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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 08.04.2005
Aktenzeichen: 3Z BR 246/04
Rechtsgebiete: GmbHG, InsO


Vorschriften:

GmbHG § 51a
InsO § 80
Für Zeiträume nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über eine GmbH ist im Regelfall kein Raum für individuelle Auskunftsansprüche von Gesellschaftern gegen den Insolvenzverwalter bezüglich der Insolvenzmasse.
Gründe:

I.

Die Antragstellerin ist Alleingesellschafterin einer GmbH, deren Satzungszweck die Herstellung und der Vertrieb u. a. von Textilmaschinen ist. Über die Gesellschaft wurde am 29.10.2001 das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Gesellschaft wird seither durch den Insolvenzverwalter weitergeführt.

Erstmals mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 3.7.2003 ersuchte die Antragstellerin den Insolvenzverwalter um Auskunft über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft. Dieses und weitere Auskunftsverlangen wurden vom Insolvenzverwalter abgelehnt.

Daraufhin begehrte die Antragstellerin beim Landgericht die Feststellung, dass der Insolvenzverwalter insbesondere durch Vorlage der betriebswirtschaftlichen Auswertung Auskunft zu geben habe über die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft zum 31.12.2003. Die Auskunft diene dem Zweck der Prüfung, ob die Antragstellerin "durch Ausgleich der noch bestehenden Verbindlichkeiten" das Insolvenzverfahren beenden und die Gesellschaft selbst weiterführen könne.

In der mündlichen Verhandlung vom 14.7.2004 änderte die Antragstellerin ihr Feststellungsbegehren dahingehend, dass die Auskunft über die zum 31.12.2003 bestehende wirtschaftliche Lage der Gesellschaft zu geben sei durch Vorlage des Jahresabschlusses zum 31.12.2003 einschließlich Gewinn- und Verlustrechnung und des Berichts der betriebswirtschaftlichen Auswertungen zum 30.6.2004, aus denen das Anlagevermögen, Umlaufvermögen, die Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen, die sonstigen Verbindlichkeiten, die Vor-/Umsatzsteuer, Wertberichtigungen und Rückstellungen, Umsatzerlöse, der Rohertrag, die Kostenarten, die Gesamtkosten, das Betriebsergebnis, das Ergebnis vor Steuern, die Barliquidität Wechsel und Scheck, Wertpapiervermögen sowie Forderungen aus Lieferungen und Leistungen ersichtlich seien.

Mit Schriftsatz vom 6.9.2004 änderte die Antragstellerin erneut ihr Feststellungsbegehren dahingehend, dass statt des 31.12.2003 der 31.10.2003 als maßgebliches Datum für die Bilanzunterlagen genannt wurde; ihr sei erst nachträglich bekannt geworden, dass die Gesellschaft ein vom Kalenderjahr abweichendes Geschäftsjahr habe. Außerdem aktualisierte sie hinsichtlich der verlangten betriebswirtschaftlichen Auswertungen das Datum auf den 31.8.2004.

Diesen Antrag wies das Landgericht am 15.10.2004 zurück und ließ die sofortige Beschwerde zu.

Gegen den ihr am 20.10.2004 zugestellten Beschluss legte die Antragstellerin über ihre Verfahrensbevollmächtigten am 3.11.2004 sofortige Beschwerde ein. Sie verfolgt damit weiterhin das Ziel, unter Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses ihrem zuletzt vor dem Landgericht gestellten Feststellungsantrag zum Erfolg zu verhelfen.

II.

Das Rechtsmittel ist statthaft, insbesondere vom Landgericht zugelassen sowie form- und fristgerecht eingelegt (§ 51b S.1 GmbHG, § 132 Abs. 3, § 99 Abs. 3 Satz 2 und 4 AktG). Es hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

1. In seiner Entscheidung hat das Landgericht ausgeführt:

Zwar richte sich der geltend gemachte Auskunftsanspruch zutreffend gegen den Insolvenzverwalter und nicht gegen die Gesellschaft, vertreten durch den Geschäftsführer, als Antragsgegner. Denn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer GmbH habe zur Folge, dass für die entsprechende Insolvenzmasse das Verwaltungs- und Verfügungsrecht gemäß § 80 Abs. 1 InsO auf den Insolvenzverwalter übergehe.

Doch werde das Recht der Antragstellerin aus § 51a GmbHG durch die speziellen Regelungen der InsO verdrängt.

Die aktuelle wirtschaftliche Gesamtsituation der Gesellschaft, auf die sich das auf Auskunftsbegehren der Antragstellerin beziehe, spiegele das Ergebnis zahlreicher Handlungen des Insolvenzverwalters wider, die auf der Weiterführung des Betriebs beruhten. Insoweit trete das Informationsrecht eines Gesellschafters zurück hinter die Rechenschafts- und Auskunftspflicht des Insolvenzverwalters gegenüber den Gläubigern nach § 66 Abs. 1, § 79 InsO. Diese Pflicht trage einerseits dem berechtigten Informationsverlangen von Gläubigern Rechnung und berücksichtige andererseits die weitgehend unabhängige und umfassende Aufgabenstellung des Insolvenzverwalters. Dieser sei im Übrigen zwar dem Insolvenzgericht und der Gläubigerversammlung, aber nicht den einzelnen Gläubigern auskunftspflichtig. Die Antragstellerin sei trotz ihrer Gesellschafterstellung für ihre vermögensmäßige Position auf den Status einer Gläubigerin beschränkt.

Auch etwaige Eigentümerrechte der Gläubigerin an der Gesellschaft könnten nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Der Gesetzgeber habe durch die Insolvenzordnung bewusst und in zulässiger Weise im Interesse des Gläubigerschutzes beschränkend in Eigentumsrechte eingegriffen. Deshalb müsse es die Antragstellerin hinnehmen, als Gesellschafterin auf die Position und die Rechte eines üblichen Insolvenzgläubigers beschränkt zu sein.

Zudem habe ein Gesellschafter als wirtschaftlicher Inhaber einer Insolvenzschuldnerin mit dem speziellen Verfahren des § 212 InsO durchaus die Möglichkeit, eine Einstellung des Insolvenzverfahrens herbeizuführen und seine Eigentumsrechte zu erhalten. Auch dies spreche gegen eine Auskunftspflicht des Insolvenzverwalters gegenüber einem Gesellschafter nach Maßgabe des § 51a GmbHG.

2. Der Senat teilt im Ergebnis die Auffassung des Landgerichts.

a) Nach § 51a GmbHG haben die Geschäftsführer jedem Gesellschafter auf Verlangen unverzüglich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben und die Einsicht der Bücher und Schriften zu gestatten. Die Auskunft und die Einsicht dürfen regelmäßig nur unter den in Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift genannten Voraussetzungen aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses verweigert werden. Von diesen Vorschriften kann im Gesellschaftsvertrag nicht abgewichen werden (§ 51a Abs. 3 GmbHG).

Die Vorschrift ergänzt das der Gesellschafterversammlung gemäß § 46 Nr. 6 GmbHG vorbehaltene Recht der Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung durch ein jedem Gesellschafter zustehendes Individualrecht (Michalski/Römermann GmbHG § 51a Rn. 18; Roth/Altmeppen GmbHG 4. Aufl. § 51a Rn. 4). Es dient ihm als Hilfsrecht zur Wahrnehmung seiner mitgliedschaftlichen Positionen (Scholz/Karsten Schmidt GmbHG 9. Aufl. § 51a Rn. 9). Denn es soll ihm sowohl die sachgerechte Ausübung seines Stimmrechts in der Gesellschafterversammlung ermöglichen (Scholz/Karsten Schmidt aaO) als auch seinem mitgliedschaftlichen Eigeninteresse hinsichtlich der Bewertung und Verwertung seines Gesellschaftsanteils dienen (Baumbach/Hueck/ Zöllner GmbHG 17. Aufl. § 51a Rn. 20b). Deshalb kann der Gesellschafter auch Auskünfte verlangen in Zusammenhang mit seinen Gewinninteressen (etwa zu Einzelfragen der Bilanzierung und speziellen Risiken aus Lieferverträgen, Bürgschaften, Krediten usw.) sowie bezüglich seiner Vermögensinteressen, z.B. zu stillen Reserven im Anlagevermögen und zu Beteiligungen an anderen Gesellschaften (Lutter/Hommelhoff GmbHG 16. Aufl. § 51a Rn. 10 f.). Es handelt sich somit um einen spezifisch gesellschaftsrechtlichen Individualanspruch, der der Stellung des Gesellschafters in einer eigenverantwortlich verwalteten Gesellschaft Rechnung trägt.

aa) Nach allgemeiner Auffassung richtet sich der Auskunftsanspruch entgegen der unklaren Fassung des Gesetzes gegen die Gesellschaft (BGHZ 135, 48/51; OLG Karlsruhe GmbHR 1985, 59; OLG Hamm WM 1986, 740; Scholz/Karsten Schmidt Rn. 16; Michalski/Römermann Rn. 70 jeweils m. w. N.).

bb) Wird die Gesellschaft durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH gemäß § 60 Abs.1 Satz 4 GmbHG aufgelöst, verlieren der oder die Geschäftsführer die Befugnis, das zur Insolvenzmasse gehörende Gesellschaftsvermögen zu verwalten und über dieses zu verfügen. Das Verwaltungs- und Verfügungsrecht wird ab der Insolvenzeröffnung ausschließlich durch den vorläufigen bzw. definitiv bestellten Insolvenzverwalter ausgeübt (vgl. §§ 22, 80 InsO).

Deshalb ist der Informationsanspruch eines Gesellschafters nunmehr gegen den Insolvenzverwalter zu richten, soweit dessen Befugnisse reichen (OLG Hamm DB 2002, 363; Robrecht GmbHR 2002, 692; Lutter/Hommelhoff § 51a Rn. 5).

b) Zwar erlischt das Informationsrecht des Gesellschafters aus § 51a Abs. 1 GmbHG mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht vollständig und ruht auch nicht bis zur Aufhebung dieses Verfahrens (OLG Hamm a.a.O.; Robrecht S. 693; Lutter/Hommelhoff § 51a Rn. 2). Ein Gesellschafter ist daher grundsätzlich nicht gehindert, die Einsicht in konkret bezeichnete und vom Insolvenzverwalter in Verwahrung genommene Geschäftsunterlagen zu fordern, welche sich auf Zeiträume vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beziehen (OLG Hamm a.a.O; Robrecht a.a.O). Insoweit hat ein Gesellschafter ein fortbestehendes Informationsrecht, das aus seiner persönlichen vermögensrechtlichen Stellung als Mitglied der Gesellschaft folgt. Diesem hat der Insolvenzverwalter durch Erteilung von Auskunft und insbesondere Gewährung von Einsicht in die von ihm verwahrten Geschäftsunterlagen Rechnung zu tragen.

c) Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird aber nicht nur, wie dargelegt, die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer gemäß § 35 GmbHG, sondern auch das Verwaltungsrecht der Gesellschafter durch das Verwaltungs- und Verfügungsrecht des Insolvenzverwalters weitgehend verdrängt. Die Gesellschafter und Gesellschaftsorgane verlieren hinsichtlich der Insolvenzmasse ihre Kompetenzen. Diese gehen auf den Insolvenzverwalter über (MünchKommInsO/Ott § 80 Rn. 111). Diesem allein obliegt nach seinem pflichtgemäßem Ermessen die Sammlung, Verwertung und Verwaltung der Insolvenzmasse (§§ 1, 80 InsO), gegebenenfalls auch die Fortführung eines zur Insolvenzmasse gehörenden Unternehmens. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bleiben zwar die Gesellschaftsorgane der GmbH grundsätzlich bestehen; ihre Funktionen treten aber insoweit zurück, als die Zuständigkeit des Insolvenzverwalters reicht (Robrecht S. 692). Sie nehmen nur diejenigen Kompetenzen wahr, die nicht die Insolvenzmasse betreffen (MünchKommInsO/Ott § 80 Rn. 112).

Der Insolvenzverwalter hat eine unabhängige Stellung bei der insolvenzrechtlichen Abwicklung des Gesellschaftsvermögens und unterliegt nicht der Aufsicht der Gesellschaftsorgane. Vielmehr steht er unter der Aufsicht des Insolvenzgerichts (§ 58 Abs. 1 Satz 1 InsO). Außerhalb der Gläubigerversammlungen (vgl. insbesondere § 156 InsO) und der gesetzlich geregelten Fälle, z. B. §§ 167, 168 InsO, bestehen Informationspflichten des Insolvenzverwalters nur gegenüber dem Insolvenzgericht, nicht aber gegenüber einzelnen Beteiligten (Wimmer/Kind FK-InsO § 58 Rn.8). Diese haben nur das Recht zur Teilnahme an den Gläubigerversammlungen, auf Akteneinsicht (§ 4 InsO § 299 ZPO) und Einsichtnahme in bestimmte Unterlagen gemäß §§ 66, 153 f., 175 InsO (Wimmer/Kind aaO).

Haben aber die Gesellschafter insoweit keine kollektiven Kontrollrechte mehr, können sie auch einen individuellen Auskunftsanspruch nach § 51a GmbHG allenfalls eingeschränkt geltend machen. Es wird sogar die Auffassung vertreten, dieser Anspruch werde durch die Vorschriften der InsO über die Informationsrechte der Insolvenzgläubiger verdrängt (OLG Hamm aaO; Robrecht aaO; vgl. auch Gerhardt ZIP 1980, 941/945). Der Grundsatz, dass sich die Gesellschafter jeder Einwirkung auf die Insolvenzverwaltung zu enthalten haben, führe dazu, dass auch gesellschaftsrechtliche Auskunftsansprüche von Gesellschaftern gegenüber dem Insolvenzverwalter, betreffend die Zeit seiner Amtsführung, nicht anzuerkennen seien (Gerhardt a.a.O).

Dem folgen Lutter/Hommelhoff § 51a Rn. 2 im Ergebnis, wenngleich nicht hinsichtlich der Begründung, ohne sich allerdings näher mit den dargelegten Argumenten auseinanderzusetzen. Soweit sie den Auskunftsanspruch unter dem Gesichtspunkt des Missbrauchs versagen wollen, bleibt offen, ob dies allgemein gelten soll oder nur unter bestimmten, nicht näher genannten Voraussetzungen.

Der Senat neigt ebenfalls der Auffassung zu, dass der gesellschaftsrechtliche Informationsanspruch nach § 51a GmbHG nach Einleitung eines Insolvenzverfahrens für Fragen und Vorgänge, die sich auf die Tätigkeit des Insolvenzverwalters bezüglich der Insolvenzmasse beziehen, im Grundsatz hinter die Verfahrensregeln der InsO zurücktritt. Es kann hier allerdings offen bleiben, ob dies ausnahmslos zu gelten hat oder ob nicht in besonders gelagerten Einzelfällen der Gesellschafter ein legitimes Interesse daran haben kann, die von ihm begehrte Auskunft über Fragen, welche die insolvente Gesellschaft betreffen und in den Verantwortungsbereich des Insolvenzverwalters fallen, von diesem auf der Grundlage des § 51a GmbHG zu erhalten. Eine solche mögliche Ausnahmesituation liegt hier nicht vor.

Die Antragstellerin hat erst rund 20 Monate nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erstmals ihren vermeintlichen Auskunftsanspruch geltend gemacht. Sie hat sich zudem in nur allgemeiner Form darauf berufen, prüfen zu wollen, ob sie durch Ausgleich der noch bestehenden Verbindlichkeiten das Insolvenzverfahren beenden und die Gesellschaft selbst weiterführen könne.

Das ernsthafte Interesse eines Gesellschafters daran, durch alsbaldigen Einsatz von ihm aufzubringender Mittel den Insolvenzgrund zu beseitigen und damit zur Beendigung des Verfahrens beizutragen, ist grundsätzlich anzuerkennen und wird in den meisten Fällen auch aus der Sicht des Insolvenzverwalters erwünscht sein. Das Forum zum Austausch von Informationen und Angeboten hierzu ist aber das Insolvenzverfahren (vgl. § 212 InsO). Will der Gesellschafter allein oder mit anderen Gesellschaftern die Verbindlichkeiten der Gesellschaft erfüllen, bedarf es hierfür keines Auskunftsanspruchs nach § 51a GmbHG, weil deren Umfang sich den Anmeldungen zur Insolvenztabelle entnehmen lässt. Zusätzliche Erkenntnisse kann dem Gesellschafter auch die letzte vorliegende Bilanz verschaffen, die ihm - wie auch die Antragstellerin zu Recht betont - außerhalb des Auskunftsrechts nach § 51a GmbHG zugänglich ist.

Es ist deshalb keine tragfähige Begründung dafür ersichtlich, dass der Insolvenzverwalter, der im Interesse aller Gläubiger tätig wird und etwaige Sanierungsbemühungen bezüglich der insolventen Gesellschaft nicht im vorrangigen Interesse der Gesellschafter unternimmt, diesen jeweils aktuelle Unterlagen darüber zur Verfügung zu stellen habe, ob nachträgliche Bemühungen zur Behebung der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft wirtschaftlich lohnend und Erfolg versprechend sind. Ein Gesellschafter mag dies auf freiwilliger Grundlage erbitten, wenn er mit entsprechend konkreten Vorstellungen an den Insolvenzverwalter herantritt. Ein allgemeiner Anspruch, abgeleitet aus § 51a GmbHG, kann entgegen den vorstehenden Erwägungen nicht allein damit gerechtfertigt werden, dass der Gesellschafter die Frage einer Ablösung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft erst prüfen wolle.

Der hier festzustellende Zeitablauf von mehr als eineinhalb Jahren legt zudem folgende Wertung nahe: Es kann Gesellschaftern im Regelfall nicht gestattet sein, zunächst untätig die Bemühungen eines Insolvenzverwalters um Fortführung einer zahlungsunfähig gewordenen Gesellschaft zu verfolgen, um dann, wenn sich diese als erfolgreich erweisen sollten, unter Berufung auf ihre Gesellschafterstellung Auskunft nach § 51a GmbHG zu fordern. So wie ein Insolvenzverwalter bezüglich der Insolvenzmasse keinen kollektiven Kontrollrechten der Gesellschafter unterliegt, bedarf es für eine sachgerechte und die Interessen aller Gläubiger gleichermaßen beachtende Amtsführung auch der Möglichkeit, frei von störenden individuellen Einflussnahmen der Gesellschafter tätig zu werden. Solchen würde aber ein Einfallstor geöffnet, wollte man den Auskunftsanspruch nach § 51a GmbHG ohne Beschränkung auf seltene, hier nicht näher zu umschreibende, Ausnahmefälle zulassen.

Da sich im vorliegenden Fall sowohl im Hinblick auf den Zeitablauf zwischen Eröffnung des Insolvenzverfahrens und erstmaliger Geltendmachung des Auskunftsverlangens als auch auf den vorgebrachten Zweck der Auskunft die Annahme eines möglichen Ausnahmefalles für die Bejahung eines legitimen und nicht auf vorrangig andere Weise durchzusetzenden Informationsinteresses nicht überzeugend begründen lässt, teilt der Senat die Auffassung des Landgerichts, dass ein Auskunftsanspruch nach § 51a GmbHG nicht besteht.

3. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 51b Satz 1 GmbHG, § 132 Abs. 5 Satz 7 AktG sowie § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG.

4. Der Geschäftswert wird nach § 51b Satz 1 GmbHG i. V. m. § 132 Abs. 5 Satz 5 und 6 AktG festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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