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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 23.03.2004
Aktenzeichen: 3Z BR 265/03
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1896 Abs. 2
Ein Betreuer kann auch bei Vorliegen einer umfassend erteilten Vorsorgevollmacht bestellt werden, wenn aufgrund heftiger innerfamiliärer Streitigkeiten die Vollmacht im familiären Umfeld des Betroffenen nicht anerkannt wird und der Bevollmächtigte es deshalb ablehnt, von der Vollmacht Gebrauch zu machen.
3Z BR 265/03 3Z BR 266/03

Gründe:

I.

Das Vormundschaftsgericht bestellte mit Beschluss vom 17.7.2001 für den Betroffenen einen seiner Söhne zum Betreuer für die Aufgabenkreise Vermögenssorge und Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post. Ferner bestellte es eine Berufsbetreuerin als weitere Betreuerin für den Aufgabenkreis Vermögenssorge im Hinblick auf familieninterne Forderungen. Einwilligungsvorbehalt für Willenserklärungen, die Werte von mehr als 100 DM betreffen, wurde angeordnet. Im Hinblick auf eine bestehende Vorsorgevollmacht hat das Vormundschaftsgericht die Übertragung weiterer Aufgabenkreise für nicht erforderlich gehalten. Die Beschwerden des weiteren Beteiligten zu 1 und des Betroffenen gegen den amtsgerichtlichen Beschluss sind in der Folgezeit zurückgenommen worden.

Das Betreuungsverfahren ist gekennzeichnet von heftigen innerfamiliären Streitigkeiten. Der Betreuer ordnete gegenüber Familienangehörigen Einschränkungen der Möglichkeiten an, den Betroffenen zu besuchen. Am 22.8.2002 beantragte der weitere Beteiligte zu 1, ein Sohn des Betroffenen, beim Vormundschaftsgericht die Entlassung seines Bruders als Betreuer. Mit Schreiben vom 22.9.2002 beantragte der weitere Beteiligte zu 2, ein Sohn des Betroffenen, wegen eines vom Betreuer gegen die weitere Beteiligte zu 3 verhängten Besuchsverbots, Familienangehörigen das Besuchsrecht bei dem Betroffenen zu garantieren. Diese Anträge wies das Amtsgericht mit Beschluss vom 23.10.2002 zurück. Hiergegen legten die weiteren Beteiligten zu 1 und 3 Beschwerde ein.

Durch Beschluss vom 6.12.2002 erweiterte das Vormundschaftsgericht den Aufgabenkreis der Betreuung auf alle Angelegenheiten, einschließlich Vermögensangelegenheiten, Gesundheitssorge, Regelung des Umgangs, Besuchsrechts und des Aufenthalts, Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post, Entscheidung über Fernmeldeverkehr, Organisation der ambulanten Versorgung, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen und Sozialleistungsträgern. Eine Änderung in der Person des Betreuers erfolgte nicht. Auch der Aufgabenkreis der weiteren Betreuerin blieb unberührt. Die Einwilligungsvorbehalte blieben aufrechterhalten. Die weiteren Beteiligten legten gegen diese vormundschaftsgerichtliche Entscheidung mit Schreiben vom 17.12.2002 Beschwerde ein. Das Landgericht hat am 3.11.2003 den Aufgabenkreis des bestellten Betreuers präzisiert und das Rechtsmittel der weiteren Beteiligten im Übrigen zurückgewiesen. In einem weiteren Beschluss vom 6.11.2003 hat das Landgericht auch die Beschwerde gegen den vormundschaftsgerichtlichen Beschluss vom 23.10.2002 zurückgewiesen. Gegen beide Entscheidungen des Beschwerdegerichts richtet sich die weitere Beschwerde der weiteren Beteiligten vom 18.12.2003.

II.

Die zulässigen weiteren Beschwerden gegen die Beschlüsse vom 3. und 6.11.2003 haben in der Sache keinen Erfolg.

1. Die weiteren Beschwerden sind zulässig. Die Entscheidungen des Beschwerdegerichts unterliegen ohne Rücksicht auf die Statthaftigkeit oder Zulässigkeit der Erstbeschwerde der weiteren Beschwerde; der erfolglose Erstbeschwerdeführer ist insoweit beschwerdeberechtigt (Bassenge/Herbst/Roth FGG/RPflG 9. Aufl. § 27 FGG Rn. 1 und 7 m.w.N.).

2. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss vom 3.11.2003 ist nicht begründet.

a) Das Landgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:

Die weiteren Beteiligten seien beschwerdeberechtigt, weil es sich um die Erweiterung einer Betreuung von Amts wegen und nicht um eine Antragsbetreuung handle. Der Betroffene sei umfassend betreuungsbedürftig. Dies ergebe sich aus den vorliegenden gutachtlichen Stellungnahmen sowie aus dem Ergebnis der Anhörungen des Betroffenen. Die notarielle Generalvollmacht vom 28.2.2001 könne die Betreuung nicht entbehrlich machen, da der Betroffene zu diesem Zeitpunkt bereits geschäftsunfähig gewesen sei. Gleiches gelte für die privatschriftliche Vorsorgevollmacht vom 12.5.1998. Die umfassende Vollmacht sei erheblichen Zweifeln hinsichtlich ihrer Wirksamkeit ausgesetzt. Unter Berücksichtigung aller Umstände sei es fraglich, ob der Betroffene noch zum Zeitpunkt der Ausstellung der privatschriftlichen Vollmacht geschäftsfähig gewesen sei. Dies müsse hier aber abschließend nicht geklärt werden, da der bestellte Betreuer und Bevollmächtigte von der Vollmacht keinen Gebrauch mehr machen wolle. Somit gebe es keine Hindernisse mehr für die Bestellung eines Betreuers.

Zweifel an der Eignung des bestellten Betreuers seien nicht erkennbar. Den familienintern erhobenen Vorwürfen müsse die Kammer nicht nachgehen, da allein das Wohl des Betroffenen für die Entscheidung maßgebend sei. Dieser habe sich zufrieden über seine Pflege geäußert und sich auch wiederholt für seinen Sohn W. als Betreuer ausgesprochen. Angesichts der in der Familie des Betroffenen bestehenden Lagerbildung sei es nicht sachgerecht, ein Familienmitglied mit der Vermögenssorge zu betrauen, soweit familieninterne Forderungen berührt sind. Insoweit sei eine Berufsbetreuerin zu bestellen.

b) Dies hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO).

aa) Zu Recht hat das Landgericht die Beschwerdeberechtigung der weiteren Beteiligten nach § 69i Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 69g Abs. 1 Satz 1 FGG bejaht. Für eine Betreuung auf Antrag des Betroffenen sind Anhaltspunkte nicht ersichtlich.

bb) Der Aufgabenkreis eines Betreuers ist zu erweitern, wenn dies erforderlich wird. Die Vorschriften über die Bestellung des Betreuers gelten hierfür entsprechend (§ 1908d Abs. 3 BGB). Kann ein Volljähriger aufgrund einer psychischen oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Vormundschaftsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer (§ 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB). Eine Betreuung ist allerdings dann nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten oder durch andere Hilfen ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können (§ 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB). Eine Vorsorgevollmacht kann die Betreuung entbehrlich machen, jedoch nur dann, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut besorgt werden können (vgl. BayObLGZ 2003, 106/111).

Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht angenommen, dass die vom Betroffenen erteilten Vollmachten im konkreten Fall die Bestellung eines Betreuers nicht entbehrlich machen. Das Beschwerdegericht geht davon aus, dass der Betroffene bei der Erteilung der notariellen Vollmacht vom 28.2.2001 nach den vorliegenden Begutachtungen nicht mehr geschäftsfähig war und sie deshalb nichtig ist (§ 105 Abs. 1, § 104 Nr. 2 BGB). Es äußert Zweifel auch hinsichtlich der Gültigkeit der Vollmacht vom 12.5.1998. Ob diese tragfähig sind, obwohl zur Frage der Geschäftsfähigkeit im Mai 1998 gutachtlich belegte Stellungnahmen fehlen, kann dahinstehen. Jedenfalls reicht hier die, sei es auch umfassende, Bevollmächtigung nicht aus, um angesichts der konkreten familiären Situation und unter Beachtung der Haltung des Bevollmächtigten und derzeitigen Betreuers annehmen zu können, dass die Interessen des Betroffenen allein durch die Vollmacht auch ohne Bestellung eines Betreuers in gleicher Weise zu seinem Wohl gewahrt sind. Das Landgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Betreuer von der ihm erteilten Vollmacht keinen Gebrauch machen will und zur Wahrnehmung der Aufgaben, die zur Betreuung seines Vaters erforderlich sind, nur bereit ist, wenn ihm die auch rechtlich zweifelsfreie Stellung eines Betreuers eingeräumt wird. Diese Haltung beruht auf objektiv nachvollziehbaren Umständen, insbesondere den bestehenden familiären Streitigkeiten auch über die Wirksamkeit und Berechtigung der Vollmacht. Der Betroffene neigt auch im Zustand der gutachtlich festgestellten Geschäftsunfähigkeit dazu, Schriftstücke mit rechtsgeschäftlichem Erklärungswert, die ihm von anderen Familienmitgliedern unterbreitet werden, zu unterzeichnen. In kurzen Abständen finden sich widersprüchliche Erklärungen des Betroffenen, an die er sich dann in der Folge nicht erinnert. Dies führt dazu, dass das Handeln des als Bevollmächtigten bestellten Sohnes, soweit er sich auf die Vollmacht beruft, jedenfalls im familiären Kreis immer wieder in Frage gestellt wird. Weigert sich der Bevollmächtigte in einer solchen Situation, von der Vollmacht Gebrauch zu machen, ist das Wohl des auf eine umfassende Betreuung angewiesenen Betroffenen nicht mehr gewahrt. Diesem Wohl des Betroffenen kann nach alledem trotz erteilter Vollmacht nur durch die Bestellung eines Betreuers hinreichend Rechnung getragen werden.

cc) Auch die Bestimmung der Aufgabenkreise durch das Beschwerdegericht ist sachlich nicht zu beanstanden.

Nach § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB darf ein Betreuer nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Dies bedarf für jeden einzelnen Aufgabenkreis der Konkretisierung (vgl. BayObLG BtPrax 2002, 38 m.w.N.). Die Bestellung eines Betreuers für alle Angelegenheiten des Betroffenen ist vom Gesetz anerkannt (vgl. § 67 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 69l Abs. 1 Satz 1 FGG), soll aber die Ausnahme bleiben (vgl. BayObLGZ 1996, 262/263 m.w.N.). Nach dem Erforderlichkeitsgrundsatz (vgl. BayObLGZ 1994, 209/211 f.; BayObLG FamRZ 1995, 1085) kommt eine Betreuung des Betroffenen in allen seinen Angelegenheiten nur in Betracht, wenn er aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung keine seiner Angelegenheiten mehr selbst besorgen kann. Abzustellen ist dabei auf seine konkrete Lebenssituation. Voraussetzung ist, dass der Betroffene nicht mehr imstande ist, den seiner konkreten Lebenssituation entsprechenden Alltag wenigstens teilweise zu beherrschen und zu gestalten (vgl. BayObLG FamRZ 1998, 452/453 m.w.N.). Hinzu kommen muss, dass bezüglich sämtlicher Bereiche, welche die konkrete Lebenssituation des Betroffenen ausmachen, auch Handlungsbedarf besteht (vgl. BayObLG aaO und BtPrax 1995, 64/65).

Das Gutachten des Landgerichtsarztes vom 28.6.2001 kommt nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass der Betroffene erkrankungsbedingt alle Angelegenheiten nicht mehr eigenständig erledigen kann. Dieser Befund wird bestätigt durch die gutachtliche Stellungnahme von Prof. B. vom 21.10.2002, welche das Oberlandesgericht N. im Rahmen eines Zivilrechtsstreits des Betroffenen zu dessen Geschäftsfähigkeit in Auftrag gegeben hat. Der Betroffene befindet sich danach im Zustand einer fortgeschrittenen senilen Demenz und war bei seiner Untersuchung in allen zu prüfenden Qualitäten desorientiert. Der Erholung eines neuen Gutachtens bedurfte es nicht, da der Sachverständige mit überzeugender Begründung eine Verbesserung der psychischen Situation in den relevanten Bereichen ausgeschlossen hat. Angesichts der obwaltenden familieninternen Situation des Betroffenen wäre es nicht gerechtfertigt, einzelne Teilbereiche, die etwa seine Personensorge berühren, aus dem Aufgabenkreis des Betreuers herauszunehmen. Jede Ausnahme wäre zwangsläufig Kern neuer Auseinandersetzungen und würde dem Wohl des Betroffenen nicht dienen.

dd) Des Weiteren ist die Bestellung des Sohnes W. als Betreuer rechtlich nicht zu beanstanden.

Schlägt der Betroffene eine Person vor, so ist nach § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB diesem Vorschlag zu entsprechen, wenn es dem Wohl des Betroffenen nicht zuwiderläuft. § 1897 Abs. 4 BGB beschränkt das Ermessen des Tatrichters bei der Auswahl des Betreuers. Es ist im Grundsatz die Person zu bestellen, die der Betroffene wünscht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Wunsch des Betroffenen durch seine Krankheit beeinflusst ist. Dem Vorschlag des Betroffenen ist grundsätzlich und unabhängig von seiner Geschäftsfähigkeit zu entsprechen (BayObLG FamRZ 1996, 1374; NJWE-FER 2001, 234). Auch bei Personen mit eingeschränkter Willensbildung ist ihr natürlicher Wille vorrangig zu beachten (vgl. BayObLG BtPrax 1993, 171). Erforderlich ist nur, dass der Betroffene einen ernsthaften, von seinem natürlichen Willen getragenen, auf Dauer angelegten Wunsch geäußert hat (vgl. BayObLG aaO). Der Wille des Betroffenen kann allerdings unberücksichtigt bleiben, wenn die Bestellung der von ihm gewünschten Person seinem Wohl zuwiderläuft. Dies erfordert eine umfassende Abwägung aller Umstände. Die Nichtberücksichtigung des Vorschlags des Betroffenen setzt voraus, dass das Ergebnis der Abwägung deutlich gegen die Bestellung der vorgeschlagenen Person spricht. Es muss die konkrete Gefahr bestehen, dass der Vorgeschlagene die Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl führen kann und will. Allgemeine Befürchtungen nachteiligen Handelns reichen ebenso wenig aus wie die Möglichkeit, dass noch geeignetere Personen zur Verfügung stehen (BayObLG FamRZ 1999, 53; BtPrax 2002, 36/37; OLG Köln FamRZ 1999, 811).

Diesen Grundsätzen wird die landgerichtliche Entscheidung gerecht. Der Betroffene hat sich wiederholt dafür ausgesprochen, dass sein Sohn W. seine Angelegenheiten für ihn besorgen soll. Keiner der mehrfachen Anhörungen des Betroffenen ist zu entnehmen, dass er eine andere Person favorisiert hätte. Daraus durfte das Landgericht schließen, dass sich der Betroffene seinen Sohn W. als Betreuer wünscht. Den Akten ist auch nicht zu entnehmen, dass der bestellte Betreuer nicht zum Wohl des Betroffenen handeln würde. Vielmehr ergibt sich aus den Akten, dass der Betreuer das Wohl des Betroffenen zum Maßstab seines Handelns macht. Soweit die weitere Beschwerde charakterliche Mängel des bestellten Betreuers anführt, handelt es sich ausschließlich um Vorfälle, die in Bezug zu den Beschwerdeführern, insbesondere zu der weiteren Beteiligten zu 3, stehen und das Wohl des Betroffenen, das alleiniger Entscheidungsmaßstab ist, nicht berühren. Deshalb konnten solche Vorfälle hier nicht entscheidungserheblich sein.

ee) Zu Recht hat das Landgericht ferner die Vermögenssorge in Bezug auf familieninterne Forderungen nicht dem Sohn des Betroffenen, sondern einer Berufsbetreuerin übertragen.

Das Amtsgericht darf einen weiteren Betreuer nur dann bestellen, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen durch mehrere Betreuer besser besorgt werden können (§ 1899 Abs. 1 Satz 1 BGB) oder der andere Betreuer aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen verhindert ist (§ 1899 Abs. 4 BGB). Die Bestellung von mehreren Betreuern für den Betroffenen ist nicht in das freie Ermessen des Gerichts gestellt. Bei ihr handelt es sich um eine Ausnahme von dem Grundsatz der Einzelbetreuung (BayObLG NJW-RR 1998, 869; Palandt/Diederichsen BGB 63. Aufl. § 1899 Rn. 1).

Der Betroffene hat seinen Kindern verschiedentlich Darlehen gewährt und hat gegenüber der weiteren Beteiligten zu 3 einen Rentenanspruch aus einer Grundstücksübertragung auf deren verstorbenen Ehemann, der Sohn des Betroffenen war. Zu Letzterem war beim OLG N. ein Rechtsstreit anhängig. Es ist nicht fern liegend, dass auch künftig eine rechtliche Klärung familieninterner Ansprüche notwendig ist. Angesichts der verfahrenen familieninternen Situation ist es geboten, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, die zur Verminderung des vorhandenen Streitpotenzials führen können. Daher ist es sachgerecht, die Vermögenssorge, soweit sie familieninterne Forderungen betrifft, aus dem Verantwortungsbereich des ehrenamtlichen Betreuers, der zugleich Familienmitglied ist, herauszunehmen und sie einer Berufsbetreuerin zu übertragen. Die Verminderung möglichen Konfliktpotenzials liegt im Interesse des Betroffenen, der sich in dem familieninternen Streit, soweit er ihn noch nachvollziehen kann, nicht festgelegt hat oder festlegen will.

ff) Hingegen besteht aus Rechtsgründen keine Veranlassung, den Aufgabenkreis Umgangsrecht dem bestellten Betreuer zu entziehen und einem Berufsbetreuer zu übertragen. Nach den unter ee) genannten Grundsätzen ist die Bestellung eines weiteren Betreuers nur zulässig, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen hierdurch besser besorgt werden können. Dafür gibt es gegenständlich keine hinreichenden Anhaltspunkte. Es kann hier dahinstehen, ob und in welchem Umfang die Beschwerdeführer ein Recht auf Umgang mit dem Betroffenen haben (vgl. BayObLGZ 1993, 234/236; BayObLG FamRZ 2002, 907). Jedenfalls liegen im vorliegenden Fall die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung eines weiteren Betreuers für den Aufgabenkreis Umgangsrecht nicht vor. Auch die Ausführungen der weiteren Beschwerde enthalten keine Gesichtspunkte, weshalb ein Berufsbetreuer das Wohl des Betroffenen in Bezug auf seinen Umgang mit dem Beschwerdeführer besser besorgen könnte als der bestellte Betreuer. Die Darlegungen der weiteren Beschwerde stellen naturgemäß die Interessen der weiteren Beteiligten stark in den Vordergrund. Sie sind jedoch mit dem Wohl des Betroffenen nicht identisch. Sie sind somit nicht geeignet, die Gründe zu liefern, welche aus Rechtsgründen für die Bestellung eines weiteren Betreuers erforderlich wären. Auch im Übrigen ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte hierfür.

gg) Nach der getroffenen Entscheidung war für die beantragte Bestellung eines Vollmachtbetreuers nach § 1896 Abs. 3 BGB kein Raum mehr.

3. Die weitere Beschwerde gegen den landgerichtlichen Beschluss vom 6.11.2003 ist nicht begründet.

a) Das Landgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

Die Beschwerden der weiteren Beteiligten seien unzulässig, weil ihnen ein Beschwerderecht nicht zustehe. Zum Zeitpunkt des vormundschaftsgerichtlichen Beschlusses vom 23.10.2002 sei dem bestellten Betreuer der Aufgabenkreis der Personensorge im Allgemeinen und des Umgangsrechts im Besonderen nicht übertragen gewesen. Die von ihm getroffenen Maßnahmen des Umgangsrechts hätten ihre Rechtsgrundlage allein in der vom Betroffenen erteilten Vollmacht. Deshalb sei das Vormundschaftsgericht nicht für eine Regelung in diesem Bereich zuständig gewesen. Gegen die Ablehnung des Vormundschaftsgerichts, einen anderen Betreuer zu bestellen, bestehe kein Beschwerderecht der weiteren Beteiligten nach § 69g Abs. 1 FGG. Auch eine Verletzung subjektiver Rechte im Sinne von § 20 Abs. 1 FGG liege nicht vor.

b) Das Ergebnis der Entscheidung des Beschwerdegerichts ist nicht zu beanstanden.

aa) Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass den weiteren Beteiligten ein Beschwerderecht nach § 69g Abs. 1 FGG für einen Antrag auf Betreuerwechsel nicht zusteht. Die weiteren Beteiligten unterfallen zwar dem Personenkreis des § 69g Abs. 1 FGG; anfechtbar ist aber nicht die Ablehnung eines Betreuerwechsels. Der in § 69g Abs. 1 FGG genannte Katalog anfechtbarer Verfügungen ist über seinen Wortlaut hinaus nicht erweiterbar. (vgl. BayObLG FamRZ 1998, 1186/1187). Ferner sind eigene Rechte im Sinne von § 20 Abs. 1 FGG, die ein Beschwerderecht für die beantragte Betreuerentlassung begründen könnten, nicht ersichtlich.

bb) Gleiches gilt, soweit sich das Vormundschaftsgericht in seinem Beschluss vom 23.10.2002 zur Frage des Umgangsrechts geäußert hat. Wenngleich die Tenorierung nicht durchweg geglückt erscheint, so ergibt sich doch aus den Gründen, dass die Vormundschaftsrichterin es abgelehnt hat, Einzelheiten zum Umgang mit dem Betroffenen gesondert zu regeln. Eine Aufsichtsmaßnahme konnte nicht angeordnet werden, da hinsichtlich des Umgangs eine Betreuung nicht bestand. Deshalb konnten auch Rechte des Beschwerdeführers (§ 20 Abs. 1 FGG) durch die Ablehnung solcher Maßnahmen nicht verletzt werden.

4. Der Geschäftswert für die einzelnen weiteren Beschwerden wird auf je 3.000 EUR festgesetzt (§ 131 Abs. 2, § 30 KostO). Anhaltspunkte für eine Abweichung von dem Regelgeschäftswert von 3.000 EUR sind nicht ersichtlich. Trotz einheitlicher Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts sind für die verschiedenen Beschwerdegegenstände getrennte Geschäftswerte festzusetzen (vgl. BayObLG JurBüro 1985, 755/756).



Ende der Entscheidung

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