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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 28.03.2001
Aktenzeichen: 3Z BR 25/01
Rechtsgebiete: FGG


Vorschriften:

FGG § 21 Abs. 1
FGG § 70m
Zur Frage, wann die Beschwerdefrist bei späterer Berichtigung des Unterbringungsbeschlusses beginnt.
Bayerisches Oberstes Landesgericht BESCHLUSS

Der 3. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Sprau sowie der Richter Dr. Schreieder und Dr. Denk

am 28. März 2001

in der Unterbringungssache

pp.

auf die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 20. Dezember 2000 wird zurückgewiesen.

I.

Für den Betroffenen wurde im Wege der einstweiligen Anordnung am 6.6.2000 ein vorläufiger Betreuer für alle Angelegenheiten bestellt. Dieser richtete mit Schreiben vom 14.6.2000 einen Antrag auf Unterbringung des Betroffenen an das Amtsgericht. Mit Beschluß vom 15.6.2000 genehmigte das Amtsgericht die Unterbringung des Betroffenen in der beschützenden Abteilung eines Alten-/Pflegeheimes bis längstens sechs Wochen ab Einlieferung. Durch Beschluß vom 19.6.2000 änderte das Amtsgericht diesen Beschluß dahingehend ab, daß die Unterbringung des Betroffenen in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses genehmigt werde. Der Betroffene wurde am 21.6.2000 zwangsweise in die geschlossene Abteilung eines Bezirkskrankenhauses verbracht, wo er rund zwei Monate blieb.

Mit Schreiben vom 9.11.2000, bei Gericht eingegangen am 10.11.2000, erhob der Betroffene Beschwerde gegen seine vorläufige Unterbringung. Das Landgericht verwarf diese Beschwerde durch Beschluß vom 20.12.2000 als unzulässig. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen.

II.

1. Die sofortige weitere Beschwerde des ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit verfahrensfähigen Betroffenen (§ 70a FGG) ist zulässig. Sie ist insbesondere fristgerecht zu Protokoll des Rechtspflegers des Landgerichts (§ 21 Abs. 2, § 29 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 FGG; § 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a RPflG) eingelegt worden.

2. Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen die Genehmigung der Unterbringung durch das Amtsgericht zu Recht als unzulässig, weil verspätet, verworfen.

Die Frist von zwei Wochen für die Einlegung dieses Rechtsmittels (§ 70g Abs. 3 Satz 1, § 70m Abs. 1, § 22 Abs. 1 FGG) ist am 19.6.2000 in Lauf gesetzt worden. An diesem Tag wurde dem Betroffenen der Beschluß des Amtsgerichts vom 15.6.2000 ordnungsgemäß, nämlich durch Niederlegung (§ 182 ZPO), zugestellt. Durch diesen Beschluß wurde die Unterbringung des Betroffenen genehmigt, also deren Zulässigkeit festgestellt. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seinem Rechtsmittel. Demgegenüber ist es ohne Bedeutung, daß in dem Formblatt für diesen Beschluß (versehentlich) die "Unterbringung des Betroffenen in der beschützenden Abteilung eines Alten- oder Pflegeheimes" angekreuzt wurde. Zwar erfolgte später eine Berichtigung dahin, daß die Unterbringung in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses erfolgen solle. Dieser zweite Beschluß vom 19.6.2000 wurde dem Betroffenen nicht nachweisbar zugestellt (§ 16 Abs. 2 Satz 1 FGG). Dies ist für den Fristbeginn jedoch ohne rechtliche Bedeutung. Die Zustellung des ersten Beschlusses setzte die Rechtsmittelfrist unabhängig davon in Lauf, daß dieser später berichtigt wurde (vgl. BGH NJW 1984, 1041; Bassenge/Herbst FGG/RPflG 8. Aufl. § 18 FGG Rn. 24). Somit endete die Frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde am 3.7.2000 (§ 17 Abs. 1 FGG; § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB). Das vom Betroffenen am 10.11.2000 eingelegte Rechtsmittel ist, wie das Landgericht zutreffend ausführt, verspätet. Für eine Überprüfung der Unterbringungsgenehmigung des Amtsgerichts in der Sache, wie sie der Betroffene mit ausführlicher Begründung anstrebt, ist daher kein Raum.

Ende der Entscheidung

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