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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 14.08.2001
Aktenzeichen: 3Z BR 234/01
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 1835 a |
Der 3. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung der Richter Dr. Schreieder, Dr. Plößl und Dr. Nitsche
am 14. August 2001
in der Betreuungssache
auf die sofortigen weiteren Beschwerden der Betreuer
beschlossen:
Tenor:
I. Der Beschluss des Landgerichts Kempten vom 19. Juni 2001 wird aufgehoben.
II. Die Erstbeschwerden der Staatskasse gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Kaufbeuren, Zweigstelle Füssen, vom 28. Mai 2001 werden zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht bestellte am 4.3.1999 die Eltern des Betroffenen zu dessen Betreuern mit der Maßgabe, dass jeder Betreuer alleinvertretungsberechtigt ist. Mit den am 20.04.2001 eingegangenen Schreiben beantragte jeder Betreuer für sich die jährliche Aufwandspauschale. Mit den Beschlüssen vom 28.5.2001 bewilligte das Amtsgericht für beide Betreuer je eine aus der Staatskasse zu erstattende Aufwandsentschädigung von 600,00 DM. Auf die sofortigen Beschwerden der Staatskasse hob das Landgericht am 19.6.2001 die Beschlüsse des Amtsgerichts auf und bestimmte, dass den beiden Betreuern gemeinschaftlich eine pauschale Aufwandsentschädigung aus der Staatskasse in Höhe von 600,00 DM zu erstatten sei. Hiergegen wenden sich die sofortigen weiteren Beschwerden der Eltern.
II.
Die Rechtsmittel sind zulässig, insbesondere vom Landgericht zugelassen (§ 69e Satz 1, § 56g Abs. 5 Satz 2 FGG). Sie führen zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und zur Zurückweisung der Erstbeschwerden.
1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung unter Bezugnahme auf seine Rechtsprechung ausgeführt, dass den Eltern die pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 600,00 DM nur gemeinschaftlich zustehe.
Sinn und Zweck des § 1835a BGB sei es, die ehrenamtliche Tätigkeit von Betreuern zu fördern, da diesen kein Vergütungsanspruch nach § 1836 Abs. 1 Satz 1 BGB zustehe. Entstandene Aufwendungen sollen ohne Einzelnachweis mit der Pauschale abgegolten werden. Eine Einschränkung dieser Vorschrift müsse aber gelten, wenn ohne sachlich rechtfertigenden Grund mehr als eine Person zum Betreuer bestellt werde. Hierbei müsse Berücksichtigung finden, dass die Bestellung von mehreren Personen zum Betreuer nicht dem Regelfall entspreche. Gemäß § 1899 BGB könne das Vormundschaftsgericht mehrere Betreuer bestellen, wenn die Angelegenheiten des Betreuten hierdurch besser besorgt werden können. Dieser Fall liege hier aber nicht vor, da die Eltern als Ausfluss des gemeinschaftlichen elterlichen Sorgerechts nunmehr gemeinsam zum Betreuer bestellt worden seien. Dies bedeute aber, dass nach Sinn und Zweck des § 1835a BGB es lediglich erforderlich gewesen wäre, ein Elternteil zum Betreuer zu bestellen. Dabei könne es keine Rolle spielen, dass beide Elternteile alleinvertretungsberechtigt zum Betreuer bestellt wurden, vielmehr sei der Wunsch der Eltern maßgeblich, die gemeinsam bestellt werden wollten, da sie sich auch bisher um die Angelegenheiten ihres Sohnes gemeinsam gekümmert haben.
2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG; § 550 ZPO) nicht stand.
Gemäß § 1908i Abs. 1 i.V.m. § 1835a BGB kann der Betreuer für jede Betreuung, für die ihm keine Vergütung zusteht, eine Aufwandsentschädigung verlangen, die sich derzeit auf 600,00 DM je Jahr beläuft. Das Gesetz enthält keine Einschränkung dahin, dass die Aufwendungspauschale unter mehreren Betreuern, die gemeinsam für den Betroffenenbestellt sind, aufzuteilen ist. Auch den Gesetzesmaterialien lässt sich hierfür nichts entnehmen (vgl. BT-Drucks. 13/7158 S. 23 ff.). Deshalb ist davon auszugehen, dass jedem Betreuer die volle Auslagenpauschale zusteht, wenn mehrere Betreuer für einen Betroffenen bestellt sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Betreuer für die selben oder für unterschiedliche Aufgabenkreise bestellt sind (vgl. Gregersen/Deinert Die Vergütung des Betreuers S. 65; HK-BUR Bauer/Deinert § 1835a BGB Rn. 24). Ebenso wenig kann es darauf ankommen, ob die Voraussetzungen für die Bestellung von mehreren Betreuern gemäß § 1899 BGB gegeben sind. Zum einen gibt das Festsetzungsverfahren keine Kompetenz zur Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Betreuerbestellung. Zum andern ist auch eine fehlerhafte Bestellung bis zu ihrer Aufhebung wirksam mit der Folge, dass der Betreuer die volle Verantwortung für sein Amt trägt und vollen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen, auch im Wege der Pauschale, hat.
Ende der Entscheidung
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