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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 04.06.2003
Aktenzeichen: 3Z BR 256/02
Rechtsgebiete: KostO, 69/335 EWG


Vorschriften:

KostO § 26
EG-Gesellschaftssteuerrichtlinie vom 17.7.1969 (69/335 EWG) Art. 10
EG-Gesellschaftssteuerrichtlinie vom 17.7.1969 (69/335 EWG) Art. 12
1. Soweit Handelsregistergebühren unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erhoben wurden und zurückerstattet werden müssen, bestand bis zum Inkrafttreten von § 17 Abs. 4 KostO auch dann eine Verzinsungspflicht, wenn die Rückerstattung unter dem Vorbehalt der Vorläufigkeit stand.

2. Mit der Festsetzung der Zinsen kann im Grundsatz zugewartet werden, bis der zu verzinsende Erstattungsbetrag endgültig feststeht.


Gründe:

I.

Die Beteiligte zahlte für eine Eintragung im Handelsregister aufgrund Kostenrechnung vom 21.7.1998 36736,91 DM. Im Hinblick auf die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung, wonach die Gebührenhöhe in Registersachen in bestimmten Fällen aufgrund EG-Rechts anhand des tatsächlichen Aufwands zu ermitteln ist, wurde eine Neuberechnung vorgenommen und am 9.1.2001 freigegeben, nach der der Beteiligten 34917 DM zurückerstattet wurden. In diesem Kostenansatz heißt es:

"Vorl. Berechn. wg. Urteil EuGH v. 2.12.97 (C - 188/95). Endabr. nach endgült. Aufwandsermittlg. Nacherhebung vorbehalten."

Mit Erinnerung vom 10.12.2001, bei Gericht tags darauf eingegangen, verlangte die Beteiligte die Verzinsung des Rückerstattungsbetrags mit mindestens 6 % jährlich. Das Amtsgericht wies diese Erinnerung am 15.2.2002 zurück. Diesen Beschluss hat das Landgericht auf Beschwerde der Beteiligten am 31.10.2002 unter Anordnung der beantragten Verzinsung aufgehoben.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde der Staatskasse.

II.

Die vom Landgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassene und auch im Übrigen zulässige weitere Beschwerde (§ 14 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 und 6 KostO) ist nur insoweit begründet, als der Zinsanspruch derzeit noch nicht konkretisiert zu werden braucht. Das Landgericht hat hingegen zu Recht angenommen, dass der Rückerstattungsbetrag, sollte es bei ihm sein Bewenden haben, von seiner Einzahlung bis zu seiner Rückzahlung mit 6 % jährlich zu verzinsen ist.

1. Das Landgericht hat hierzu ausgeführt, § 17 Abs. 4 KostO, der bestimmt, dass Rückerstattungsansprüche nicht verzinst werden, gelte erst seit dem 15.12.2001. Zuvor fällig gewordene Rückerstattungsansprüche seien nach obergerichtlicher Rechtsprechung zu verzinsen, da eine Übergangsvorschrift für diese Altfälle in der Neuregelung nicht vorgesehen sei.

2. Dies ist rechtlich zutreffend (§ 14 Abs. 3 Satz 3 KostO, § 546 ZPO).

a) Der Senat hat die Frage, ob durch die Staatskasse zurückzuerstattende Kostenbeträge zu verzinsen sind, für den Geltungsbereich der Kostenordnung bejaht (BayObLGZ 1998, 340/342 f. = NJW 1999, 1194). Seine Entscheidung hat in der obergerichtlichen Rechtsprechung weitgehend Zustimmung gefunden (vgl. OLG Hamm Rpfleger 2001, 99; OLG Köln Rpfleger 2001, 203; OLG Zweibrücken Rpfleger 2000, 128/129; OLG Frankfurt a. Main NJW-RR 2001, 1579; in Begründung und Ergebnis gleich OLG Dresden Rpfleger 2002, 485/486). Der Gesetzgeber hat unter anderem die Entscheidung zum Anlass genommen, durch eine Änderung des § 17 KostO die Verzinsung zurückzuerstattender Beträge auszuschließen (BT-Drucks. 14/6855 S. 23 - zu Art. 8 Nr. 9 und S. 25 - zu Art. 9 Abs. 1 Nr. 1). Die Kontroverse zwischen Bundesrat und Bundesregierung hinsichtlich der Erstreckung der Neuregelung auf den Bereich der Notarkosten (BT-Drucks. aaO S. 34 - zu Art. 9 Abs. 2 Nr. 11 und S. 36 - zu Nr. 8) zeigt, dass auch im Gesetzgebungsverfahren angenommen wurde, es bestehe bislang eine solche Verzinsungspflicht.

b) § 17 Abs. 4 KostO erfasst die hier in Frage stehende Verzinsungspflicht nicht. Die Vorschrift trat, wie das Landgericht zutreffend ausführt, am 15.12.2001 in Kraft (Art. 17 ERJuKoG vom 10.12.2001 BGBl I 3422/3434; Ausgabe des Bundesgesetzblatts am 14.12.2001). Sowohl die Zahlung des überzahlten Betrags (vgl. BayObLGZ 2000, 256/258), als auch die Rückzahlung und die Geltendmachung der Verzinsung liegen vor diesem Zeitpunkt. Die Regelung enthält, wie das Landgericht ebenfalls richtig bemerkt, keine Übergangsvorschrift für Altfälle. Die Anordnung einer Rückwirkung, die zum Entfall eines bereits entstandenen Verzinsungsanspruchs führte, wäre auch nicht zulässig (vgl. Leibholz/Rinck/Hesselberger GG Lfg. 18 Art. 20 Rn. 1531 f., 1535 f., 1567, 1570, 1607, 1609, 1621, 1637 m. w. N.). Schließlich deutet auch § 161 Satz 1 KostO auf den allgemeinen Rechtsgedanken des Rückwirkungsverbots hin.

c) Nach der eingangs (a) genannten Senatsentscheidung besteht in den von § 17 Abs. 4 KostO nicht erfassten Altfällen, in denen Handelsregistergebühren im Hinblick auf die EG-Gesellschaftssteuerrichtlinie vom 17.7.1969 (69/335/EWG) und die dazu ergangene Rechtsprechung zurückzuerstatten sind, eine Verzinsungspflicht. Das Landgericht Hannover (Rpfleger 2002, 332/333, bestätigt durch OLG Celle NJW,2002, 1133/1134) meint, die Kostenordnung bilde einen Rechtsgrund für die über den Aufwand hinausgehende Gebührenerhebung durch das Registergericht, weil sie durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (ZIP 1998, 206) nicht außer Kraft gesetzt sei. Dies entspricht nicht dem Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts, hier der genannten Richtlinie; die nationalstaatlichen Gesetze (hier § 26 KostO) sind danach nicht verbindlich, wenn sie der Richtlinie widersprechen (vgl. BayObLGZ 1998, 303/307). Daher bildet § 26 KostO keinen Rechtsgrund für Zahlungen von über den Aufwand hinausgehenden Registergebühren.

3. Das Amtsgericht kann mit der Festsetzung des Zinsanspruchs zuwarten, bis der zu verzinsende Erstattungsbetrag endgültig feststeht, nachdem der die Rückerstattung anordnende Kostenansatz als vorläufig bezeichnet wurde.

a) Ein eingezahlter Gebührenbetrag wird von der Staatskasse im Grundsatz nur zurückerstattet werden, wenn kein Rechtsgrund für die Zahlung vorliegt (vgl. für Vorschüsse § 9 KostO). Soweit die Rechtslage unsicher ist und eine abschließende Klärung durch den Gesetzgeber abgewartet werden soll (wie dies das Oberlandesgericht Zweibrücken Rpfleger 2000, 128/129 bei vorliegender Fallgestaltung annimmt), darf die Staatskasse mit einer Rückerstattung jedenfalls solcher Beträge, die nicht wesentlich überhöht erscheinen und bei denen deshalb mit einem abschließenden verbleib bei der Staatskasse gerechnet werden kann, in aller Regel abwarten, bis der Gesetzgeber gehandelt hat (vgl. auch die in KG JurBüro 2003, 31/32 mitgeteilte Praxis). Dies gilt umso mehr für die Zinsen auf diese Beträge, die im Verhältnis zum Hauptsachebetrag nicht wesentlich ins Gewicht fallen werden.

b) Nach dem derzeitigen Stand des Gesetzgebungsverfahrens ist damit zu rechnen, dass in absehbarer Zeit eine Regelung in Kraft treten wird, die eine endgültige Festsetzung der seinerzeit angefallenen Gebühr und damit des zu verzinsenden Erstattungsbetrags erlauben wird. Die Referentenentwürfe eines Gesetzes zur Neuordnung der Gebühren in Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregistersachen und einer Verordnung über Gebühren in Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregistersachen (Stand: 1.4.2003) wurden von dem Bundesministerium der Justiz den Landesjustizverwaltungen zur Stellungnahme zugeleitet. Danach sollen für Eintragungen in das Handelsregister Festgebühren anfallen, die sich aus der Anlage der genannten Verordnung ergeben. Für vor dem Inkrafttreten der neuen Regelung fällig gewordene Handelsregistergebühren soll eine Übergangsregelung gelten (§ 163 KostOE). Sie enthält zwar zur Verzinsung von Rückerstattungsansprüchen keine Aussage, kann aber schon aufgrund des Vorbehalts in der Kostenrechnung vom 9.1.2001 dazu führen, dass eine Neuberechnung der Kosten stattfindet (§ 163 Abs. 2 KostOE).

c) Die endgültige Berechnung des Rückerstattungsbetrags wird angesichts der neuen, in dem Verordnungsentwurf vorgesehenen Berechnungsmaßstäbe zu einem anderen Ergebnis führen als die vorläufige Neuberechnung vom 9.1.2001. Dies wiederum führt von selbst zur Änderung des in seiner Höhe vom zu verzinsenden Betrag abhängigen Zinsanspruchs mit der Folge, dass dem Kostenschuldner entweder eine weitere Rückzahlung zusteht oder er seinerseits einen Teilbetrag nebst Zinsen der Staatskasse zurückerstatten muss. Unter Abwägung der Belange einerseits der Staatskasse, andererseits der Beteiligten, erscheint es nicht angemessen, zu verlangen, dass der Zinsanspruch bereits jetzt (vorläufig) konkretisiert wird. Allerdings trägt der Senat der Möglichkeit Rechnung, dass innerhalb eines der Beteiligten noch zumutbaren Wartezeitraums aus noch nicht absehbaren Gründen keine endgültige Festsetzung des zu verzinsenden Erstattungsbetrags erfolgt. Daher wurde ausgesprochen, dass die Zinsen spätestens nach Ablauf des Jahres 2004 gegebenenfalls aus dem tatsächlich erstatteten Betrag festgesetzt und gezahlt werden müssen. Verzögerungen im staatlichen Bereich sollten nicht zu Lasten der Beteiligten gehen, die kraft Gesetzes verpflichtet waren, die Leistung des Registergerichts in Anspruch zu nehmen und dafür Gebühren zu entrichten.

Ende der Entscheidung

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