete das Amtsgericht die Verlängerung der vorläufigen Unterbringung bis 16. 8. 1999 an. Auf die sofortige Beschwerde der Betroffenen faßte das Landgericht am 12. 8. 1999 den Beschluß, nach dem zum einen der Unterbringungsbeschluß vom 19. 7. 1999 aufgehoben wurde und zum anderen gleichzeitig die sofortige Beschwerde der Betroffenen gegen den gleichen Unterbringungsbeschluß verworfen wurde.

Gegen diesen Beschluß wendet sich die sofortige weitere Beschwerde der Betroffenen. Sie erstrebt die Feststellung, daß die Unterbringung an sich rechtswidrig gewesen sei.

II.

Die Rechtsmittel sind zulässig, auch soweit das Landgericht in seinen Beschlüssen vom 10. und 12. 8. 1999 die Erstbeschwerden der Betroffenen als unzulässig verworfen hat. Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist ein weiteres Rechtsmittel regelmäßig dann zulässig, wenn das erste als unzulässig verworfen wurde (BayObLGZ 1993, 253/255).

1. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts vom 10. 8. 1999 ist nicht begründet. Zutreffend hat das Landgericht dargelegt, daß die Anordnung allein der Erholung eines Sachverständigengutachtens zu den Voraussetzungen der Verlängerung einer Betreuung und der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts als Zwischenverfügung nicht anfechtbar ist (BayObLG FamRZ 1996, 499 LS; 1998, 436; Bassenge/Herbst FGG/RPflG 8. Aufl. § 19 FGG Rn. 13).

2. Die sofortigen weiteren Beschwerden gegen die Beschlüsse der Kammer vom 7. 7. 1999 und 12. 8. 1999 führen zu der Feststellung, daß die vom Amtsgericht angeordnete vorläufige Unterbringung und deren Verlängerung nicht rechtmäßig waren.

Dieser Sachentscheidung steht nicht entgegen, daß Hauptsacheerledigung eingetreten ist, bezüglich der ersten Anordnung der Unterbringung gemäß dem Beschluß des Amtsgerichts vom 8. 6. 1999 durch Fristablauf (vgl. BayObLG FamRZ 1994, 320/321; 1995, 488 LS) und hinsichtlich der am 19. 7. 1999 angeordneten Verlängerung der Unterbringung durch die Entlassung der Betroffenen aus der geschlossenen Abteilung des Bezirkskrankenhauses am 4. 8. 1999 (vgl. BayObLGZ 1989, 17/18; 1995, 146). Nach Ablauf einer vom Vormundschaftsgericht angeordneten Unterbringung ist trotz der damit eingetretenen Erledigung der Hauptsache ein Rechtsmittel zulässig, wenn die Dauer der Unterbringung auf lediglich bis zu sechs Wochen bemessen war (BayObLGZ 1999, 24 = FamRZ 1999, 794). Dies gilt wegen des vorliegend gegebenen Sachzusammenhangs auch für die Zulässigkeit des Rechtsmittels gegen die Verlängerungsanordnung.

3. Das Landgericht hat in seinem Beschluß vom 7. 7. 1999 ausgeführt, das Vormundschaftsgericht habe zu Recht die vorläufige Unterbringung der Betroffenen bis längstens 19. 7. 1999 genehmigt. Die materiellen und formellen Voraussetzungen für den Erlaß einer solchen einstweiligen Anordnung lägen vor. Es beständen dringende Gründe für die Annahme, daß bei der Betroffenen die Voraussetzungen einer endgültigen Unterbringung gegeben seien. Auch die Kammer sei davon überzeugt, daß die Betroffene an einer chronifizierten paranoiden Psychose leide. Aufgrund dieser Erkrankung fehle ihr die Einsicht in die Erforderlichkeit einer notwendigen Behandlung. Dies ergebe sich aus dem Gutachten vom 8. 6. 1999 und aus der ärztlichen Stellungnahme der Stationsärztin vom 6. 7. 1999. Die Unterbringung sei zum Wohle der Betroffenen und zur Erhaltung ihrer Gesundheit erforderlich. Eine ambulante Behandlung der Betroffenen sei nach Angaben der Sachverständigen nicht möglich.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG; § 550 ZPO) nicht stand.

a) Bestehen dringende Gründe für die Annahme, daß die Voraussetzungen für eine Unterbringungsmaßnahme gegeben sind und mit dem Aufschub Gefahr verbunden wäre, kann das Vormundschaftsgericht unter den in § 70h Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 69f Abs. 1 FGG weiter aufgeführten Voraussetzungen die vorläufige Unterbringung des Betroffenen durch einstweilige Anordnung genehmigen (§ 70h Abs. 1 Satz 1 FGG; Bassenge/Herbst § 70h FGG Rn. 4). Ist ein Betreuer noch nicht bestellt oder ist er an der Erfüllung seiner Pflichten verhindert, kann das Vormundschaftsgericht selbst die Unterbringungsmaßnahme anordnen (§ 70h Abs. 3 FGG i. V. m. § 1846 BGB; OLG Schleswig NJW 1992, 2974).

Gemäß dieser Regelung müssen konkrete Umstände mit erheblicher Wahrscheinlichkeit (vgl. BayObLGZ 1997, 142/145 m. w. N.; Bienwald Betreuungsrecht 3. Aufl. § 69f FGG Rn. 13; Bassenge/Herbst § 69f FGG Rn. 4) darauf hindeuten, daß aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung die Gefahr besteht, daß der Betroffene sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt und insoweit auch seinen Willen nicht frei bestimmen kann (§ 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB; vgl. BayObLGZ 1993, 18; BayObLG NJW-RR 1998, 1014) oder wenn eine Heilbehandlung notwendig ist, jedoch ohne Unterbringung nicht durchgeführt werden kann, weil der Betreute aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage ist, die Notwendigkeit von Behandlungsmaßnahmen einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln (§ 3906 Abs. 1 Nr. 2 BGB; vgl. BayObLG BtPrax 1996, 28/29; OLG Düsseldorf FamRZ 1995, 118). Die Erforderlichkeit der Unterbringung ist der strengen Prüfung am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu unterziehen, da die Freiheit der Person ein so hohes Rechtsgut darstellt, daß sie nur aus besonders gewichtigem Grund angetastet werden darf (BVerfG NJW 1998, 1774/1775). Insbesondere muß auch dem psychisch Kranken in gewissen Grenzen die "Freiheit zur Krankheit" belassen bleiben, weshalb die Unterbringung zur Durchführung einer Heilbehandlung nur zulässig ist, wenn sie sich als unumgänglich erweist, um eine drohende gewichtige gesundheitliche Schädigung von dem Kranken abzuwenden (BVerfG aaO).

Ferner müssen konkrete Tatsachen nahelegen, daß mit dem Aufschub der Unterbringung Gefahr für den Betroffenen bestünde (vgl. BayObLGZ 1997, 142/145 m. w. N. § 69 f FGG Rn. 3; Keidel/Kayser FGG 14. Aufl. § 70h Rn. 5; Schmidt/Böcker/Bayerlein/Mattern/Schüler Betreuungsrecht 3. Aufl. Rn. 314).

b) Diese Grundsätze hat das Landgericht in seiner Entscheidung vom 7. 7. 1999 nicht hinreichend beachtet.

aa) Die Kammer geht schon von einem falschen Sachverhalt aus, wenn sie ausführt, das Amtsgericht habe die vorläufige Unterbringung genehmigen dürfen. Ein Antrag des Betreuers auf Genehmigung der Unterbringung lag der Entscheidung des Amtsgerichts nicht zugrunde. Die Genehmigung einer Unterbringungsmaßnahme nach § 1906 BGB durch das Vormundschaftsgericht setzt zwar keinen förmlichen Antrag des Betreuers voraus (BayObLG FamRZ 1994, 1416; Palandt/Diederichsen BGB 58. Aufl. § 1906 Rn. 12), es muß aber aus dem Verhalten des Betreuers ersichtlich sein, daß er wünscht, daß das Vormundschaftsgericht die Unterbringung des Betroffenen genehmigt. Dies war hier nicht der Fall. Das Amtsgericht hat die Unterbringung mit Beschluß vom 8. 6. 1999 aufgrund des am gleichen Tage eingegangenen Telefax des Gesundheitsamtes angeordnet, ohne den Betreuer einzuschalten.

bb) Diese Verfahrensweise des Amtsgerichts war nur zulässig, wenn der Betreuer verhindert war und mit der Entscheidung nicht zugewartet werden konnte, bis der Betreuer tätig wird (vgl. BayObLG FamRZ 1990, 1154/1156; Keidel/Kayser FGG 14. Aufl. § 70h Rn. 18). Die Anwendung des § 1846 BGB darf nicht dazu führen, die gebotene Beteiligung des Betreuers am Verfahren zu umgehen (vgl. BayObLG aaO). Die Frage, ob ein Fall der Verhinderung des Betreuers vorlag, ist eine Rechtsfrage, die in vollem Umfang der Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht unterliegt (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 1995, 637/638).

cc) Das Landgericht hat sich aufgrund seines falschen Ausgangspunktes nicht dazu geäußert, ob die Voraussetzungen für ein Handeln des Amtsgerichts ohne Einschaltung des Betreuers gegeben waren. Der Begründung der Kammer läßt sich ferner nicht entnehmen, daß mit dem Aufschub der Entscheidung Gefahr verbunden gewesen wäre.

Dies zwingt zwar den Senat, die Entscheidung des Landgerichts aufzuheben, nicht aber zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, da die für die Entscheidung maßgebenden Tatsachen feststehen (vgl. BGH NJW 1997, 2815/2817; BayObLG NJW-RR 1998, 294/295). Die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Unterbringung durch das Vormundschaftsgericht gemäß § 70h FGG i. V. m. § 1846 BGB lagen nicht vor. Aus den Akten ergibt sich, daß das Amtsgericht bei seiner Entscheidung nicht beachtet hat, daß der Betroffenen am 7. 5. 1999 ein vorläufiger Betreuer mit dem für die zur Herbeiführung einer Entscheidung über deren Unterbringung erforderlichen Aufgabenkreis bestellt worden war. In den Gründen seines Beschlusses vom 8. 6. 1999 hat es ausgeführt: "Deswegen wurde die Entscheidung im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 1846 BGB, 70h FGG erlassen, noch bevor ein (vorläufiger) Betreuer bestellt worden ist." Hinderungsgründe für ein Tätigwerden des Betreuers sind nach Aktenlage auszuschließen.

Auch im übrigen waren Gründe für eine vorläufige Entscheidung nicht gegeben. Die Betroffene leidet an einer chronifizierten Psychose, die behandlungsbedürftig ist. Ob hierfür die geschlossene Unterbringung der Betroffenen erforderlich ist, kann für die Entscheidung des vorliegenden Falles dahinstehen. Jedenfalls ist nichts dafür ersichtlich, daß das Zuwarten bis zu einer endgültigen Entscheidung über eine Unterbringungsmaßnahme eine akute Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Betroffenen zur Folge gehabt hätte.

4. Auch der Beschluß des Landgerichts vom 12. 8. 1999 ist fehlerhaft.

a) Der Tenor dieser Entscheidung des Landgerichts ist widersprüchlich. Schon deshalb kann er keinen Bestand haben. Das Rechtsmittel gegen einen vom Landgericht aufgehobenen Beschluß des Amtsgerichts kann nicht mehr verworfen werden, da mit der Aufhebung der Entscheidung des Amtsgerichts bereits eine sachliche Verbescheidung des Rechtsmittels erfolgt ist. Das Landgericht hat zur Begründung seines Tenors ausgeführt, daß die Betroffene am 4. 8. 1999 aus dem Bezirkskrankenhaus entlassen worden und daher die sofortige Beschwerde, da ein Rechtsschutzbedürfnis nicht mehr bestehe, unzulässig geworden sei. Es wollte also die sofortige Beschwerde wegen Erledigung der Hauptsache verwerfen. Dies war hier nicht rechtens.

b) Die vom Amtsgericht am 19. 7. 1999 angeordnete Verlängerung der Unterbringung war nicht zulässig. Hinzu kommt, daß keine Begründung dafür ersichtlich ist, daß das Amtsgericht entgegen § 70h i. V. m. § 69f Abs. 1 Satz 4 FGG für die Betroffene nicht unverzüglich nach der einstweiligen Anordnung vom 8. 6. 1999 einen Verfahrenspfleger bestellt hat, der zur Verlängerung der vorläufigen Unterbringung hätte gehört werden müssen. Ebenso kann nicht nachvollzogen werden, warum die Betroffene zur Verlängerung der Unterbringung vor der Beschlußfassung hierüber nicht angehört wurde. Dies konnte gemäß § 70h i. V. m. § 69f Abs. 1 Satz 2 FGG auch durch einen ersuchten Richter geschehen. Die im Vermerk des zuständigen Amtsrichters vom 23. 7. 1999 gegebene Begründung für die Nichtanhörung der Betroffenen, nämlich daß diese weitere Beschwerde eingelegt habe, ist rechtlich nicht haltbar. Die persönliche Anhörung des Betroffenen ist auch im Verfahren der einstweiligen Anordnung einer vorläufigen Unterbringung durch § 70h FGG i. V. m. § 69f Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 FGG vorgeschrieben. § 69f Abs. 1 Satz 4 FGG läßt lediglich bei Gefahr im Verzug den Erlaß der Anordnung vor der Anhörung zu, schreibt aber deren unverzügliche Nachholung vor. Dies gilt auch für eine auf § 1846 BGB gestützte Anordnung (vgl. Bassenge/Herbst § 70h FGG Rn. 14; Keidel/Kayser § 70h Rn. 17). Diese Anhörungspflicht ist durch Art. 104 Abs. 1 GG zur Verfassungspflicht erhoben (vgl. BVerfGE 58, 208). Der in der Nichtanhörung der Betroffenen durch das Amtsgericht liegende Verfassungsverstoß konnte auch durch den Versuch der Kammer, die Betroffene am 3. 8. 1999 anzuhören, nicht beseitigt werden (BVerfG aaO S. 222).



Ende der Entscheidung

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