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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 19.09.2000
Aktenzeichen: 3Z BR 222/00
Rechtsgebiete: KostO
Vorschriften:
KostO § 14 Abs. 3 | |
KostO § 22 | |
KostO § 23 | |
KostO § 24 |
BayObLG Beschluß
LG Regensburg 5 T 16/00; AG Regensburg RG - 28027-4
19.09.00
Der 3. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Sprau sowie der Richter Fuchs und Dr. Schmid
am 19. September 2000
in der Kostensache
betreffend Eintragungen im Grundbuch
auf die weitere Beschwerde der Beteiligten
beschlossen
Tenor:
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Regensburg vom 8. März 2000 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Beteiligte errichtete in Regensburg auf mehreren Grundstücken Wohnhäuser, die in Eigentumswohnungen aufgeteilt sind. Auf einem weiteren Grundstück errichtete sie Tiefgaragen und bildete hieran Teileigentum. Zur Sicherung ihrer Stellplatzpflicht bestellte sie an diesen Teileigentumseinheiten insgesamt 46 Grunddienstbarkeiten für die Wohngrundstücke sowie 46 beschränkte persönliche Dienstbarkeiten für die Stadt. Auf Antrag des Urkundsnotars trug das Grundbuchamt diese Rechte in die Teileigentumsgrundbücher ein. In seiner Kostenrechnung vom 28.5.1999 legte das Amtsgericht je Eintrag einen Geschäftswert von 15000 DM zugrunde, wobei es für die persönlichen Dienstbarkeiten zum Teil von Gesamtrechten ausging. Auf die Erinnerung des Notars setzte das Amtsgericht am 7.12.1999 die Geschäftswerte auf 15000 DM je eingetragener Grunddienstbarkeit, hinsichtlichder beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten ausgehend von Einzelwerten von je 15000 DM auf 375000 DM, 300000 DM und 15000 DM fest. Die vom Notar namens der Beteiligten eingelegte Beschwerde hat das Landgericht am 8.3.2000 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Notar mit der für die Beteiligte eingelegten, vom Landgericht zugelassenen weiteren Beschwerde. Er macht geltend, Sinn und Zweck der Grunddienstbarkeiten sei nur die Sicherstellung, dass für jede Wohnung ein Stellplatz zur Verfügung stehe. Der Bauherr habe auf einem eigenen Grundstück entsprechende Stellplätze errichtet. Deshalb könne es nicht auf "ersparte Aufwendungen" für die Eigentümer der herrschenden Grundstücke oder die Kosten einer Anmietung auf einem fremden Grundstück ankommen. Bei der Bewertung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten sei die Heranziehung des Mietwerts nicht sachgerecht, da eine Selbstnutzung durch die Dienstbarkeitsberechtigte angesichts der Umstände und des Sicherungszwecks des dinglichen Rechts völlig fernliege.
II.
Das zulässige Rechtsmittel (§ 31 Abs. 3 Satz 1, § 14 Abs. 3 Satz 2, 4 KostO) hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt, die Bewertung einer Grunddienstbarkeit richte sich nach § 22 KostO. Der Geschäftswert bestimme sich nach dem Wert, den die Dienstbarkeit für das herrschende Grundstück habe. Sei der Betrag, um den sich der Wert des dienenden Grundstücks aufgrund der Dienstbarkeit mindere, größer, so sei dieser Betrag maßgebend. Es bedürfe nicht stets der Feststellung, welchen Wert die Grundstücke mit und ohne Dienstbarkeit hätten, da es beim Inhalt der Grunddienstbarkeit nicht vorrangig um das Eigentum an diesen Grundstücken, als vielmehr um die Mitbenutzung gehe. Der Vorteil für das herrschende Grundstück könne deshalb auch in der Ersparung von Ausgaben bestehen, die der Eigentümer sonst aufwenden müßte, um sein Grundstück auch ohne die Grunddienstbarkeit ebenso nutzbar machen zu können. Derartige Aufwendungen lägen hier in der anderweitigen Nachweisung von Stellplätzen als Genehmigungsvoraussetzung. In Betracht komme deshalb die dauerhafte Anmietung von Stellplätzen. Als Bewertungsvorschrift für eine solche Anmietung sei § 24 Abs. 1 Buchst. b KostO heranzuziehen, der auf den 25fachen Wert des Jahresbetrages einer derartigen Nutzung abstelle. Bei Mietkosten für einen Stellplatz in Höhe von 50 DM je Monat im Stadtbereich von Regensburg ergebe sich deshalb ein Geschäftswert von 15000 DM. Ob die nachzuweisenden Stellplätze auf einem eigenen oder einem fremden Grundstück errichten würden, sei für die Bewertung ohne Bedeutung. Entsprechendes gelte für die Bewertung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten zugunsten der Stadt Regensburg. Es handle sich um Nutzungsdienstbarkeiten, bei deren Bewertung ebenfalls auf § 24 Abs. 1 Buchst. b KostO abzustellen sei.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung (§ 14 Abs. 3 Satz 3 KostO, § 550 ZPO) stand.
a) Das Landgericht durfte den Wert der Grunddienstbarkeiten mit 15000 DM je eingetragenem Recht ansetzen.
aa) Gemäß § 22 KostO bestimmt sich der Wert einer Grunddienstbarkeit nach dem Wert, den sie für das herrschende Grundstück hat; ist der Betrag, um den sich der Wert des dienenden Grundstücks durch die Dienstbarkeit mindert, größer, so ist dieser höhere Betrag maßgebend. Die Werterhöhung und die Wertminderung sind einander gegenüberzustellen; maßgebend ist der höhere Wert der beiden Beträge (Korintenberg/Bengel § 22 Rn. 3). Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass der Vorteil für das herrschende Grundstück auch in der Ersparnis von Ausgaben bestehen kann, die der Eigentümer aufwenden müßte, um - ohne die Grunddienstbarkeit - sein Grundstück möglichst ebenso nutzbar zu machen (Korintenberg/Bengel aaO; Rohs/Wedewer KostO 3. Aufl. § 22 Rn. 3). Gewährt die Grunddienstbarkeit dauernde Nutzungen, so ist deren Wert nach § 24 KostO zu bestimmen (Rohe/Wedewer aaO). Gemäß § 24 Abs. 1 Buchst. b KostO sind Bezugsrechte von unbeschränkter Dauer - wie hier - mit dem 25fachen des Jahreswertes zu bewerten. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen und deshalb den Senat bindenden Feststellungen (Rohs/Wedewer § 14 Rn. 43; Jansen FGG 2. Aufl. § 27 Rn. 43) des Landgerichts beträgt der monatliche Mietzins für die Anmietung eines Stellplatzes 50 DM. Dies ergibt den vom Landgericht ermittelten Geschäftswert von 15000 DM.
Der Betrag, um den sich der wert des dienenden Grundstücks mindert, ist nicht höher. Die Nachteile, die die Grunddienstbarkeit dem dienenden Grundstück bringt, bestehen hier in der dauernden Minderung der Erträgnisse. Ihr Wert ist ebenfalls nach § 24 KostO zu bestimmen (Rohs/Wedewer § 22 Rn. 3) und beträgt somit ebenfalls 15 000 DM.
bb) Dass die herrschenden und die dienenden Grundstücke zum Zeitpunkt der Bestellung demselben Eigentümer gehörten, ändert an dieser Bewertung nichts. Es ist kostenrechtlich ohne Bedeutung, ob der jeweilige Eigentümer des herrschenden Grundstücks von dem ihm zustehenden Recht einen mehr oder weniger großen Gebrauch machen will, oder ob er schon aufgrund anderer Rechtsbeziehungen das dienende Grundstück in einer ähnlichen Weise wie kraft der Grunddienstbarkeit benutzen kann. § 24 KostO knüpft ausschließlich an den Vorteil für das herrschende bzw. den Nachteil für das dienende Grundstück an. Die Beziehungen der Eigentümer beider Grundstücke zueinander sind ohne Bedeutung (Rohs/Wedewer aaO).
cc) Im Ergebnis ohne Bedeutung ist auch, dass die Bestellung der Grunddienstbarkeit nur zur Absicherung der öffentlichrechtlichen Stellplatzverpflichtung nach § 52 BayBO dient (zum Sicherungscharakter vgl. § 52 Abs. 4 BayBO). Für die Bewertung kommt es grundsätzlich nicht darauf an, aus welchem Beweggrund die Grunddienstbarkeit bestellt wird (Rohs/Wedewer aaO). Aus § 23 Abs. 1 KostO ergibt sich nichts anderes. Zwar bestimmt sich gemäß dieser Vorschrift der Wert eines Pfandrechts oder einer sonstigen Sicherstellung einer Forderung nach dem Betrag der Forderung. Selbst wenn diese Bestimmung auch auf andere Ansprüche und Leistungen als Geldforderungen angewendet wird (Korintenberg/Bengel § 23 Rn. 8), so führt dies hier zu keiner abweichenden Bewertung. Die Grunddienstbarkeit sichert durch die Zuordnung der Stellplätze zu einem bestimmten Grundstück das Recht des Staates, die Schaffung und Vorhaltung der vorgesehenen Zahl von Stellplätzen für ein bestimmtes Bauvorhaben auf diesem Grundstück zu verlangen. Diese Rechtsposition ist nicht geringer zu bewerten als ihre dingliche Absicherung. Ob die Bauaufsichtsbehörde die Stellplatzverpflichtung des Baubewerbers über eine bedingte Baugenehmigung oder im Wege der Erteilung einer Auflage durchsetzt, ist ohne Auswirkung auf die Bewertung der Verpflichtung.
b) Die Bewertung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
aa) Zwar richtet sie sich nicht nach § 22 KostO, da ein herrschendes Grundstück nicht vorhanden ist. Es besteht aber Einigkeit, dass Benutzungsdienstbarkeiten (§ 1018 1. Alt. BGB), bei denen der Berechtigte das Grundstück in einzelnen Beziehungen nutz en darf, unter § 24 KostO fallen (BayObLG JurBüro 2000, 94; Korintenberg/Reimann § 24 Rn. 14; Hartmann KostG 29. Aufl. § 24 KostO Rn. 4 Stichwort "Nießbrauch"). Da es sich um ein Bezugsrecht von unbeschränkter Dauer gemäß § 24 Abs. 1 Buchst. b KostO handelt, ist der 25fache Jahreswert maßgebend. Somit errechnet sich je Stellplatz ein Wert von 15000 DM.
bb) Ob die Stadt die persönliche Dienstbarkeit selbst nutzen wird, ist für die kostenrechtliche Bewertung ohne Bedeutung. Der nach § 24 Abs. 1 KostO einzusetzende Jahreswert bestimmt sich nach dem objektiven Wert, den die Dienstbarkeit für den Berechtigten hat. Subjektive Umstände sind nicht zu berücksichtigen (OLG Oldenburg Rpfleger 1998, 171).
cc) Dass die Einräumung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit lediglich der Sicherung der Stellplatzverpflichtung dient, ist auch hier im Ergebnis ohne Bedeutung. Zwar gilt für Rechte, die an sich unter § 24 KostO fallen, jedoch der Sicherstellung von Forderungen dienen, § 23 KostO (Korintenberg/Reimann § 24 Rn. 23). Die Anwendung dieser Vorschrift auf die Absicherung sonstiger Rechte würde aber hier zu keiner anderen Bewertung führen. Maßgebend wäre der Wert des gesicherten Rechts. Wie die Grunddienstbarkeit sichert auch die beschränkte persönliche Dienstbarkeit die Berechtigung des Staates, eine ausreichende Zahl von Stellplätzen zu verlangen. Diese Berechtigung ist nicht geringer zu bewerten als die dem Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde (vgl. Art. 52 Abs. 4 BayBO) zu seiner Sicherheit eingeräumte beschränkte persönliche Dienstbarkeit. Ihr Wert kann im Rahmen der Bestellung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit nicht deshalb geringer angesetzt werden, weil durch die Grunddienstbarkeit bereits eine gewisse Sicherung erreicht ist. Die Grunddienstbarkeit könnte jederzeit durch ein Geschäft zwischen dem Eigentümer des herrschenden und des dienenden Grundstücks aufgehoben oder abgeändert werden. Nur die beschränkte persönliche Dienstbarkeit sichert die Stellplatzpflicht zugunsten des Staates in vollem Umfang ab (vgl. Simon BayBO Art. 52 Rn. 127).
dd) Die Bildung eines einheitlichen Geschäftswerts für mehrere beschränkte persönliche Dienstbarkeiten entspricht § 63 Abs. 2 Satz 2 KostO.
3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt (§ 14 Abs. 5 KostO).
Ende der Entscheidung
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