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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 18.02.2004
Aktenzeichen: 3Z BR 251/03
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 1836
BGB § 242
ZPO § 148
ZPO § 149
1. Gegen die Aussetzung des Verfahrens ist das Rechtsmittel der Beschwerde statthaft. Die weitere Beschwerde ist nur statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat.

2. Das Verfahren auf Bewilligung einer Betreuervergütung kann bei Vorgreiflichkeit eines anhängigen Rechtsstreits oder bei Verdacht einer Straftat des Betreuers nach §§ 148, 149 ZPO ausgesetzt werden.

3. Im Verfahren gemäß § 56g FGG kann jedenfalls der Einwand der Verwirkung geltend gemacht werden.


Gründe:

I.

Für den vermögenden Betroffenen wurde im Oktober 2001 die Betreuung angeordnet; für ihn wurde ein Berufsbetreuer bestellt, dem u.a. der Aufgabenkreis der Vermögenssorge zugewiesen wurde.

Mit Beschluss vom 20.11.2002 entließ das Amtsgericht den bisherigen Betreuer und bestellte neue, ehrenamtlich tätige Betreuer für den Betroffenen. Einer der neuen Betreuer wurde mittlerweile wieder entlassen.

Mit Schreiben vom 25.2.2003 beantragte der ursprünglich bestellte Berufsbetreuer die Bewilligung einer Vergütung nebst Erstattung von Aufwendungen für den Zeitraum 29.1.2002 bis 8.2.2003. Geltend gemacht wurde ein Gesamtbetrag von 1.309,48 EUR. Das Amtsgericht setzte das Vergütungsverfahren mit Beschluss vom 26.8.2003 aus. Das Landgericht hat die hiergegen eingelegte Beschwerde des vormaligen Betreuers mit Beschluss vom 17.10.2003 zurückgewiesen. Die weitere Beschwerde hat das Landgericht zugelassen.

Gegen die Entscheidung des Landgerichts richtet sich nunmehr die weitere Beschwerde des Erstbeschwerdeführers.

II.

Das zulässige Rechtsmittel ist unbegründet.

1. Die weitere Beschwerde ist zulässig, insbesondere vom Landgericht zugelassen.

Die Aussetzung des erstinstanziellen Vergütungsverfahrens ist nach § 19 FGG von jedem Beteiligten mit der Beschwerde anfechtbar (Bassenge/Herbst/Roth FGG/RPflG 9. Aufl. § 12 FGG Rn. 24; Keidel/Kahl FGG 15. Aufl. § 19 Rn. 13 m.w.N.). Die Entscheidung des Beschwerdegerichts unterliegt der weiteren Beschwerde (Keidel/Meyer-Holz § 27 Rn. 7 a.E.). Da die Aussetzung mangels entsprechender Sondervorschriften im FGG nur in entsprechender Anwendung einschlägiger Vorschriften der ZPO erfolgen kann (vgl. dazu Bassenge Rn. 23), ist für die Statthaftigkeit der weiteren Beschwerde allerdings § 574 ZPO zu beachten, während sich zuständiges Gericht, Frist und Form der weiteren Beschwerde nach den Vorschriften des FGG richten (OLG Düsseldorf FGPrax 2003, 283; vgl. auch BayObLGZ 2002, 89/90, 91). Die weitere Beschwerde bedarf sonach der Zulassung durch das Beschwerdegericht, die im vorliegenden Falle erfolgt ist.

2. Die weitere Beschwerde ist jedoch unbegründet.

a) Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung Folgendes ausgeführt:

Bei schwerwiegenden Mängeln der Amtsführung eines Betreuers, insbesondere im Falle der Untreue zum Nachteil des Betroffenen, könne eine Verwirkung des Vergütungsanspruches in Betracht kommen. Im vorliegenden Falle stünden solche Mängel inmitten. Zwischen Abhebungen des bisherigen Betreuers vom Konto des Betroffenen und entsprechenden Auszahlungen an den Betroffenen gebe es Differenzen. Darüber hinaus stehe fest, dass sich der bisherige Betreuer vom Betroffenen einen Betrag von 1.100 EUR habe übergeben lassen, ohne dass das Vormundschaftsgericht hiervon Kenntnis gehabt habe. Die festgestellten Mängel rechtfertigten zumindest eine Aussetzung des Verfahrens.

b) Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO) stand.

aa) Ein Berufsbetreuer kann vom vermögenden Betroffenen nach Maßgabe des § 1836 BGB Vergütung fordern; die Vergütung wird vom Vormundschaftsgericht bewilligt (§ 1908i Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1836 Abs. 2 Satz 1 BGB). Ein pflichtwidriges Verhalten des Betreuers kann Schadensersatzansprüche nach sich ziehen, bleibt jedoch auf die Höhe der Vergütung grundsätzlich ohne Auswirkungen (vgl. Palandt/Diederichsen BGB 63. Aufl. § 1836 Rn. 24 m.w.N.). Unabhängig davon, welche materiellrechtlichen Einwendungen gegen den Anspruch auf Vergütung oder Aufwendungsersatz im Verfahren gemäß § 56g FGG überhaupt berücksichtigt werden können, kann jedenfalls der Einwand der Verwirkung geltend gemacht werden. Durch Untreue zum Nachteil des Betroffenen kann der Vergütungsanspruch des Betreuers verwirkt sein (Palandt/Diederichsen aaO; BayObLG FamRZ 1992, 106).

Das Bewilligungsverfahren ist ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Es kann - mangels entsprechender Sonderregelungen im FGG - ausgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen des § 148 ZPO (Aussetzung bei Vorgreiflichkeit) oder des § 149 ZPO (Aussetzung bei Verdacht einer Straftat) vorliegen (s.o. 1.).

bb) Im vorliegenden Fall hat das Landgericht die Aussetzung des Bewilligungsverfahrens wegen des zuvor dargestellten Finanzgebarens des früheren Betreuers (Differenzen zwischen abgehobenen und übergebenen Beträgen; Entgegennahme eines "Vorschusses" auf die Betreuervergütung) für zulässig erachtet. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

(1) Zwar liegen die Voraussetzungen des § 148 ZPO (Aussetzung wegen Vorgreiflichkeit) hier schon deswegen nicht vor, weil nicht ersichtlich ist, dass im vorliegenden Falle ein Rechtsstreit anhängig wäre, der die gegen den bisherigen Betreuer erhobenen Vorwürfe zum Gegenstand hätte. Nach Aktenlage hat der Betroffene über seinen Verfahrensbevollmächtigten dem bisherigen Betreuer lediglich eine Frist zur Stellungnahme gesetzt und im Falle fruchtlosen Fristablaufes eine Strafanzeige angekündigt. Eine solche Strafanzeige ist dann offensichtlich auch erfolgt; die Staatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom 20.10.2003 (Bl. 190 d.A.) die vormundschaftsrichterlichen Akten zur Klärung der erhobenen Vorwürfe angefordert.

(2) Auf Grund dieser Feststellungen sind im vorliegenden Falle jedoch die Voraussetzungen einer Aussetzung entsprechend § 149 ZPO gegeben:

- Im Laufe des Verfahrens hat sich der Verdacht einer Straftat des bisherigen Betreuers ergeben. Ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft ist eingeleitet. Die Anhängigkeit eines Strafverfahrens ist im Übrigen nicht prozessuale Voraussetzung der Aussetzung (vgl. Thomas/Putzo/Reichold ZPO 25. Aufl. § 149 Rn. 1).

- Die Ermittlungen sind auf die Entscheidung im anhängigen Bewilligungsverfahren von Einfluss, weil eine Verwirkung des Vergütungsanspruches in Betracht kommt, wenn der Betreuer einer Straftat gegen das Vermögen des Betroffenen überführt werden sollte. Es geht insoweit maßgeblich auch um die Aufklärung des Sachverhalts (vgl. Thomas/Putzo/Reichold Rn. 3), weil die vorliegend unstreitige Entgegennahme eines "Vorschusses" auf die Betreuervergütung alleine vom Landgericht rechtsfehlerfrei zwar als schwerwiegender Verstoß gegen die Betreuerpflichten (vgl. dazu Palandt/Diederichsen § 1836 Rn. 8), für sich alleine genommen aber ganz offensichtlich nicht als ausreichend angesehen wird, um die Betreuervergütung bereits hierauf gestützt als verwirkt anzusehen.

- Die Aussetzung liegt im Ermessen des Tatgerichts, das vom Rechtsbeschwerdegericht nur eingeschränkt überprüft werden kann, nämlich darauf, ob der Tatrichter von seinem Ermessen keinen oder einen rechtlich fehlerhaften, Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden Gebrauch gemacht hat, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen ist oder wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat (vgl. BayObLG FamRZ 2002, 1589 m.w.N.). Ein solcher Rechtsfehler des Landgerichts ist hier nicht ersichtlich. Insbesondere hat bereits das Amtsgericht das Interesse des ehemaligen Betreuers an einer raschest möglichen Auszahlung seiner Vergütung in gebotener Weise gegen das Gewicht der gegen den Betreuer erhobenen Beschuldigungen abgewogen. Das Landgericht ist dem gefolgt.

cc) Das Bewilligungsverfahren ist entsprechend § 149 Abs. 1 ZPO spätestens nach Erledigung des Strafverfahrens wieder aufzunehmen.

III.

1. Einer Kostenentscheidung für das Verfahren der weiteren Beschwerde bedarf es nicht. Die Erhebung von Gerichtskosten regelt sich nach der Kostenordnung. Zu einer Entscheidung über eine Erstattung außergerichtlicher Kosten besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

2. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde entspricht dem Interesse des ehemaligen Betreuers an einer Aufhebung der Aussetzungsentscheidung. Der Senat schätzt dieses Interesse auf 20 % der in der Hauptsache geltend gemachten Vergütung (§§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO; vgl. Thomas/Putzo § 3 Rn. 24). Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren war von Amts wegen entsprechend zu ändern, § 31 Abs. 1 Satz 2 KostO.

Ende der Entscheidung

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