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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 06.03.2003
Aktenzeichen: 3Z BR 230/02
Rechtsgebiete: FGG, BRAGO, BGB


Vorschriften:

FGG § 67 Abs. 3
BRAGO § 1 Abs. 2 Satz 2
BGB § 1835 Abs. 3
Ein zum Verfahrenspfleger mit der Aufgabe der Überprüfung eines Antrags auf Betreuervergütung bestellter Rechtsanwalt kann nur ausnahmsweise gemäß § 1835 Abs. 3 BGB nach der BRAGO abrechnen, wenn die ihm obliegende Prüfung des Vergütungsantrags die vertiefte Befassung mit Rechtsfragen erfordert und damit über das Standardwissen eines Betreuers der höchsten Vergütungsstufe hinausgeht.
Gründe:

I.

Die für die nicht mittellose Betroffene bestellte berufsmäßige Betreuerin hat mit Schreiben vom 1.11.2001 beim zuständigen Vormundschaftsgericht für den Zeitraum vom 1.8.2000 bis 1.11.2001 die Festsetzung einer aus dem Vermögen der Betroffenen zu zahlenden Vergütung von 15926,02 DM und eines Aufwendungsersatzes von 1071,46 DM beantragt.

Mit Beschluss vom 6.12.2001 hat das Amtsgericht den als Rechtsanwalt tätigen Beschwerdeführer zum Verfahrenspfleger mit dem Aufgabenkreis "Vertretung der Betreuten für das Verfahren zur Festsetzung einer Vergütung für die Betreuerin gemäß § 1836 Abs. 2 BGB" bestellt.

Mit Schriftsatz vom 27.3.2002 hat der Verfahrenspfleger zum Vergütungsantrag der Betreuerin Stellung genommen und hierbei die Höhe des Stundensatzes sowie den Ansatz für geltend gemachte Kopierkosten gerügt.

Das Amtsgericht hat am 23.4.2002 der Betreuerin eine Vergütung in Höhe von 11919,- DM (= 6094,96 EUR) bewilligt. Zur Höhe des angemessenen Stundensatzes ist es der Argumentation des Verfahrenspflegers gefolgt. Aufwendungsersatz wurde nicht festgesetzt.

Mit Schriftsatz vom 21.5.2002 hat der Verfahrenspfleger für seine Tätigkeit im Zeitraum vom 9.4.2002 bis 14.5.2002 die Festsetzung einer Vergütung in Höhe von 349,45 EUR beantragt. Hierbei setzte er eine Gebühr gemäß § 118 Abs. 1 BRAGO aus einem Geschäftswert von 6094,96 EUR an.

Am 16.8.2002 hat das Amtsgericht den Antrag des Verfahrenspflegers auf Abrechnung seiner Vergütung nach der BRAGO zurückgewiesen.

Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluss vom 17.10.2002 zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Verfahrenspflegers.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§ 56g Abs. 5, § 69e Satz 1 FGG). Sie bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

1. Das Landgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:

Die Vergütung des Verfahrenspflegers sei gemäß § 67 Abs. 3 Satz 2 FGG grundsätzlich nach den für den Vormund geltenden Regeln und damit nach Maßgabe des 1 BVormVG zu bestimmen. Die Anwendung der BRAGO sei nach 1 Abs. 2 Satz 1 BRAGO ausdrücklich ausgeschlossen.

Allerdings eröffne § 1 Abs. 2 Satz 2 BRAGO Rechtsanwälten die Möglichkeit, die Wahrnehmung bestimmter Einzelaufgaben über § 1835 Abs. 3 BGB ausnahmsweise nach anwaltlichen Gebührenrecht abzurechnen. Dies gelte auch für die Tätigkeit als Verfahrenspfleger. Eine derartige Abrechnung sei gerechtfertigt, wenn die zu bewältigende Aufgabe besondere rechtliche Fähigkeiten erfordere und eine originär anwaltliche Dienstleistung darstelle.

Das treffe aber auf die Tätigkeit als Verfahrenspfleger grundsätzlich nicht zu. Die Überprüfung des Vergütungsantrags eines Betreuers sei auch mit dem Kenntnis- und Erfahrungsstand eines nichtanwaltlichen Betreuers jedenfalls mit der Qualifikation der höchsten Vergütungsstufe möglich. Schließlich werde von allen Betreuern - unabhängig von ihrer Qualifikation - eine Abrechnung ihrer eigenen Tätigkeit auf der Grundlage des geltenden Rechts erwartet. Auch im konkreten Fall habe der Verfahrenspfleger keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten zu lösen gehabt. Seine Tätigkeit habe sich überwiegend auf eine Plausibilitätsprüfung der Abrechnung der Betreuerin beschränkt. Diese habe zu dem Ergebnis geführt, dass die Aufstellung der Tätigkeiten und Auslagen der Betreuerin für den beantragten Zeitraum "grundsätzlich nachvollziehbar und glaubhaft dargestellt" seien.

2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO).

a).Dem Verfahrenspfleger steht auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des BVerfG vom 7.6.2002 (FamRZ 2000, 1280) nur die Vergütung gemäß § 67 Abs. 3 Satz 1 und 2 FGG i.V.m. § 1 BVormVG zu; Aufwendungsersatz nach § 1 Abs. 2 Satz 1 BRAGO i.V.m. § 1835 Abs. 3 BGB kann er nicht verlangen.

§ 1 Abs. 2 Satz 2 BRAGO eröffnet Rechtsanwälten grundsätzlich die Möglichkeit, die Wahrnehmung bestimmter Einzelaufgaben über § 1835 Abs. 3 BGB abzurechnen, und zwar, trotz des Ausschlusses des § 1835 Abs. 3 BGB in § 67 Abs. 3 Satz 1 FGG, auch im Rahmen einer Tätigkeit als Verfahrenspfleger (vgl. BT-Drucks. 13/158 S. 41; BVerfG FamRZ 2000, 345/347; BtPrax 2000, 120/122; BGHZ 139, 309/311 f.; BayObLG FamRZ 2002, 1201).

Eine Abrechnung auf der Grundlage der BRAGO ist aber nur gerechtfertigt, wenn die zu bewältigende Aufgabe besondere rechtliche Fähigkeiten fordert und daher eine originär anwaltliche Dienstleistung darstellt (vgl. BVerfG FamRZ 2000, 345/348; BGHZ 139, 309/311, 312). Es muss sich um eine Aufgabe handeln, für die ein anderer Verfahrenspfleger in vergleichbarer Lage vernünftiger Weise einen Rechtsanwalt herangezogen hätte, weil sie eine für den Beruf des Rechtsanwalts spezifische Tätigkeit einschließt (vgl. BVerfG FamRZ 2000, 1280/1282; 2000, 1284/1285; OLG Düsseldorf BtPrax 2002, 171 Ls; OLG Zweibrücken RPfleger 2001, 593). Abzustellen ist hierbei darauf, ob gerade auch ein Verfahrenspfleger mit einer Qualifikation, die ihm Anspruch auf Honorierung seiner Tätigkeit nach der höchsten Vergütungsstufe gibt, im konkreten Fall einen Rechtsanwalt zu Rate gezogen hätte. Dies entspricht dem Maßstab des § 670 BGB, der auch für den Ersatz von Aufwendungen gemäß § 1835 Abs. 3 BGB den Rahmen absteckt (vgl. BayObLGZ 2001, 368). Als derartige rechtsanwaltsspezifische Tätigkeit ist die gerichtliche Geltendmachung oder Abwehr von Ansprüchen (vgl. BVerfG FamRZ 2000, 1284/1285; Küsgens BtPrax 2000, 242/244; Seitz BtPrax 1992, 82/86) sowie die außergerichtliche Vertretung in rechtlich besonders schwierig gelagerten Fällen oder Verhandlungen (vgl. BayObLGZ aaO; HK-BUR/Bauer/Deinert § 1835 BGB Rn. 51) anzusehen. Allein die Tatsache, dass der Verfahrenspfleger in dem gerichtlichen Verfahren handelt, für das er bestellt ist, rechtfertigt nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 1 Abs. 2 Satz 1 BRAGO noch nicht die Annahme einer anwaltsspezifischen Tätigkeit. Daher kann sich, solange der Verfahrenspfleger nur in diesem Verfahren zu handeln hat, für seine Tätigkeit die Einstufung als besondere berufsspezifische Tätigkeit im Grundsatz nur aus der besonderen rechtlichen Schwierigkeit der Sache ergeben.

b) Die Überprüfung der Abrechnung eines Betreuers, der die Festsetzung von Vergütungsansprüchen gegen den nicht mittellosen Betreuten beantragt, stellt aber regelmäßig keine Tätigkeit dar, bei der besondere rechtliche Schwierigkeiten im vorgenannten Sinne zu bewältigen wären.

Die Höhe des Stundensatzes des Betreuers ist durch höchstrichterliche Rechtsprechung für den Regelfall vorgegeben. Die Stellungnahme zu der Frage, ob ausnahmsweise besondere Schwierigkeiten der Betreuung einen höheren Stundensatz für den Betreuer rechtfertigen könnten, bewegt sich weitgehend auf tatsächlichem Gebiet. Auch die Überprüfung der Plausibilität und Angemessenheit des vom Betreuer dargelegten Zeitaufwandes erfordert im allgemeinen keine vertieften Rechtskenntnisse.

Der Senat folgt daher nicht der Auffassung des Landgerichts Berlin (FamRZ 2001, 1029/1030), welches die besondere Schwierigkeit der Überprüfung eines Vergütungsantrages des Betreuers auf die Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich deshalb bejaht, weil hierzu "eine Beschäftigung mit der umfangreichen und z.T. sehr widersprüchlichen Rechtsprechung" zu den einschlägigen Vorschriften gehöre. Im Regelfall wird ein Verfahrenspfleger jedenfalls zur Überprüfung eines Vergütungsantrags im üblichen Rahmen sich nicht eingehend mit Rechtsprechung befassen müssen, die über das Standardwissen eines Betreuers hinausreicht. Soweit ausnahmsweise die von dem Verfahrenspfleger entfaltete Prüfungstätigkeit einen Schwierigkeitsgrad erreicht haben sollte, der die vertiefte Befassung mit rechtlichen Fragen entsprechend einer anwaltsspezifischen Tätigkeit erforderte, bedarf es hierfür näherer fallbezogener Darlegungen.

c) Besondere Schwierigkeiten der dem Verfahrenspfleger übertragenen Aufgabe, welche auch bei einer Qualifikation der höchsten Vergütungsstufe die Beiziehung eines Rechtsanwalts gerechtfertigt hätten, durfte das Landgericht für den konkreten Fall zutreffend verneinen.

Ende der Entscheidung

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