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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 07.04.2004
Aktenzeichen: 3Z BR 267/03
Rechtsgebiete: BGB, BVormVG


Vorschriften:

BGB § 1836a
BVormVG § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
Zum Erwerb für Betreuungen nutzbarer Kenntnisse durch ein Studium an der Pädagogischen Hochschule Moskau mit dem Abschluss "Diplom-Jurist/Baccalaureus des internationalen Rechts" bei schon vorhandenen Kenntnissen im deutschen Recht durch mehrere Semester Jurastudium und eine abgeschlossene Ausbildung zum Bankkaufmann.
Gründe:

I.

Am 15.10.2002 bestellte das Vormundschaftsgericht dem mittellosen Betroffenen durch einstweilige Anordnung den ehemaligen Betreuer vorläufig bis 15.4.2003 mit einem umfänglichen Aufgabenkreis. In dem Beschluss wird festgestellt, dass die Betreuung berufsmäßig geführt werde.

Eine zunächst vom Vormundschaftsgericht noch vor Fristablauf beabsichtigte endgültige Bestellung dieses Betreuers unterblieb, nachdem er das Gericht auf die Entbehrlichkeit einer weiteren berufsmäßigen Betreuung hingewiesen hatte. Stattdessen bestellte das Gericht am 25.8.2003 den jetzigen ehrenamtlichen Betreuer für alle Angelegenheiten des Betroffenen.

Mit Schreiben vom 4.1.2003 beantragte der ehemalige Betreuer für bis dahin erbrachte Leistungen Vergütung und Aufwendungsersatz in Höhe von 558,01 EUR aus der Staatskasse. Als Vergütung beanspruchte er für 15,68 Stunden zu je 31 EUR insgesamt 486,18 EUR. Das Vormundschaftsgericht bewilligte mit Beschluss vom 14.1.2003 den beantragten Entschädigungsbetrag.

Hiergegen legte der Beteiligte sofortige Beschwerde ein mit der Begründung, mangels Nachweisen über eine entsprechend höher qualifizierende Ausbildung könne dem ehemaligen Betreuer als ausgebildetem Bankkaufmann nur ein Stundensatz von 23 EUR zugestanden werden. Außerdem rügte er mit einem weiteren Schreiben verschiedene Vergütungspositionen.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 2.12.2003 die vormundschaftsgerichtliche Entscheidung abgeändert und die aus der Staatskasse zu leistende Entschädigung des ehemaligen Betreuers für seine Tätigkeit vom 16.10.2003 bis 31.12.2002 auf 393,11 EUR festgesetzt. Hierbei hat es den Zeitaufwand und die Fahrtkostenentschädigung wegen einer nicht für abrechnungsfähig gehaltenen Tätigkeit gekürzt und im Übrigen einen Stundensatz von 23 EUR herangezogen.

Mit der zugelassenen sofortigen weiteren Beschwerde strebt der ehemalige Betreuer eine Vergütung auf der Grundlage des Stundensatzes von 31 EUR an.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und vom Landgericht zugelassen. Es ist auch in der Sache begründet.

1. Das Landgericht hat in seiner Entscheidung ausgeführt:

Dem ehemaligen Betreuer stehe die von ihm begehrte Vergütung nicht zu einem Stundensatz von 31 EUR zu, weil er keine für Betreuungen nutzbaren Kenntnisse in einer abgeschlossenen Hochschulausbildung oder vergleichbaren abgeschlossenen Ausbildung i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Berufsvormündervergütungsgesetzes (BVormVG) erworben habe.

Er habe im Jahr 2001 nach einem acht Semester dauernden Präsenzstudium an der Moskauer Pädagogischen Universität die Qualifikation "Diplom-Jurist/Baccalaureus des internationalen Rechts" erworben. Hierbei seien ihm zwei Semester eines rechtswissenschaftlichen Studiums an der Universität Regensburg angerechnet worden. Damit liege zwar eine abgeschlossene Hochschulausbildung vor. Diese habe aber keine für Betreuungen nutzbare Kenntnisse vermitteln können.

Die Studienrichtung sei ausweislich der Anlage zum Diplom das Internationale Recht mit Spezialisierung im Recht der Europäischen Union gewesen. Der ehemalige Betreuer habe insgesamt 8128 Veranstaltungsstunden in 58 verschiedenen Fächern und 6 Sonderkursen nachgewiesen. Seine Leistungen seien überwiegend benotet worden, und zwar mit dem Prädikat "sehr gut", zu einem geringen Teil auch nur mit "gut". Bei etwa einem Drittel der Studienfächer finde sich der Vermerk "Testat".

Ein Teil der Fächer sei allgemein bildender Natur gewesen (z.B. Geschichte, Philosophie, Logik, Mathematik, Umweltschutz, Latein, Rhetorik u. a. m.). Weitere insgesamt 552 Stunden seien auf die Fachgebiete "Soziologie, Juristische Psychologie, Psychologie und Menschenkenntnis, Psychologie des Alters und Pädagogik, Sozialpsychologie" sowie "Pädagogischen Theorien, Systeme, Technologien" entfallen.

Die juristische Ausbildung habe zwar einen gewissen Bezug zum deutschen Recht aufgewiesen, dieser sei aber sehr begrenzt geblieben. Der ehemalige Betreuer habe Kursarbeiten verfasst zu "Vertragsrecht in Russland, Deutschland, Großbritannien", "Strafrecht in Russland, Deutschland und Großbritannien" und "Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, öffentliches Recht, Staatsrecht (Russland, Deutschland und Großbritannien)". Inwieweit in weiteren Studienfächern insbesondere Staats- und Rechtswissenschaftsgeschichte des Auslands, Verfassungsrecht des Auslands sowie Völkerrecht und Recht der Europäischen Gemeinschaft jeweils ein Bezug zur deutschen Rechtsordnung hergestellt worden sei, könne den vorgelegten Unterlagen nicht entnommen werden. Selbst wenn man aber zu Gunsten des ehemaligen Betreuers unterstelle, dass dieses jeweils zur Hälfte geschehen sei, ergebe sich ein zeitlicher Anteil von 338 Stunden. Dieser sei in Bezug zur der gesamten Stundenzahl des Studiums vom 8128 Stunden zu setzen. Hieraus werde deutlich, dass die rechtswissenschaftliche Ausbildung des ehemaligen Betreuers in ihrem Kernbereich nicht auf die Vermittlung von Kenntnissen des deutschen Rechts ausgerichtet gewesen sei, selbst wenn sie auch die Vermittlung betreuungsrelevanten Wissens im deutschen Recht zum Inhalt gehabt habe.

Dasselbe treffe auch zu für die Ausbildungsteile mit Bezug zu Psychologie, Pädagogik und Soziologie. Zwar könnten auch in diesen Fächern grundsätzlich für Betreuungen nutzbare Kenntnisse vermittelt werden. Jedoch falle die Zahl der hierfür aufgewandten Stunden mit 522 gegenüber der oben genannten Gesamtstundenzahl ebenfalls nicht derart ins Gewicht, dass vom Kernbereich der Ausbildung zum Diplom-Juristen gesprochen werden könne.

Es sei auch nicht zulässig, die in den betreuungsrelevanten Teilgebieten Deutsches Recht, Soziologie, Psychologie und Pädagogik erworbenen partiellen Fachkenntnisse zu addieren, um auf diese Weise das Erfordernis des Ausbildungsschwerpunktes zu erfüllen. Vielmehr sei die Tiefe der erworbenen Kenntnisse für jede Fachrichtung isoliert festzustellen. Nur dann könne von "besonderen Kenntnissen" gesprochen werden, die - bezogen auf ein bestimmtes Fachgebiet - über ein Grundwissen deutlich hinausgehen.

Auch die übrigen von dem ehemaligen Betreuer nachgewiesenen Qualifikationen rechtfertigten nicht die Zuerkennung eines Stundensatzes von 31 EUR. Eine abgeschlossene Lehre als Bankkaufmann könne nur zu einem Stundensatz von 23 EUR führen, ebenso wie die nach § 76 Abs. 3 BBiG zuerkannte fachliche Eignung zur Ausbildung von Bankkaufleuten. Das in Deutschland nicht abgeschlossene Jurastudium erfülle ebenfalls nicht die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVormVG. Die Zulassung als Anwalt in Großbritannien stelle keinen eigenständigen Ausbildungsabschluss dar, sondern nur die staatliche Anerkennung einer bereits nachgewiesenen Qualifikation. Auch die von einer britischen Bildungsinstitution bescheinigte Vergleichbarkeit des in Russland erworbenen Abschlusses mit einer bestimmten britischen Ausbildung helfe nicht weiter. Hiermit seien inhaltliche Aussagen über die Verwertbarkeit der erworbenen Kenntnisse für die Führung einer Betreuung in Deutschland nicht verbunden. Schließlich könne allein der Umstand, dass der ehemalige Betreuer hin und wieder einzelne Lehrveranstaltungen an einer Hochschule halte, nicht bedeuten, dass ihm der höhere Stundensatz zuzuerkennen sei, weil es nicht auf die aktuelle Tätigkeit, sondern auf die abgeschlossene Ausbildung ankomme.

2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung (§ 27 Abs. 2 FGG, § 546 ZPO) nicht in vollem Umfang stand.

a) Die nach § 1836a BGB aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung beträgt für jede Stunde der für die Führung der Betreuung aufgewandten und erforderlichen Zeit 18 EUR. Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so erhöht sich diese Vergütung auf 31 EUR, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossenen Ausbildung erworben sind (§ 1 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 BVormVG, § 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB). Besondere Kenntnisse i. S. von § 1 Abs. 1 Satz 2 BVormVG sind Kenntnisse, die - bezogen auf ein bestimmtes Sachgebiet - über ein Grundwissen deutlich hinausgehen (BayObLGZ 1999, 339 ff. = FamRZ 2000,844). Für die Führung einer Betreuung nutzbar sind Fachkenntnisse, die ihrer Art nach betreuungsrelevant sind und den Betreuer befähigen, seine Aufgaben zum Wohl des Betreuten besser und effektiver zu erfüllen und somit eine höhere Leistung zu erbringen (BayObLG aaO). Das Gesetz begnügt sich hierbei mit der potenziellen Nützlichkeit dieser Fachkenntnisse; eine konkrete Nutzung des vom Betreuer vorgehaltenen Wissens wird nicht verlangt (BGH FamRZ 2003, 1653).

b) Diese Voraussetzung trifft jedenfalls zu auf Kenntnisse, die zur rechtlichen Vertretung des Betroffenen allgemein nutzbar sind. Angesichts des Wesens der Betreuung als rechtliche Vertretung i. S. v. § 1901 Abs. 1 BGB kommt rechtlichen Kenntnissen eine grundlegende Bedeutung zu, insbesondere Kenntnissen im Gesundheits-, Zivil-, Sozialleistungs- und Versorgungs-, Verwaltungs- und Steuerrecht einschließlich des jeweiligen Verfahrensrechts (BayObLGZ 1999, 339/341 = FamRZ 2000, 844; BayObLG BtPrax 2003, 135). Es muss sich allerdings grundsätzlich um verwertbare Kenntnisse des deutschen Rechts handeln, die in der Ausbildung erworben wurden (BayObLG BtPrax 2001, 218 [Ls.] und 2003, 135). Erforderlich ist überdies, dass die Ausbildung in ihrem Kernbereich auf die Vermittlung nutzbarer Kenntnisse ausgerichtet ist, wie etwa bei den Studien in Rechtswissenschaft/Rechtspflege (BayObLGZ 1999, 339/342). Dem Sinn und Zweck der mit § 1 Abs. 1 Satz 2 BVormVG getroffenen Vergütungsregelung entspricht ersichtlich nicht, einen erhöhten Stundensatz schon dann zu gewähren, wenn die Ausbildung wegen der Komplexität der betreffenden Fachrichtung daneben auch die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse zum Inhalt hat (BayObLG aaO).

c) Zwar hat der Senat wiederholt entschieden, dass das Studium eines ausländischen (in den gegebenen Fällen: des türkischen) Rechts keine für Betreuungen in Deutschland verwertbaren Kenntnisse vermitteln kann (vgl. BayObLG BtPrax 2001, 205 und 2001, 218 [Ls.]). Jedoch unterscheidet sich das von dem ehemaligen Betreuer absolvierte Studium von solchen Fällen, in denen die Ausbildung ausschließlich - oder zumindest mit eindeutigem Schwerpunkt - nur eine fremde Rechtsordnung zum Gegenstand hat.

aa) Es weist folgende Besonderheiten auf: Das Studium hatte mehrere vertiefte Bezüge zum deutschem Recht, indem der ehemalige Betreuer in drei Kursarbeiten sich rechtsvergleichend auch mit deutschem Privat- und öffentlichem Recht befasst hatte.

Der Kandidat hatte in diesem Fall besondere Voraussetzungen für eine nicht nur oberflächliche Behandlung des deutschen Rechts auf seiner Seite, weil er Vorkenntnisse als ausgebildeter Bankkaufmann mit der zusätzlichen Befähigung zur Ausbildung von Bankkaufleuten in Deutschland mitbrachte sowie innerhalb der Hochschulausbildung 2 Semester Rechtswissenschaft in Deutschland studiert hatte.

Zwar hat das Landgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass diese Umstände jeweils für sich genommen nicht ausreichen, um dem ehemaligen Betreuer eine Vergütung auf der Grundlage des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVormVG zuzubilligen. Sie können aber im Rahmen der wertenden Gewichtung, welcher allgemeine Nutzen den im Studium erworbenen Kenntnissen des deutschen Rechts im Hinblick auf ihre Intensität zuzusprechen ist, nicht außer Betracht bleiben.

Zumindest teilweise Bezug zum deutschen Recht - ohne dass sich der zeitliche Anteil insoweit genauer quantifizieren ließe -, hatten auch eine Reihe weiterer Fächer innerhalb der Studiums: Das dürfte auf die vom Landgericht erwähnten Gebiete "Staats- und Rechtswissenschaftsgeschichte des Auslands, Verfassungsrecht des Auslands, Privates Völkerrecht und Öffentliches Völkerrecht" zutreffen, aber auch auf die weiteren Fächer "Internationales öffentliches Recht" und "Internationales Privatrecht".

bb) Wertet man das von dem ehemaligen Betreuer absolvierte Studium - unter Würdigung des zeitlichen Umfangs der juristischen Fächer insgesamt und des Anteils unter diesen mit Bezug zum deutschen Recht einschließlich der beiden in Deutschland verbrachten Fachsemester - inhaltlich unter Berücksichtigung der bei ihm offenkundig bereits vorhandenen Vorkenntnisse, erscheint der Schluss gerechtfertigt, dass er mit den von ihm gehörten bzw. bearbeiteten Teilgebieten hinreichend tief in die deutsche Rechtsordnung eingedrungen ist, um hierdurch für Betreuungen nutzbare Fachkenntnisse zu erwerben. Zudem wurde ihm durch den hohen Anteil an rechtsvergleichenden bzw. grundlagenbezogenen Materien auch das Erlernen des juristischen Handwerks durch rechtswissenschaftliches und -systematisches Denken sowie juristische Methodik ermöglicht (vgl. BayObLG BtPrax 2003, 135/136), und zwar mit Anwendungsmöglichkeiten auch im deutschen Recht. Hierdurch unterscheidet sich die Fallgestaltung, wie ausgeführt, von einem nur auf eine einzige fremde Rechtsordnung bezogenen ausländischen Studium.

d) Es entspricht ferner ganz überwiegender Auffassung, dass fundierte psychologische und pädagogische Kenntnisse für die Führung von Betreuungen allgemein nutzbar sind (BayObLGZ 2000, 291/294 m.w.N.; vgl. auch OLG Dresden FamRZ 2000, 847; OLG Zweibrücken BtPrax 2001, 43; OLG Jena NJ 2002, 375 [Ls]; OLG Hamm BtPrax 2002, 43). Werden derartige Kenntnisse im Rahmen eines Hochschulstudiums z.B. für das Lehramt erworben, können sie den Anspruch des Betreuers auf eine Erhöhung der Vergütung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVormVG begründen (BayObLG aaO; OLG Dresden aaO, OLG Zweibrücken aaO; OLG Hamm aaO).

Der ehemalige Betreuer hat derartige Kenntnisse ebenfalls im Rahmen seines Studiums erworben. Bereits der zeitliche Umfang der entsprechenden Fächer, wobei nach Ansicht des Senats zwischen Pädagogik und Psychologie im hier interessierenden Zusammenhang nicht scharf zu trennen ist, von 522 Stunden sowie der Umstand, dass die Ausbildung an der Pädagogischen Universität Moskau stattfand und der Kandidat eine seiner drei Abschlussprüfungen im Fach Pädagogik abgelegt hat, steht der Einschätzung entgegen, dass es sich nur um einen untergeordneten und unbedeutenden Teil der Ausbildung außerhalb ihres Kernbereichs gehandelt haben kann.

e) Somit ist festzustellen, dass der ehemalige Betreuer für Betreuungen nutzbare besondere Kenntnisse im Rahmen einer Hochschulausbildung erworben hat. Dass die Ausbildung an einer ausländischen Hochschule absolviert wurde, steht ihrer vergütungserhöhenden Wirkung i. S. von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVormVG nicht grundsätzlich entgegen, wenn der Studiengang einer inländischen Ausbildung vergleichbar ist (vgl. BayObLG Beschluss vom 10.3.2004 - 3Z BR 15/04). Bei Fehlen einer förmlichen Anerkennung des Studienabschlusses kann dies auch dann zu bejahen sein, wenn die zuständige Kultusverwaltung die Vergleichbarkeit auf andere Weise zum Ausdruck gebracht hat, zum Beispiel durch Bescheinigung einer Lehrbefähigung oder den Einsatz als Prüfer (BayObLG aaO). Hier scheidet nach den vom Landgericht eingeholten Erkundigungen eine Anerkennung aus, weil diese im gegebenen Fall zum einen außerhalb der Zuständigkeit der Kultusverwaltung liegt und zum anderen nach Auskunft der Präsidentin des OLG München nur für bestimmte, ihn nicht betreffende Personengruppen vorgesehen sei. Der Senat würdigt aber den Umstand, dass der ehemalige Betreuer an der Technischen Universität C./Fakultät für Wirtschaftswissenschaften innerhalb des Lehrstuhls für Finanzwirtschaft und Bankbetriebslehre über mehrere Jahre hinweg - wenn auch in zeitlich sehr begrenztem Umfang - eine Lehrveranstaltung zum Bankrecht gehalten hat, als indirekte Anerkennung der Vergleichbarkeit seiner Hochschulausbildung mit einem inländischen Studium durch eine hierzu berufene Institution.

3. Deshalb ist die Entscheidung des Landgerichts, mit welcher dem ehemaligen Betreuer nur ein Stundensatz von 23 EUR zugebilligt wurde, insoweit abzuändern. Da die Beschwerde auf diese Rechtsfrage beschränkt war, kann der Senat in der Sache abschließend entscheiden. Der vom Landgericht - insoweit unangefochten - zugrunde gelegte Zeitaufwand von 14,18 Stunden führt bei einem Stundensatz von 31 EUR zu einer Vergütung von 439,58 EUR. Unter Hinzurechnung des vom Landgericht für richtig gehaltenen Aufwendungsersatzes von insgesamt 66,97 EUR ergibt sich der Gesamtbetrag der aus der Staatskasse zu leistenden Entschädigung von 506,55 EUR.

Der Geschäftswert ist der Unterschiedsbetrag zwischen der zuerkannten Entschädigung und dem vom Landgericht bewilligten Betrag, mithin 113,44 EUR.



Ende der Entscheidung

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