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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 24.07.2001
Aktenzeichen: 3Z BR 226/01
Rechtsgebiete: FGG, GmbHG
Vorschriften:
FGG § 144b | |
GmbHG § 19 Abs. 4 | |
GmbHG § 60 Abs. 1 Nr. 6 |
Der 3. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Sprau sowie der Richter Dr. Schreieder und Dr. Nitsche
am 24. Juli 2001
in der Handelsregistersache
auf die sofortige weitere Beschwerde der Gesellschaft und des Beteiligten
beschlossen:
Tenor:
Der Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 13. Juni 2001 und die Verfügung des Amtsgerichts Augsburg vom 27. März 2001 werden aufgehoben.
Gründe:
I.
Im Handelsregister ist seit 10.9.1998 die betroffene GmbH eingetragen. Nachdem sich am 17.10.2000 durch Anteilsübertragung sämtliche Geschäftsanteile in der Hand des Beteiligten vereinigt hatten, wurde dieser vom Registergericht aufgefordert, bis spätestens 15.2.2001 die Stammeinlage voll einzuzahlen oder der Gesellschaft für die noch ausstehenden Beträge eine Sicherung zu bestellen beziehungsweise einen Teil der Geschäftsanteile an einen Dritten zu übertragen. Da der Alleingesellschafter dieser Aufforderung nicht nachkam, stellte das Registergericht mit Verfügung vom 27.3.2001 fest, dass mit Rechtskraft dieser Verfügung die Gesellschaft aufgelöst sei.
Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der Gesellschaft und des Beteiligten hat das Landgericht mit Beschluss vom 13.6.2001 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige weitere Beschwerde, mit der wie schon im Beschwerdeverfahren vorgebracht wird, dass am 28.5.2001 ein Geschäftsanteil in Höhe von 1000 DM an eine dritte Person übertragen worden sei.
II.
Das zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Entscheidung des Landgerichts und der Verfügung des Registergerichts.
1. Das Landgericht hat ausgeführt, die Wiederherstellung einer Gesellschaftermehrheit, wie sie am 28.5.2001 erfolgt sei, sei zwar eine Möglichkeit, der Rechtsfolge des § 19 Abs. 4 GmbHG zu entgehen. Dies sei jedoch nicht innerhalb von drei Monaten nach der Vereinigung aller Anteile in einer Hand geschehen, wie es das Gesetz vorschreibe.
2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO) nicht stand.
a) Vereinigen sich innerhalb von drei Jahren ab Handelsregistereintragung einer GmbH sämtliche Geschäftsanteile in der Hand eines Gesellschafters, hat dieser mit einer Frist von drei Monaten wahlweise noch ausstehende Zahlungen auf die Stammeinlage voll zu erbringen, der Gesellschaft für die Zahlung der ausstehenden Beträge eine Sicherung zu bestellen oder einen Teil der Geschäftsanteile an einen Dritten zu übertragen, § 19 Abs. 4 GmbHG. Kommt der Alleingesellschafter dieser Verpflichtung nicht fristgemäß nach, hat das Registergericht ihn aufzufordern, dies innerhalb einer bestimmten Frist nachzuholen oder die Unterlassung durch Widerspruch zu rechtfertigen, § 144b Satz 1 FGG. Bei Nichteinhaltung der genannten Verpflichtungen stellt das Gericht diesen Umstand fest; mit Rechtskraft der Feststellungsverfügung ist die Gesellschaft aufgelöst, § 144b Satz 2, § 60 Abs. 1 Nr. 6 GmbHG.
b) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist es dem Alleingesellschafter nicht versagt, auch nach Ablauf der ursprünglichen Dreimonatsfrist eine der drei von § 19 Abs. 4 GmbHG wahlweise vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen und dadurch die Auflösung der Gesellschaft abzuwenden; andernfalls wäre die vom Gesetz (§ 144b Satz 1 FGG) ausdrücklich vorgesehene Setzung einer Nachfrist sinnlos. Der Alleingesellschafter kann eine solche Maßnahme auch noch im Rechtsmittelverfahren gegen die Auflösungsverfügung jedenfalls bis zur abschließenden Entscheidung in der Tatsacheninstanz durchführen (BayObLG GmbHR 1998, 736/737; Baumbach/Hueck/Schulze-Osterloh GmbHG 17. Aufl. Anh § 77 Rn. 41; Rowedder GmbHG 3. Aufl. § 19 Rn. 41). Dem Zweck des Amtsauflösungsverfahrens, den Gesellschafter einer nachträglich entstandenen Einmann-GmbH durch den Druck der drohenden Abwicklung zur Sicherung der Kapitalaufbringung zu bewegen, ist damit hinreichend Rechnung getragen.
c) Einer Zurückverweisung bedurfte es nicht. Der Senat kann in der Sache selbst abschließend entscheiden, da sämtliche erforderliche Feststellungen den bei den Akten befindlichen Urkunden entnommen werden können. Danach hat der Beteiligte als früherer Alleingesellschafter am 28.5.2001 einen Geschäftsanteil an eine dritte Person übertragen. Auf die sofortige Beschwerde ist daher die zunächst zu Recht ergangene Auflösungsverfügung des Registergerichts aufzuheben; das Verfahren nach § 144b FGG ist beendet.
Ende der Entscheidung
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