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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 22.01.2003
Aktenzeichen: 3Z BR 239/02
Rechtsgebiete: HGB, BGB
Vorschriften:
HGB § 161 Abs. 1 | |
BGB §§ 1415 ff. |
3Z BR 238/02 3Z BR 239/02 3Z BR 240/02
Gründe:
I.
Mit Schreiben vom 26.6.2002 meldeten die Beteiligten die Neuerrichtung dreier Kommanditgesellschaften zur Eintragung in das Handelsregister an. Kommanditisten der Gesellschaften sollten jeweils die Eheleute F. "in Gütergemeinschaft" sein. Am 9.8.2002 erließ das Registergericht eine Zwischenverfügung, wonach dem Vollzug der Anmeldungen ein Hindernis entgegenstehe, weil eine eheliche Gütergemeinschaft nicht Kommanditistin sein könne. Zur Behebung des Vollzugshindernisses werde eine Frist gesetzt. Die hiergegen eingelegten Beschwerden der jeweils Beteiligten hat das Landgericht mit Beschlüssen vom 5.11.2002 zurückgewiesen. Hiergegen haben sich die weiteren Beschwerden der Beschwerdeführer gerichtet. Mit Schreiben vom 26.11.2002 haben die Beteiligten dann jedoch im Wege eines Nachtrags zum Handelsregister angemeldet, dass Kommanditisten der drei Kommanditgesellschaften nunmehr die Eheleute F. sein sollten. Mit Schreiben vom 8.1.2003 haben die Beteiligten ihre weiteren Beschwerden auf die Kosten beschränkt.
II.
1. Die weiteren Beschwerden sind von den Beteiligten nach Erledigung der Hauptsache durch Rücknahme der ursprünglichen Anmeldungen zum Handelsregister (vgl. BayObLGZ 1982, 318/321; 1989, 131/133; OLG München OLGR 2000, 86; Keidel/Zimmermann FGG 14. Aufl. § 13a Rn. 44; Bumiller/Winkler FGG 7. Aufl. § 12 Rn. 31; a.A. Bassenge/Herbst/Roth FGG/RPflG 9. Aufl. Einl. FGG Rn. 118; zum Charakter der Anmeldung als Antrag auf Eintragung vgl. BGH WM 1992, 190/191) wirksam auf die Kosten beschränkt worden (vgl. Bassenge Einl. FGG Rn. 129 m. w. N.).
2. Nach Erledigung der Hauptsache hat der Senat nur noch über die gesamten Verfahrenskosten zu entscheiden. Die Beteiligten haben nach §§ 2 Nr. 1, 131 Abs. 1 Nr. 1 KostO die gerichtlichen Kosten der von ihnen jeweils veranlassten Verfahren zu tragen. Dies gilt in Sonderheit auch für die Kosten des Beschwerdeverfahrens, weil die Entscheidung des Landgerichts, hätte sich die Hauptsache nicht zwischenzeitlich erledigt, in vollem Umfang aufrechtzuerhalten gewesen wäre (vgl. Jansen FGG 2. Aufl. § 20a Rn. 15).
a) Die Errichtung einer Kommanditgesellschaft ist bei dem Gericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (§§ 161 Abs. 2, 106 Abs. 1 HGB). Das Registergericht prüft dabei u.a. die rechtliche Wirksamkeit des angemeldeten Rechtsverhältnisses (Bassenge § 125 FGG Rn. 17). Steht der Eintragung so wie sie angemeldet ist, ein behebbares Hindernis entgegen, ist dieses vom Registergericht zu bezeichnen und dem Anmeldenden eine Frist zur Behebung zu setzen (vgl. Bassenge § 125 FGG Rn. 19).
b) Im vorliegenden Falle haben die Vorinstanzen die Auffassung vertreten, dass eine eheliche Gütergemeinschaft nicht wie hier beantragt als Kommanditistin einer Kommanditgesellschaft eingetragen werden kann. Sie haben die getätigten Anmeldungen aus diesem Grunde beanstandet. Die Vorinstanzen können sich hierbei auf Rechtsprechung und Literatur berufen, die der Gütergemeinschaft als solche nahezu einhellig die Fähigkeit absprechen, Kommanditistin einer Kommanditgesellschaft sein zu können (vgl. BayObLGZ 1980, 414/418 m. w. N.; Baumbach/Hopt HGB 30. Aufl. § 161 Rn. 4; Staub/Ulmer HGB-Großkommentar 4. Aufl. § 105 Rn. 100; Schlegelberger/Martens HGB 5. Aufl. § 161 Rn. 39; Röhricht/Graf von Westphalen/von Gerkan HGB 2. Aufl. § 161 Rn. 18 i.V.m. Rn. 17, § 105 Rn. 65; Staudinger/Thiele BGB Bearbeitung 2000 § 1416 Rn. 14). Die Diskussion konzentrierte sich bisher im Wesentlichen auf die Frage, ob die Eheleute selbst mit Mitteln des Gesamtgutes eine Personenhandelsgesellschaft gründen können (vgl. BGHZ 65, 79; BayObLG aaO; Staudinger/Thiele aaO; Schlegelberger/ Martens aaO).
c) Der Bundesgerichtshof hat nun allerdings für die BGB-Außengesellschaft entschieden, dass diese als Gesamthandsgemeinschaft ihrer Gesellschafter Teilnehmer am Rechtsverkehr ist und in dieser Eigenschaft jede Rechtsposition einnehmen kann, soweit nicht spezielle rechtliche Gesichtspunkte dem entgegenstehen (BGHZ 146, 341). Als Folge hiervon hat der Bundesgerichtshof dann auch entschieden, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts Kommanditistin einer Kommanditgesellschaft sein kann, was bis dahin von der wohl herrschenden Meinung abgelehnt worden war (vgl. BGHZ 148, 291 m. w. N.). Beide Entscheidungen sind indessen auf die eheliche Gütergemeinschaft so nicht übertragbar. Der Bundesgerichtshof selbst hat bereits deutlich gemacht, dass mit der zuvor zitierten Leitentscheidung BGHZ 146, 341 keinesfalls die Rechts- oder Parteifähigkeit jeglicher Gesamthandsgemeinschaft anerkannt werden sollte. Für den konkreten Fall einer Erbengemeinschaft hat der Bundesgerichtshof bestätigt, dass dieser Gesamthandsgemeinschaft Rechtsfähigkeit nicht zusteht (BGH NJW 2002, 3389/3390). Nach Auffassung des Senats gilt dies auch für die eheliche Gütergemeinschaft zumindest bezüglich der Frage, ob diese Gesamthandsgemeinschaft Gesellschafterin einer Personenhandelsgesellschaft sein kann. Maßgebend dafür ist, dass die eheliche Gütergemeinschaft schon von ihrer Konzeption her nach außen nicht als geschlossene Einheit auftreten kann (vgl. Schlegelberger/Martens aaO). Hinzu kommt, dass die Mitgliedschaft in einer Personenhandelsgesellschaft kein reines Vermögensrecht ist, sondern typischerweise von einem stark personenrechtlichen Element mitgeprägt wird. Die Praxis kennt ohne Kapitalanteil (vgl. Baumbach/Hopt § 120 Rn. 23), bei denen die vermögensrechtliche Komponente ihrer Beteiligung völlig hinter die personenrechtliche Komponente zurücktritt. Die Gütergemeinschaft als (bloße) Vermögensgemeinschaft aber kann das personenrechtliche Element der Mitgliedschaft in der Personenhandelsgesellschaft nicht integrieren (vgl. Staudinger/Thiele aaO; Reuter/Kunath JuS 1977, 376/379). Sie ist schon von daher als Gesellschafterin ungeeignet.
Ende der Entscheidung
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