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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 01.08.2001
Aktenzeichen: 3Z BR 225/01
Rechtsgebiete: AuslG
Vorschriften:
AuslG § 57 |
Der.3.Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung der Richter Dr. Schreieder, Dr. Plößl und Dr. Denk
am 1.August 2001
in der Abschiebungshaftsache
auf die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen
beschlossen:
Tenor:
I. Die Hauptsache ist erledigt.
II. Der Betroffene trägt die Gerichtskosten der ersten und zweiten Instanz und seine außergerichtlichen Kosten.
Gründe:
I.
Die Ausländerbehörde betreibt die Abschiebung des Betroffenen.
Mit Beschluss vom 25.4.2001 verlängerte das Amtsgericht mit sofortiger Wirksamkeit die gegen ihn zur Sicherung seiner Abschiebung seit 29.4.2000 vollzogene Abschiebungshaft bis längstens 28.7.2001.
Die sofortige Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht am 7.6.2001 zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss hat der Betroffene am 29.6.2001 sofortige weitere Beschwerde eingelegt, die er nach seiner am 18.7.2001 erfolgten Entlassung aus der Abschiebungshaft auf die Kosten beschränkt hat.
II.
Durch die Entlassung des Betroffenen aus der Abschiebungshaft hat sich die Hauptsache erledigt (vgl. BayObLGZ 1986, 310/ 311; OLG Karlsruhe Die Justiz 2001, 30/31).
Aufgrund der Beschränkung der sofortigen weiteren Beschwerde auf den Kostenpunkt hat der Senat über die gesamten Kosten des die erneute Haftverlängerung vom 25.4.2001 betreffenden Verfahrens zu befinden (vgl. BayObLGZ 1985, 432/434).
1. Der Betroffene hat die Gerichtskosten erster und zweiter Instanz zu tragen, da nicht feststeht, dass der Haftverlängerungsbeschluss vom 25.4.2001 und die landgerichtliche Beschwerdeentscheidung vom 7.6.2001 aufzuheben gewesen wären, wenn sich die Hauptsache nicht erledigt hätte (§ 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, § 15 Abs. 1 FreihEntzG; vgl. BayObLGZ 1985, 432/435).
Bezüglich der Rechtmäßigkeit der bis zu der neuerlichen Haftverlängerung vollzogenen Abschiebungshaft verweist der Senat auf die Ausführungen in seinem Beschluss vom 8.3.2001.
Die verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts ergeben nicht, dass die vom Amtsgericht mit Beschluss vom 25.4.2001 angeordnete Verlängerung der Abschiebungshaft auf nunmehr insgesamt 15 Monate den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt hat. Der Betroffene hat durch seine mehrfach gewechselten Angaben zu seinen Personalien und zu seiner Staatsangehörigkeit die Abschiebung innerhalb der grundsätzlichen Hafthöchstdauer von sechs Monaten verhindert (§ 57 Abs. 3 Satz 2 AuslG). Soweit er sich seit dem Anhörungstermin vom 24.10.2000 zu seiner Identität gleichbleibend äußert, fehlt jeglicher Nachweis, dass die nunmehr als zutreffend behaupteten Personalien tatsächlich richtig sind. Es liegt auf der Hand, dass der Betroffene durch sein Verhalten die Bemühungen der algerischen Behörden zur Feststellung seiner Identität maßgeblich erschwert und zeitweise sogar gänzlich blockiert hat. Die hierdurch bedingten, begreiflicherweise beträchtlichen Verzögerungen hat der Betroffene zu vertreten, weshalb auch § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG der nochmaligen Haftverlängerung nicht entgegenstand. Schließlich lässt auch der Umstand, dass der Betroffene nach seinen Angaben erst 17 Jahre alt ist, den verfahrensgegenständlichen Haftverlängerungsbeschluss nicht unverhältnismäßig erscheinen. Zwar kommt dem Grundsatz, dass die Haftdauer zu Art und Ausmaß des die Abschiebung verhindernden Fehlverhaltens des Ausländers und den daraus für die Behörden folgenden verfahrenstechnischen und sachlichen Erschwernissen in einer angemessenen Relation stehen muss (vgl. OLG Düsseldorf InfAuslR 1995, 367/368), bei Minderjährigkeit des Ausländers erhöhtes Gewicht zu (vgl. zu dem aus der Minderjährigkeit resultierenden gesteigerten Beschleunigungsgebot BayObLGZ 2000, 203/205). In Anbetracht der hartnäckigen Verwirrtaktik des Betroffenen sieht der Senat diese Relation hier noch gewahrt.
2. Für die dritte Instanz fallen Gerichtskosten dem Betroffenen nicht zur Last, da insoweit keiner der in § 14 Abs. 3 FreihEntzG vorgesehenen Gebührentatbestände erfüllt ist.
3. Eine Überbürdung der dem Betroffenen entstandenen außergerichtlichen Kosten auf die Gebietskörperschaft, der die Ausländerbehörde angehört, kommt nicht in Betracht, da die Voraussetzungen des entsprechend anzuwendenden § 16 Satz 1 FreihEntzG (vgl. BayObLGZ 1997, 379/380 m.w.N.) nicht gegeben sind. Das Verfahren hat nicht ergeben, dass kein begründeter Anlass zur Stellung des Antrags auf weitere Verlängerung der Abschiebungshaft vorlag.
Ende der Entscheidung
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