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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 18.02.2004
Aktenzeichen: 3Z BR 256/03
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1897 Abs. 4
BGB § 1897 Abs. 5
BGB § 1897 Abs. 6
BGB § 1899
1. Erklärt eine geschäftsunfähige Betroffene, mit der eine sinnvolle Verständigung nicht mehr möglich ist, ihr Einverständnis mit einem vom Gericht vorgeschlagenen Betreuer, ohne dass zweifelsfrei klar ist, ob sie die Ausführungen des Richters überhaupt verstanden hat, liegt hierin kein eigener Betreuervorschlag der Betroffenen.

2. Liegt ein Betreuervorschlag des Betroffenen nicht vor, kann das Gericht bei der Auswahl eines Betreuers erhebliche Interessenkonflikte sowie Versuche, von einem geschäftsunfähigen Betroffenen eine Vollmacht zu erlangen, als Eignungsmangel berücksichtigen.

3. Zur Vermeidung von innerfamiliären Konflikten kann zum Wohl eines Betroffenen für einen abgegrenzten Bereich neben einem ehrenamtlichen Betreuer ein weiterer Berufsbetreuer bestellt werden.


Gründe:

I.

Für die Betroffene ist seit 23.7.2003 eine ihrer Töchter zur Betreuerin für alle Angelegenheiten bestellt, mit Ausnahme des Aufgabenkreises Abschluss einer Pflegevereinbarung und Vertretung hinsichtlich des Übergabevertrages vom 18.8.1983 einschließlich der Postkontrolle auf diesen Gebieten, für welchen eine Berufsbetreuerin bestellt ist. Die Betroffene lebt bei einer weiteren Tochter, von welcher sie tatsächlich gepflegt wird. Dem weiteren Beteiligten, ihrem Sohn, hat sie in einem Übergabevertrag vom 18.8.1983 ihr landwirtschaftliches Anwesen übergeben. Im Übergabevertrag ist als Gegenleistung für die Übergabe ein lebenslängliches Leibgeding zugunsten der Betroffenen vereinbart. Ihr Sohn war zunächst am 12.2.2003 vom Amtsgericht anlässlich eines Krankenhausaufenthaltes und einer notwendigen Operation der Betroffenen im Wege einer einstweiligen Anordnung zum vorläufigen Betreuer bestellt worden für den Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge einschließlich der insoweit notwendigen Aufenthaltsbestimmung. Am 4.9.2003 unterzeichnete er selbst in Vertretung der Betroffenen eine auf ihn ausgestellte General- und Vorsorgevollmacht.

Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 23.7.2003 eingelegte Beschwerde des Sohnes richtete sich gegen die Bestellung seiner Schwester zur Betreuerin sowie gegen die Bestellung einer weiteren Berufsbetreuerin für den Aufgabenkreis Abschluss einer Pflegevereinbarung und Vertretung hinsichtlich des Übergabevertrages. Diese Beschwerde hat das Landgericht am 23.10.2003 zurückgewiesen.

Mit seiner weiteren Beschwerde will der Sohn nun die Aufhebung der Beschlüsse des Landgerichts und des Amtsgerichts erreichen.

II.

1. a) Die weitere Beschwerde ist insoweit unzulässig, als sich der Sohn gegen die Einrichtung einer Betreuung für die Betroffene als solche wendet. Die Erstbeschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts war auf die Auswahl seiner Schwester zur Betreuerin beschränkt sowie auf die Bestellung einer weiteren Betreuerin für den Aufgabenkreis Vertretung hinsichtlich des Übergabevertrages sowie Abschluss einer Pflegevereinbarung und die Bestellung einer Berufsbetreuerin für diesen Aufgabenkreis. Die Bestellung eines Betreuers als solche ist durch den Sohn mit der Erstbeschwerde nicht angegriffen worden wie sich aus seiner Erklärung im Schriftsatz vom 8.9.2003 ergibt. Dementsprechend hat das Landgericht hierüber auch nicht entschieden. Gegenstand der weiteren Beschwerde kann aber nur ein Verfahrensgegenstand sein, über den in der Vorinstanz entschieden worden ist; eine Erweiterung der Beschwerde im Rechtsbeschwerdeverfahren ist nicht möglich (vgl. BayObLGZ 1963, 105/106; Keidel/Meyer-Holz FGG 15. Aufl. § 27 Rn. 3).

b) Im Übrigen ist die weitere Beschwerde zulässig, aber nicht begründet. Die Entscheidung des Landgerichts ist in rechtlicher Hinsicht im Ergebnis nicht zu beanstanden.

2. Das Landgericht hat seine Entscheidung folgendermaßen begründet:

Es könne dahin stehen, ob die Betroffene im Hinblick auf ihren Zustand überhaupt noch bewusst zum Ausdruck bringen könne, wen sie als Betreuer haben wolle. Die Bestellung des Sohnes zum Betreuer würde den Interessen der Betroffenen jedenfalls massiv zuwider laufen. Hinsichtlich des der Berufsbetreuerin übertragenen Aufgabenkreises komme seine Bestellung schon deshalb nicht in Betracht, weil er aufgrund eines Interessenkonfliktes ausgeschlossen sei. Die Betroffene habe aus einem Übergabevertrag umfangreiche Rechte gegenüber dem Sohn, insbesondere auf Zahlung einer Geldentschädigung anstelle des ihr eingeräumten Wohnungs- und Benützungsrechtes. Bezüglich des der Tochter übertragenen Aufgabenkreises sei er ungeeignet. Er selbst habe gegenüber der Betreuungsstelle eingeräumt, dass er sich aus Zeitmangel um schriftliche Dinge wenig kümmere. Vor allem aber zeige sein Verhalten bei der Abfassung der Vorsorge- und Generalvollmacht, dass es ihm nicht um das Wohl der Betroffenen, sondern um sein eigenes finanzielles Wohl gehe. Die beiden bestellten Betreuerinnen seien auch dazu geeignet, die Betreuung im wohl verstandenen Interesse der Betroffenen zu führen. Im Übrigen werde zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des amtsgerichtlichen Beschlusses Bezug genommen.

3. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO) im Ergebnis stand.

a) Dem Sohn steht ein Beschwerderecht nach § 69g Abs. 1 FGG hinsichtlich aller dreier Beschwerdepunkte zu, die Gegenstand der landgerichtlichen Beschwerdeentscheidung waren. Dies sind die Bestellung seiner Schwester zur Betreuerin, die Bestellung einer weiteren Betreuerin für den Aufgabenkreis Vertretung hinsichtlich des Übergabevertrages sowie Abschluss einer Pflegevereinbarung als solche und die Bestellung einer Berufsbetreuerin für diesen Aufgabenkreis.

b) Das Vormundschaftsgericht bestellt gemäß § 1897 Abs. 1 BGB für den Betroffenen eine natürliche Person zum Betreuer, die geeignet ist, in den gerichtlich bestimmten Aufgabenkreisen die Angelegenheiten des Betroffenen rechtlich zu besorgen und ihn in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen. Schlägt der Betroffene eine Person vor, die zum Betreuer bestellt werden kann, so ist nach § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB diesem Vorschlag zu entsprechen, wenn es dem Wohl des Betroffenen nicht zuwiderläuft. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Wunsch des Betroffenen durch seine Krankheit beeinflusst ist. Dem Vorschlag des Betroffenen ist grundsätzlich und unabhängig von seiner Geschäftsfähigkeit zu entsprechen (BayObLG NJWE-FER 2001, 234; BayObLG FamRZ 1996, 1374), solange er ernsthaft, eigenständig gebildet und dauerhaft ist; auch bei einem willensschwachen Menschen ist ein solcher natürlicher Wille vorrangig zu beachten (vgl. für Willensäußerungen geschäftsunfähiger Personen BayObLG BtPrax 1993, 171; FamRZ 1994, 530/531; OLG Hamm FamRZ 1996, 1372). Schlägt der Betroffene niemanden vor, ist bei der Auswahl auf die verwandtschaftlichen und sonstigen persönlichen Bindungen sowie auf die Gefahr von Interessenkonflikten Rücksicht zu nehmen (§ 1897 Abs. 5 BGB). Zum Betreuer kann nicht bestellt werden, wer aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen an der Betreuung verhindert ist. Ein rechtlicher Hinderungsgrund liegt dann vor, wenn der Betreuer von der Vertretung des Betroffenen kraft Gesetzes ausgeschlossen ist (vgl. § 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. §§ 1795, 181 BGB) und diese Vertretung zum Aufgabenkreis des Betreuers gehört. Ein Berufsbetreuer soll nur dann bestellt werden, wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht (§ 1897 Abs. 6 Satz 1 BGB). Mehrere Betreuer kann das Vormundschaftsgericht nach § 1899 Abs. 1 BGB dann bestellen, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen hierdurch besser besorgt werden können.

Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Auswahlentscheidung des Tatrichters, die dessen pflichtgemäßem Ermessen obliegt, nur auf Rechtsfehler überprüfen, nämlich dahin, ob der Tatrichter von seinem Ermessen keinen oder einen rechtlich fehlerhaften, Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden Gebrauch gemacht hat, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen ist oder wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat (vgl. BayObLG FamRZ 2002, 1589 m.w.N.). Danach ist insbesondere zu prüfen, ob der Tatrichter alle im Einzelfall wesentlichen Auswahlkriterien herangezogen und bei der Abwägung die im Gesetz vorgesehenen Regeln für ihre Gewichtung und ihr Verhältnis zueinander beachtet hat. Ein Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufender Ermessensgebrauch liegt auch dann vor, wenn der Richter einen relevanten Umstand unvertretbar über- oder unterbewertet hat.

c) Nach diesen Grundsätzen ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die Bestellung der Tochter zur Betreuerin und die Bestellung einer weiteren Berufsbetreuerin für den Aufgabenkreis Vertretung hinsichtlich des Übergabevertrages und Abschluss einer Pflegevereinbarung gebilligt hat.

aa) Bestellung der Tochter zur Betreuerin:

Die auf § 1897 Abs. 5 BGB beruhende Auswahl der Tochter zur Betreuerin ist nicht rechtsfehlerhaft.

(1) Bei der richterlichen Anhörung im Juli 2003 hat die Betroffene sich gegenüber dem Vormundschaftsrichter mit der Betreuung durch ihre jetzige Betreuerin sowie durch die Berufsbetreuerin einverstanden erklärt. Nach dem richterlichen Vermerk ist es allerdings fraglich, inwieweit die Betroffene in Anbetracht ihres Gesundheitszustandes die Erläuterungen des Richters verstanden hat. So ergibt sich auch aus dem ärztlichen Gutachten vom 23.6.2003, dass die Betroffene zu diesem Zeitpunkt vollständig geschäfts- sowie testierunfähig und eine sinnvolle Verständigung mit ihr nicht mehr möglich war. Wenn auch auf den natürlichen Willen geschäftsunfähiger Personen Rücksicht zu nehmen ist, so ist Voraussetzung hierfür doch stets, dass dieser Vorschlag von dem Betroffenen ausgeht und auf seiner eigenständigen und ernsthaften Willensbildung beruht. Das bloße Einverständnis mit dem Vorschlag des Gerichts reicht insoweit nicht aus.

Die Betroffene hat aber auch später keinen eigenen Vorschlag zur Betreuerauswahl unterbreitet, insbesondere nicht in Form der durch den Sohn vorgelegten General- und Vorsorgevollmacht. Aus dem Schriftstück ergibt sich an keiner Stelle, dass es einen eigenständigen, unbeeinflussten Wunsch der Betroffenen enthält. Dem widerspricht schon die durch den Sohn selbst geleistete Unterschrift, die seine Beeinflussung in deutlicher Weise zum Ausdruck bringt. Insoweit ist den Ausführungen des Landgerichts nichts hinzuzufügen. Es kommt hinzu, dass sich nach den Bekundungen der betreuenden Schwester am Gesundheitszustand der Betroffenen bis zum Oktober 2003 nichts geändert hat.

(2) Die Auswahl eines Betreuers hatte sich damit nach § 1897 Abs. 5 BGB zu richten. Ein rechtlicher Fehler bei der Ausübung des Auswahlermessens kann im Ergebnis nicht festgestellt werden.

Der Sohn ist im Bereich Vertretung hinsichtlich des Übergabevertrages schon deshalb als Betreuer ausgeschlossen, weil er an der Vertretung der Betroffenen in diesem Aufgabenkreis rechtlich verhindert ist (§ 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. §§ 1795 Abs. 2, 181 BGB). Aus dem Übergabevertrag stehen der Betroffenen Zahlungsansprüche gegen ihren Sohn zu. Diese Ansprüche müsste der Sohn als Vertreter der Betroffenen gegen sich selbst geltend machen.

Für den Aufgabenkreis Abschluss einer Pflegevereinbarung ist der Sohn zwar zum jetzigen Zeitpunkt nicht nach den genannten Vorschriften ausgeschlossen, weil eine weitere Schwester die Betroffene pflegt und mit dieser eine Pflegevereinbarung geschlossen werden müsste. Der gesetzliche Ausschluss würde aber jedenfalls dann eintreten, wenn der Sohn als Vertreter der Betroffenen mit sich selbst eine Pflegevereinbarung abschließen will, wie dies wohl nach dem letzten Bericht der Berufsbetreuerin - der augenscheinlich dem Landgericht bei seiner Entscheidung nicht vorlag - geplant ist. Im Übrigen hängt der Abschluss einer Pflegevereinbarung eng mit den Ansprüchen der Betroffenen gegen ihren Sohn aus dem Übergabevertrag zusammen, da die Pflege zumindest teilweise aus diesen Mitteln zu finanzieren wäre. Es besteht daher bereits zum jetzigen Zeitpunkt ein erheblicher Konflikt zwischen den Anforderungen an eine Führung der Betreuung zum Wohl der Betroffenen und dem Interesse des Sohnes an einer Sicherstellung seiner finanziellen Verhältnisse. Dieser Umstand durfte bei der Betreuerauswahl entscheidend ins Gewicht fallen (§ 1897 Abs. 5 BGB a.E).

Für die übrigen Aufgabenkreise durfte das Landgericht bei der Auswahl eines Betreuers berücksichtigen, dass der Sohn im Gegensatz zu seinen beiden Schwestern, die zu der Betroffenen in einem genauso engen Verwandtschaftsverhältnis stehen wie er, versucht hat, bei seiner geschäftsunfähigen Mutter eine auf ihn lautende Vollmacht zu erhalten, obwohl diese weder zu einer Unterschriftsleistung noch zu einer sinnvollen Verständigung in der Lage ist. Diese Verhaltensweise spricht entscheidend gegen seine Bereitschaft, eine Betreuung für seine Mutter zu deren Wohl zu führen. In diesem Zusammenhang war das Landgericht nicht dazu verpflichtet, eine Anhörung zur Klärung der näheren Umstände bei der Vollmachtserteilung durchzuführen. Die Betroffene selbst war zeitnah vom zuständigen Vormundschaftsrichter angehört worden; eine Besserung des Gesundheitszustandes war nach dem ärztlichen Gutachten ausgeschlossen und nach der Stellungnahme der betreuenden Schwester auch nicht eingetreten; die Betroffene war nicht einmal zur Unterschriftsleistung in der Lage. Zwar hat das Beschwerdegericht nach § 12 FGG die Pflicht, von Amts wegen den Sachverhalt zu ermitteln, doch besteht diese Pflicht nur insoweit, als konkrete Anhaltspunkte für eine Änderung des in erster Instanz ermittelten Sachverhaltes vorliegen. Davon kann hier keine Rede sein, zumal die angeblich bei der Vollmachtserteilung anwesenden zwei Zeugen bis heute nicht benannt worden sind.

bb) Bestellung einer weiteren Betreuerin für den Aufgabenkreis Vertretung hinsichtlich des Übergabevertrages und Abschluss einer Pflegevereinbarung:

Das Landgericht, das selber keine Ausführungen zu diesem Punkt gemacht, sondern auf die Gründe des amtsgerichtlichen Beschlusses Bezug genommen hat, durfte davon ausgehen, dass die Bestellung einer weiteren Betreuerin zu einer besseren Vertretung der Betroffenen in diesem Aufgabenkreis führen werde. Nicht nur der Sohn, sondern auch die beiden Töchter befinden sich, was die Frage der Abwicklung des Übergabevertrages und den Abschluss einer Pflegevereinbarung angeht, in einem Interessenkonflikt. Diejenige Tochter, welche die Mutter faktisch pflegt, könnte den Pflegevertrag nicht mit sich selbst abschließen. Die Abwicklung des Übergabevertrages setzt erforderlichenfalls für beide Schwestern ein Vorgehen gegen den eigenen Bruder voraus und könnte den Familienfrieden stören. Unter diesen Umständen ist die Bestellung einer weiteren Betreuerin für diesen abgegrenzten Bereich zum Wohl der Betroffenen erforderlich. Hiermit wird nicht nur die optimale Durchsetzung der ihr zustehenden Ansprüche gesichert, sondern auch der Familienfrieden gewahrt, der für das seelische Wohl der Betroffenen wichtig ist.

cc) Bestellung einer Berufsbetreuerin zur weiteren Betreuerin:

Weitere Verwandte oder sonstige Personen, die zur Führung der weiteren Betreuung bereit wären, sind nach Aktenlage nicht vorhanden. Aus diesem Grund durfte auch eine Berufsbetreuerin bestellt werden (§ 1897 Abs. 6 BGB). Durch den eng gefassten Wirkungsbereich ist auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt. Nach Erledigung der der Berufsbetreuerin übertragenen Aufgaben kann die Betroffene vollumfänglich durch ihre Tochter betreut werden.

4. Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 131 Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 KostO. Da das Verfahren über die Bestellung einer Betreuerin und einer weiteren Betreuerin eine staatliche Fürsorgemaßnahme zu Gunsten einer hilfsbedürftigen Person und damit im Grundsatz eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit ist, unabhängig davon, für welchen Aufgabenkreis eine Betreuung notwendig wird, (vgl. BayObLG JurBüro 1993, 228/229; 1988, 863/864), ist der Geschäftswert nach § 30 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 KostO regelmäßig auf 3.000 EUR, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000 EUR festzusetzen. Nach Lage des Falles bedeutet, dass das wirtschaftliche Gewicht des Geschäfts für die Beteiligten, Auswirkung, Zweck und Wichtigkeit des Geschäfts, die Vermögenslage der Beteiligten sowie die Mühewaltung des Gerichts daraufhin abzuwägen sind, ob und inwieweit eine Über- oder Unterschreitung des Regelwerts innerhalb der durch Mindest- und Höchstwert gegebenen Grenzen angebracht erscheint (vgl. BayObLG FamRZ 2003, 1128; FGPrax 2000, 129; BayObLGZ 1960, 158/166; Korintenberg/Reimann KostO 15. Aufl. § 30 Rn. 108; Rohs/Wedewer 81. Erg.-Lfg. April 2002 § 30 Rn. 37).

Hier bestand keine Veranlassung dazu, von dem Regelgeschäftswert abzuweichen. Weder sind die Vermögensverhältnisse der Betroffenen, welche über eine Altersrente von 314,99 EUR monatlich und ein Pflegegeld der Stufe III von 665 EUR monatlich sowie ein Sparvermögen von rund 45.000 EUR verfügt, als überdurchschnittlich zu bezeichnen noch stellten sich die rechtlichen Probleme als ausgesprochen schwierig und zeitaufwendig dar. Da es im Grunde genommen trotz der verschiedenen Verfahrensgegenstände nur um eine Betreuung ging, bestand auch aus diesem Grund kein Anlass zu einer Erhöhung des Geschäftswertes.

Ende der Entscheidung

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