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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 25.09.2001
Aktenzeichen: 3Z BR 256/01
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1836
Zur Frage der Höhe der Vergütung eines Berufsbetreuers, wenn sich das Betreuungsgeschäft als besonders schwierig erweist.
Gründe:

I.

Für die vermögende Betroffene hat das Amtsgericht am 20.12.1999 einen Rechtsanwalt zum Berufsbetreuer bestellt. Sein Aufgabenkreis umfasst die Gesundheitsfürsorge und die Aufenthaltsbestimmung jeweils für die nervenärztliche Behandlung sowie die Vermögenssorge. Bezüglich letzterer ist ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet.

Entgegen seinem Antrag, ihm für den Abrechnungszeitraum 15.12.1999 bis 31.12.2000 eine Vergütung auf der Basis eines Stundensatzes von 250,00 DM (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bewilligen, gestand ihm das Amtsgericht mit Beschluss vom 23.2.2001 lediglich einen Stundensatz von 80,00 DM (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu.

Die gegen diesen Stundensatz gerichtete sofortige Beschwerde des Betreuers ist gemäß Beschluss des Landgerichts vom 5.7.2001 ohne Erfolg geblieben.

Hiergegen wendet sich der Betreuer mit der vom Landgericht zugelassenen sofortigen weiteren Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig, aber nicht begründet.

1. Das Landgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:

Die Vergütung bestimme sich nach der für die Betreuung aufgewandten und erforderlichen Zeit und dem zugrunde liegenden Stundensatz. Dem Umfang der Betreuungsgeschäfte im Sinne des § 1836 Abs. 2 Satz 2 BGB werde dadurch Rechnung getragen, dass der erforderliche Zeitaufwand mit den entsprechenden Stundensätzen abgegolten werde. Für die Vergütung des Betreuers eines vermögenden Betreuten seien die Stundensätze des § 1 BVormVG eine Orientierungshilfe. Sie seien im Regelfall angemessen. von diesen Regelsätzen sei nur dann abzuweichen, wenn dies die Schwierigkeit der Betreuungsgeschäfte ausnahmsweise gebiete. Der Regelstundensatz von 60,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer sei vom Amtsgericht zutreffend auf 80,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer erhöht worden, da besondere Schwierigkeiten der Betreuung vorgelegen hätten. Ein höherer Stundensatz als vom Amtsgericht zugebilligt sei hierdurch aber nicht gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer verwalte ein Vermögen der Betreuten in Höhe von 2047000,00 DM, das im wesentlichen aus zwei Immobilien bestehe, zu denen ein Geschäftshaus mit mehreren Mietparteien in Rosenheim und ein Hausgrundstück in Oberaudorf gehörten. Die Vermietung bzw. Veräußerung der Immobilien gestalte sich problematisch, da die bestehende Eigentümergemeinschaft eine ständige Kooperation mit dem Bruder der Betroffenen erfordert. Hinzu kämen Gründe in der Person der Betroffenen, die über die betreuungsbegründenden Schwierigkeiten in der Lebensführung hinausgehen würden.

Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die bei einer Abrechnung nach der BRAGO für die anwaltliche Tätigkeit entstehenden Gebühren und Auslagen führe zu keinem anderen Ergebnis. Im vorliegenden Fall habe der Betreuer ausschließlich seinen Vergütungsanspruch geltend gemacht.

Dem Betreuer stehe auch aus Gründen des Vertrauensschutzes kein höherer Stundensatz als 80,00 DM zu. Zwar sei auch den Betreuern von vermögenden Betreuten in entsprechender Anwendung des § 1 Abs. 3 BVormVG grundsätzlich ein Härteausgleich für eine Übergangszeit bis zum 30.6.2000 zu gewähren, der sich an der bisherigen Vergütung zu orientieren habe. Dies setze jedoch voraus, dass der Betreuer bereits vor dem 1.1.1999 Über einen erheblichen Zeitraum hinweg Betreuungen berufsmäßig geführt habe. Da die Betreuung für die Betroffene nach eigenen Angaben die einzige Betreuungstätigkeit des Beschwerdeführers darstelle, sei ihm kein Härteausgleich zu gewähren.

2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO) stand.

a) Rechtlich nicht zu beanstanden ist die Beschwerdeentscheidung, dass die Kammer der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgt. Danach kommt den in § 1 Abs. 1 BVormVG festgelegten Stundensätzen für die Vergütung von Betreuern bemittelter Betreuter Richtlinienfunktion zu und darf der Tatrichter sie nur überschreiten, wenn die Schwierigkeit der Betreuungsgeschäfte dies im Einzelfall ausnahmsweise gebietet (BGHZ 145, 104; vgl. hierzu BayObLGZ 2000, 316; 2001, 122/124). Die dahingehende Auslegung des § 1836 Abs. 2 Satz 2 BGB, nach der insbesondere für eine Berücksichtigung der Sach- und Personalkosten des Betreuers kein Raum mehr ist (vgl. BGHZ 145, 104/113 f.), begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfG BtPrax 2000, 120/122 f. und 2000, 254/256; OLG Düsseldorf BtPrax 2000, 219/220; OLG Frankfurt a. Main FGPrax 2000, 147/148; OLG Karlsruhe FGPrax 2001, 72). Dies gilt für Rechtsanwälte als Betreuer nicht zuletzt auch deshalb, weil es ihnen § 1835 Abs. 3 BGB ermöglicht, bestimmte Tätigkeiten als Aufwendungen abzurechnen und hierdurch ihre Einkünfte aus der Betreuung zu ergänzen (vgl. BVerfG BtPrax 2000, 120/122 und 2000, 254/255 sowie FamRZ 2000, 1284/1285).

Das Vorbringen des Beschwerdeführers enthält zu diesen Fragen keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte. Der Senat, auf dessen Vorlagebeschluss vom 15.12.1999 (BayObLGZ 1999, 375) der für ihn außer bei erneuter Vorlage bindende (§ 28 Abs. 2 FGG) Beschluss des BGH vom 31.8.2000 (BGHZ 145, 104) ergangen ist, sieht daher unter Hinweis auf die genannten Entscheidungen von einer weiteren Begründung ab.

b) Die Würdigung des Landgerichts, dass die im Abrechnungszeitraum erledigten Aufgaben für einen Rechtsanwalt als Betreuer einen Stundensatz von 80,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer rechtfertigen, ist rechtsfehlerfrei. Sie hält sich noch im Rahmen des dem Tatrichter insoweit eingeräumten Ermessens, das der Senat nur in engen Grenzen zu überprüfen hat (BayObLGZ 1999, 375/378 und 2000, 136/138). Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Kammer, zumal angesichts der Möglichkeit eines Aufwendungsersatzes für notwendige berufsspezifische Tätigkeiten, wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen oder den zur Bewältigung der angefallenen Geschäfte erforderlichen Einsatz unvertretbar unterbewertet hätte.

c) Schließlich ist rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass die Kammer die Voraussetzungen der Gewährung eines Härteausgleichs verneint hat. Der Tatrichter hat zwar bei der Vergütung von Betreuern bemittelter Betreuter in seine Erwägungen einzubeziehen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe es für den Betreuer eine besondere Härte bedeuten würde, die ab 1.1.1999 maßgeblichen Bemessungskriterien ohne Einschränkung anzuwenden (vgl. BayObLGZ 2001, 122). Bei einem Betreuer, der nur eine einzige Betreuung führt, die ihm nach dem 1.1.1999 übertragen wurde, ist ein solcher Härteausgleich jedoch regelmäßig nicht angebracht.

Ende der Entscheidung

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