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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 07.02.2001
Aktenzeichen: 3Z BR 258/00
Rechtsgebiete: FGG
Vorschriften:
FGG § 27 | |
FGG § 144a |
BayObLG Beschluss
LG Nürnberg-Fürth 4HK T 4926/00; AG Nürnberg
07.02.01
Der 3.Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Sprau sowie der Richter Dr. Schreieder und Dr. Nitsche
am 7.Februar 2001
in der Handelsregistersache
auf die sofortige weitere Beschwerde der Gesellschaft
beschlossen:
Tenor:
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde werden der Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 15.Juni 2000 und der Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 15.Mai 2000 aufgehoben.
II. Es wird festgestellt, dass die Gesellschaft nicht aufgelöst ist.
III. Der Geschäftswert wird auf 5000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Im Handelsregister war die A-GmbH mit dem Sitz - wie in § 1 Satz 2 des Gesellschaftsvertrags vom 31.3.1994 bestimmt - in B. eingetragen. Inzwischen verfügt die Gesellschaft dort nicht mehr über ein Geschäftslokal. Das Amtsgericht forderte deshalb den Geschäftsführer der GmbH auf, bis 31.3.2000 die Änderung der Satzungsbestimmung bezüglich des Sitzes herbeizuführen und diese Änderung zur Eintragung im Handelsregister anzumelden oder die Unterlassung durch Widerspruch zu rechtfertigen. Gleichzeitig wies es darauf hin, dass es nach Ablauf der Frist den Satzungsmangel feststellen werde, mit der Folge, dass die Gesellschaft aufgelöst werde. Durch Beschluss vom 15.5.2000 stellte das Amtsgericht fest, dass die Bestimmung von B. zum Sitz der Gesellschaft in § 1 Satz 2 der Satzung nichtig und die Gesellschaft dadurch aufgelöst sei. Die sofortige Beschwerde der Gesellschaft wies das Landgericht am 15.6.2000 zurück. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Gesellschaft. Am 12.1.2001 wurden im Handelsregister die Verlegung des Sitzes der GmbH von B. nach C. und die entsprechende Änderung der Satzung in § 1 Satz 2 (Sitz) eingetragen.
II.
1. Das zulässige Rechtsmittel ist begründet. Durch die Änderung der Satzung und deren Eintragung in das Handelsregister am 12.1.2001 ist der dem Beschluss des Amtsgerichts zugrundeliegende Satzungsmangel behoben worden. Für die Feststellung eines solchen Mangels gemäß § 144a Abs. 2 und 4 FGG ist daher kein Raum mehr. Die Gesellschaft ist nicht gemäß § 60 Abs. 1 Nr.6 GmbHG aufgelöst. Dies ist zur Klarstellung auszusprechen.
Bei der Satzungsänderung und deren Eintragung handelt es sich um neue Tatsachen, die der Senat bei seiner Entscheidung berücksichtigen konnte. Zwar ist das Gericht der weiteren Beschwerde grundsätzlich an den vom Erstbeschwerdegericht verfahrensfehlerfrei festgestellten Sachverhalt gebunden (§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG i.V.m. § 561 ZPO; BayObLG 1999, 17/20 m.w.N.). Die Eintragung der Satzungsänderung ist jedoch aus dem den Akten beigegebenen Registerblatt ersichtlich. Die Berücksichtigung dieser offenkundigen gerichtlich bescheinigten Tatsache gebieten zumindest die Grundsätze der Verfahrenswirtschaftlichkeit (vgl. BGHZ 53, 128/131f; 54, 132/135f; BGH NJW 1994, 579; NJW-RR 1998, 1284; BayObLGZ 1978, 140/142; KG OLGZ 1983, 428/431; OLG Düsseldorf WuM 2000, 625/626).
Der Senat braucht daher nicht zu entscheiden, ob, wie das Landgericht angenommen hat und wofür vieles spricht, im Hinblick auf die Einfügung des § 4a GmbHG durch Art. 9 HRefG v. 22.6.1998 (BGBl. I S.1474) gegen eine GmbH das Amtsauflösungsverfahren nach § 144a Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 und 2 FGG, § 60 Abs. 1 Nr.6 GmbHG eingeleitet werden kann, wenn die Gesellschaft unter ihrem im Gesellschaftsvertrag niedergelegten Sitz nicht mehr erreichbar ist (vgl. Lutter/Hommelhoff GmbHG 15.Aufl. § 4a Rn. 16 und § 60 Rn. 11; Baumbach/Hueck/Fastrich GmbHG 17. Aufl. § 4a Rn.9, anders ebenda Schulze-Osterloh Anhang zu § 77 Rn. 32).
2. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 31 Abs. 1 Satz 1, § 131 Abs. 2, § 30 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 KostO.
Ende der Entscheidung
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