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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 18.03.2003
Aktenzeichen: 3Z BR 246/02
Rechtsgebiete: GmbHG


Vorschriften:

GmbHG § 51a
GmbHG § 34
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Gesellschafter im Wege der Einziehung des Geschäftsanteils ausgeschlossen werden kann.
Gründe:

I.

Die Antragstellerin ist eine nach niederländischem Recht gegründete Kapitalgesellschaft, der durch notariellen Vertrag vom 13.12.1999 (Anlage AG2) 39,6 % der Geschäftsanteile der Antragsgegnerin, einer deutschen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, abgetreten wurden.

Die Satzung der Antragsgegnerin enthält u.a. folgende Regelungen:

§ 12 Ausscheiden eines Gesellschafters

12.1 Wird über das Vermögen eines Gesellschafters das Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt oder liegen in einer Person Gründe vor, die nach § 133 HGB zur Erhebung der Auflösungsklage berechtigen, so hat dieser Gesellschafter auf Verlangen der übrigen Gesellschafter aus der Gesellschaft auszuscheiden.

12.2...

§ 13 Folgen des Ausscheidens

13.1 Der ausscheidende Gesellschafter ist verpflichtet, nach Wahl der übrigen Gesellschafter, die darüber allein zu beschließen haben, seine Geschäftsanteile ganz oder geteilt an die Gesellschaft, an einen oder mehrere Gesellschafter oder an einen von den übrigen Gesellschaftern zu benennenden Dritten abzutreten oder ihre Einziehung zu dulden. Die Gesellschaft kann auch selbst die Übertragung der Anteile auf einen anderen Gesellschafter oder Dritte beschließen.

13.2 Die Einziehung sowie der Erwerb von Anteilen durch die Gesellschaft ist nur unter Beachtung von § 30 Abs. 1 GmbHG zulässig.

Mit Gesellschafterbeschluss vom 14.2.2000 wurde die Antragstellerin aufgefordert, zum 10.3.2000 aus der Antragsgegnerin auszuscheiden und ihren Gesellschaftsanteil auf die verbleibenden Gesellschafter quotal zu übertragen. Es wurde ferner beschlossen, eine Übertragungs- oder Einziehungsklage zu erheben, falls bis 10.3.2000 die geforderte Erklärung nicht vorliegen sollte (Anlage AG3). Am 10.4.2000 beschlossen die Gesellschafter der Antragsgegnerin, dass die Antragstellerin gemäß § 12 der Satzung als Gesellschafter ausscheide. Die Antragstellerin werde aufgefordert, ihre Geschäftsanteile geteilt an die übrigen Gesellschafter zu übertragen bzw. hilfsweise die Einziehung zu dulden (Anlage AG4). Am 15.5.2000 erfolgte schließlich per Gesellschafterbeschluss die Einziehung der Geschäftsanteile der Antragstellerin (Anlage K3).

Die Antragstellerin ist gegen die genannten Beschlüsse nicht im Klagewege vorgegangen. Sie stellte stattdessen mit Schriftsatz vom 10.5.2002 einen später noch geringfügig modifizierten Antrag auf Gestattung von Einsichtnahme in die Bücher der Antragsgegnerin sowie auf Erteilung von Auskünften. Das Landgericht hat die Anträge mit Beschluss vom 7.11.2002 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.

1. Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 51b Satz 1 GmbHG i.V.m. §§ 132 Abs. 3, 99 Abs. 3 Satz 2 AktG), insbesondere auch vom Landgericht in dem angefochtenen Beschluss zugelassen (§ 132 Abs. 3 Satz 2 AktG). Aufgrund der vom Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen (vgl. zuletzt noch Schriftsatz vom 14.2.2003) hat der Senat weder Zweifel an der Existenz der Antragstellerin noch an ihrer ordnungsgemäßen Vertretung. Die Antragstellerin ist als nach niederländischem Recht gegründete Kapitalgesellschaft in Deutschland rechtsfähig und kann damit unabhängig vom Zeitpunkt einer Verlegung ihres Verwaltungssitzes nach Deutschland als Beteiligte im vorliegenden Verfahren agieren (vgl. EuGH ZIP 2002, 2037, BayObLG GmbHR 2003, 299/300). Die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin haben ihre Bevollmächtigung entsprechend dem Verlangen der Antragsgegnerin durch öffentlich beglaubigte Vollmacht nachgewiesen (§ 13 Satz 3 FGG; § 129 Abs. 1 Satz 1 BGB).

2. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.

a) Das Landgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:

Die Antragsgegnerin könne sich nicht auf eine fehlende Aktivlegitimation der Antragstellerin berufen, weil sie deren Geschäftsanteile ausdrücklich eingezogen und die Antragstellerin als Gesellschafterin anerkannt habe. Der Antragstellerin ständen die geltend gemachten Auskunfts- und Einsichtsrechte aber nicht mehr zu, weil der Einziehungsbeschluss vom 15.5.2000 wirksam ergangen sei. Ein Nichtigkeitsgrund sei nicht erkennbar; eine Anfechtung sei nicht erfolgt. Da die Antragstellerin ihre Abfindung noch nicht erhalten habe, seien ihre mitgliedschaftlichen Rechte erhalten geblieben, jedoch entstünden für den Zeitraum nach der Einziehung keine weiteren Rechte und Pflichten mehr. Die geltend gemachten Informationsrechte könnten sich aber nur auf solche Rechte beziehen; aus den Jahresabschlüssen 2000 und 2001 könne die Antragstellerin Gewinnanteile nicht mehr geltend machen.

b) Nach § 51a Abs. 1 GmbHG haben die Geschäftsführer einer GmbH jedem Gesellschafter auf Verlangen unverzüglich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben und Einsicht der Bücher und Schriften zu gestatten. Lediglich unter besonderen Umständen sind die Geschäftsführer berechtigt, Auskunft und Einsicht zu verweigern (§ 51a Abs. 2 GmbHG). Von diesen Vorschriften kann im Gesellschaftsvertrag nicht abgewichen werden (§ 51a Abs. 3 GmbHG). "Rechtlicher Träger" der Auskunftspflicht ist die Gesellschaft, gegen die der Anspruch auch gerichtlich geltend zu machen ist (vgl. Baumbach/Hueck GmbHG 17. Aufl. § 51a Rn. 8 m. w. N.).

c) Der Senat sieht die Voraussetzungen des Auskunfts- und Einsichtsrechtes im vorliegenden Fall als gegeben an.

aa) Wie im Ansatz auch das Landgericht geht der Senat davon aus, dass die Antragstellerin die Geschäftsanteile an der Antragsgegnerin wirksam erworben hat. Dabei steht nicht in Streit, dass ursprünglich Inhaberin der Anteile die A. Finanzholding GbR war. Die GbR soll dann nach Beitritt der B. Vermögensverwaltungs GmbH in eine Kommanditgesellschaft unter der Firma C. Holding GmbH & Co.KG umgewandelt worden sein. Ob dies wirksam erfolgt ist, bedarf für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens keiner weiteren Erörterung, weil sowohl die Komplementärin der C. Holding GmbH & Co.KG als auch die Gesellschafter der ursprünglichen GbR einer Übertragung der verfahrensgegenständlichen Geschäftsanteile an die Antragstellerin nach notariellem Vertrag vom 13.12.1999 (Anlage AG2) zugestimmt haben. Soweit die Antragsgegnerin hier Vertretungsbefugnisse der auf Seiten der GmbH und Co.KG und auf Seiten der Antragstellerin handelnden Personen in Zweifel zieht, vermag der Senat dies nicht nachzuvollziehen. Beide Vertreter wurden ausweislich der in Kopie vorgelegten notariellen Urkunde ihrerseits aufgrund rechtsgeschäftlich erteilter Vollmacht tätig. Die Antragsgegnerin hat keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vorgetragen, weshalb der in der notariellen Urkunde dargestellte Sachverhalt diesbezüglich unrichtig wiedergegeben worden sein sollte. Gerade wenn es - wie die Antragsgegnerin vermutet - hier um "betrügerische Machenschaften" der GbR-Gesellschafter gegangen sein sollte, würde alles dafür sprechen, dass die Formalien gewahrt worden sind. Im Übrigen weist die Antragstellerin zu Recht darauf hin, dass hinter ihrem Auskunftsersuchen heute keineswegs mehr Firmen von zweifelhafter Seriosität, sondern Insolvenzverwalter stehen, deren Aufgabe es ist, Unternehmensbeteiligungen wie die hier verfahrensgegenständliche zu Gunsten der geschädigten Gläubiger zu verwerten. Schon von daher spricht nichts für die Annahme, im vorliegenden Verfahren werde mit unredlichen Mitteln gearbeitet. Der Senat sieht daher insbesondere mit Blick auf die Untersuchungsmaxime, die das vorliegende Verfahren beherrscht (§ 51b Satz 1 GmbHG, §§ 132 Abs. 3 Satz 1, 99 Abs. 1 AktG, § 12 FGG) keine Veranlassung, an einer Vertretungsbefugnis der vor dem Notar seinerzeit handelnden Personen zu zweifeln. Der Erhebung der von der Antragstellerin zum Nachweis der Vertretungsbefugnis angebotenen Beweise bedurfte es somit nicht. Die Antragsgegnerin hat Beweise nicht angeboten.

bb) Die Antragstellerin hat ihre Beteiligung an der Antragsgegnerin weder durch einen Ausschluss noch durch Amortisation verloren.

(1) Das GmbH-Gesetz enthält keine allgemeine Regelung des Ausschlusses von Gesellschaftern aus wichtigem Grund. Gleichwohl ist die Zulässigkeit eines solchen Ausschlusses auch ohne besondere Satzungsregelung im Grundsatz allgemein anerkannt (Baumbach/Hueck Anh. § 34 Rn. 2 m. w. N.). Im vorliegenden Falle ist ergänzend auf die Regelung in § 12.1 der Satzung zu verweisen. Hiernach hat der betroffene Gesellschafter bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auf Verlangen der übrigen Gesellschafter aus der Gesellschaft auszuscheiden.

Verfahrensrechtlich erfolgt der Ausschluss eines Gesellschafters durch Gestaltungsurteil aufgrund einer Ausschlussklage der Gesellschaft (Baumbach/Hueck Anh. § 34 Rn. 8 m. w. N.). Die Satzung der Gesellschaft kann darüber hinaus auch einen Ausschluss durch rechtsgestaltenden Gesellschafterbeschluss vorsehen (allg. Meinung; vgl. Baumbach/Hueck Anh. § 34 Rn. 14 m. w. N.).

Im vorliegenden Falle enthält die Satzung der Betroffenen aber keine solche Ermächtigung. Dies belegt schon der Wortlaut der Satzung. Während § 13.1 der Satzung die Gesellschaft ausdrücklich ermächtigt, die Übertragung der Anteile eines ausscheidenden Gesellschafters durch Beschluss zu bewirken, enthält § 12.1 der Satzung eine solche Befugnis nicht. Damit verbleibt es dabei, dass die Gesellschafter etwaige Ausschlussgründe im Wege einer Ausschlussklage der Gesellschaft geltend zu machen haben. Dies ist nach Aktenlage aber nicht geschehen. Dem Beschluss der Gesellschafter vom 10.4.2000, wonach die Antragstellerin "gemäß § 12 als Gesellschafter ausscheidet", kann vor diesem Hintergrund keine Ausschlusswirkung beigemessen werden; der Beschluss ist ersichtlich auch von den Beteiligten nicht so verstanden worden (vgl. dazu etwa Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 19.8.2002 S. 3 unten/Bl. 31 d.A.).

(2) Die Einziehung (Amortisation) von Geschäftsanteilen darf (nur) erfolgen, soweit sie im Gesellschaftsvertrag zugelassen ist (§ 34 Abs. 1 GmbHG). Begrifflich ist die Einziehung auf Vernichtung eines Geschäftsanteils und der aus ihm fließenden Rechte gerichtet, zielt also primär auf eine Veränderung der Kapitalverhältnisse und nicht des Personenbestandes der Gesellschaft ab. Als Folgewirkung aber führt auch die (zwangsweise) Einziehung des Geschäftsanteils zum Ausschluss des betroffenen Gesellschafters (vgl. i.e. Scholz/Westermann GmbHG 9. Aufl. § 34 Rn. 1). Danach ist die (Zwangs-)Einziehung des Geschäftsanteils mit dem Ausschluss des Gesellschafters rechtlich nicht identisch; die Ermächtigung zum Ausschluss enthält keine Befugnis zur Einziehung (vgl. BGH DStR 2001, 1898).

Im vorliegenden Fall regelt § 13 der Satzung der Betroffenen die "Folgen des Ausscheidens" eines Gesellschafters. Die Regelung begründet zunächst eine Verpflichtung ausscheidender Gesellschafter zur Abtretung ihrer Geschäftsanteile. Alternativ hierzu haben die Gesellschafter deren Einziehung zu dulden. Die Gesellschaft kann selbst die Übertragung der Anteile auf andere Gesellschafter oder Dritte beschließen.

Es ist bereits fraglich, ob diese Klauseln grundsätzlich eine Einziehung des Geschäftsanteils durch Gesellschafterbeschluss (vgl. Baumbach/Hueck § 34 Rn. 12 m. w. N.) zulassen. Einen Beschluss sieht die Satzung ausdrücklich nur mit dem Ziel einer Übertragung der Geschäftsanteile auf andere, nicht aber mit dem Ziel der Einziehung vor. Insoweit spricht die Satzung, wie dargestellt, eher unscharf von einer "Duldungspflicht" des Betroffenen, was wiederum den Gegenschluss zuließe, dass eine Einziehungskompetenz gerade nicht begründet werden sollte.

Unabhängig davon ist aber nach dem Wortlaut der Satzung eindeutig geregelt, dass eine etwaige Einziehungskompetenz der Gesellschafterversammlung nicht neben oder anstelle der Rechtsgestaltung der Gesellschafterbeziehungen durch eine Ausschließung steht, sondern - allenfalls - als Folge des Ausscheidens eines Gesellschafters in Betracht kommt. Die Amortisation eines Geschäftsanteils zum Zwecke des Ausschlusses eines Gesellschafters lässt die Satzung der Betroffenen nicht zu.

Da im vorliegenden Falle dem Einziehungsbeschluss vom 15.5.2000 keine Ausschließung der Antragstellerin oder ihr Ausscheiden aus einem anderen Rechtsgrund voranging, fehlt dem Beschluss die nach § 34 Abs. 1 GmbHG nötige Verankerung in der Satzung. Der Beschluss ist satzungswidrig ergangen und damit nichtig (vgl. BGH GmbHR 1999, 1194/1195; Scholz/ Westermann § 34 Rn. 45; Baumbach/Hueck § 34 Rn. 12). Einer Anfechtung bedurfte es nicht (vgl. Baumbach/Hueck Anh. § 47 Rn. 8).

Auf die Frage, ob eine Abfindung der Antragstellerin durch die Antragsgegnerin ohne Gefährdung von deren Stammkapital möglich gewesen wäre, und die sich daraus weiter ergebenden Rechtsfragen kommt es nicht mehr an.

cc) Die weiteren Voraussetzungen des Auskunfts- und Einsichtsrechtes nach § 51a Abs. 1 GmbHG sind im vorliegenden Falle nach Aktenlage ohne weiteres zu bejahen.

Die Antragstellerin hat von der Antragsgegnerin Auskunft bzw. Einsicht in die Bücher gefordert. Das im Beschwerdeverfahren verfolgte Begehren ist nach Inhalt und Umfang von § 51a Abs. 1 GmbHG gedeckt. Ein Verweigerungsrecht nach § 51a Abs. 2 GmbHG wird von der Antragsgegnerin nicht geltend gemacht.

Die Antragstellerin ist schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gehalten, die ihr zustehenden Informationsrechte nicht auszuüben. Soweit die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass materiell ein wichtiger Grund für eine Ausschließung der Antragstellerin vorgelegen habe, bedarf dies hier keiner weiteren Erörterung. Ein wirksamer Ausschluss ist bisher nicht erfolgt. Sollte ein solcher Ausschluss noch erfolgen, ließe er die Rechtsstellung der Antragstellerin bis zum Verlust des Geschäftsanteiles durch Abtretung oder Einziehung grundsätzlich unberührt (vgl. Baumbach/Hueck Anh. § 34 Rn. 13 m. w. N.). Bis zu diesem Zeitpunkt kann der Gesellschafter seine Rechte auch durchsetzen. Es gibt keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass nur derjenige Rechte geltend machen kann, der sich selbst rechtskonform verhalten hat (vgl. Palandt/Heinrichs BGB 62. Aufl. § 242 Rn. 46 m. w. N.).

Auch im Übrigen ist ein treuwidriges Verhalten der Antragstellerin nicht erkennbar. Insbesondere hat die Antragstellerin ihre Informationsrechte nicht verwirkt. Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat bzw. sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde (Palandt/Heinrichs § 242 Rn. 87 m. w. N.). Nach Aktenlage fehlt dazu im vorliegenden Falle zumindest das "Umstandsmoment" (Vertrauenstatbestand).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 51b Satz 1 GmbHG i.V.m. § 132 Abs. 5 Satz 7 AktG sowie auf § 13a Abs. 1 FGG (vgl. Hüffer AktG 5. Aufl. § 132 Rn. 10). Es entspricht der Billigkeit, dass die unterlegene Antragsgegnerin alle notwendigen Kosten übernimmt.

Die Festsetzung des Geschäftswertes folgt aus § 51b Satz 1 GmbHG i.V.m. § 132 Abs. 5 Satz 5 und 6 AktG und § 30 Abs. 2 KostO. Da verfahrensgegenständlich über zwei selbständige Anträge zu befinden war, war der Regelgeschäftswert angemessen zu erhöhen (vgl. Baumbach/Hueck § 51b Rn. 6; Hüffer aaO m. w. N.). Dies führte hier im Ergebnis zu einer Verdoppelung des Regelgeschäftswertes.

Ende der Entscheidung

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