Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 29.09.1999
Aktenzeichen: 3Z BR 271/99
Rechtsgebiete: FGG, BvormVG, BBiG


Vorschriften:

FGG § 29 Abs. 2
FGG § 69e Satz 1
FGG § 56g Abs. 5 Satz 1
BVormVG § 1 Abs. 1 Satz 2
BBiG § 76 Abs. 1
BBiG § 76 Abs. 3
FGG § 13a Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BayObLG

Beschluß

29.09.1999

3Z BR 271/99 LG Bayreuth 15 T 75/99 AG Bayreuth XVII 1012/92

Der 3. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Karmasin sowie der Richter Dr. Nitsche und Fuchs am 29. September 1999 in der Betreuungssache auf die sofortige weitere Beschwerde der Staatskasse beschlossen:

Tenor:

I. Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Bayreuth vom 28. Juli 1999 wird zurückgewiesen.

II. Die Staatskasse hat dem Betreuer die durch die Rechtsbeschwerde entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe:

I.

Für den Betroffenen ist ein Betreuer bestellt. Dieser war zuletzt als Leiter der Kreditabteilung einer Großbank beschäftigt und führt gemäß Feststellung des Amtsgerichts die Betreuung berufsmäßig. Er beantragte, ihm einen Stundensatz für die Betreuung in Höhe von 60 DM zu bewilligen. Mit Beschlüssen vom 28. 6. 1999 und 5. 7. 1999 legte das Amtsgericht bei der Festsetzung der ihm aus der Staatskasse zu bewilligenden Vergütung lediglich einen Stundensatz von 45 DM zugrunde. Mit Beschluß vom 28. 7. 1999 hat das Landgericht sowohl die sofortige Beschwerde des Betreuers als auch die der Staatskasse zurückgewiesen und die sofortige weitere Beschwerde zugelassen. Gegen den Beschluß des Landgerichts wendet sich nur noch die Staatskasse mit der sofortigen weiteren Beschwerde, mit der sie geltend macht, daß der Antragsteller nur eine Betreuervergütung von 35 DM verlangen könne, da er seine Kenntnisse weder durch eine abgeschlossene Berufsausbildung noch durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben habe.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig. Es ist gemäß § 29 Abs. 2 i. V. m. § 69e Satz 1, § 56g Abs. 5 Satz 1 FGG statthaft und vom Landgericht zugelassen (§ 56g Abs. 5 Satz 2 FGG). Die sofortige weitere Beschwerde der Staatskasse bleibt jedoch ohne Erfolg.

1. Hat das Vormundschaftsgericht festgestellt, daß der Betreuer die Betreuung berufsmäßig führt, so hat es ihm für seine Tätigkeit eine Vergütung zu bewilligen (§ 1908i Abs. 1 Satz 1, § 1836 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 BGB). Ist der Betreute mittellos, kann der Betreuer Vergütung aus der Staatskasse verlangen, und zwar je nach seiner Qualifikation für jede Stunde der für die Betreuung aufgewandten und erforderlichen Zeit 35, 45 oder 60 DM (§ 1836a BGB, § 1 Abs. 1 BVormVG).

2. Das Landgericht hat ausgeführt: Dem Betreuer stehe ein Stundensatz von 45 DM zu. Die von ihm durchlaufene Ausbildung sei einer abgeschlossenen Lehre gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BVormVG gleichzustellen. Entscheidendes Kriterium sei die erfolgreich abgeschlossene Ausbilderprüfung. Daß die Kenntnisse, die der Betreuer während seiner Ausbildung im Bankgewerbe und während seiner Berufstätigkeit erworben habe, für die Führung einer Betreuung grundsätzlich nutzbar seien, stehe außer Zweifel.

3. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand (§ 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO).

Die Feststellungen des Landgerichts tragen die von der Staatskasse beanstandete Zubilligung eines Stundensatzes von 45 DM.

a) Zur Bestimmung des dem Betreuer zustehenden Stundensatzes hat der Gesetzgeber die Qualifikation des Betreuers verbindlich nach der Art seiner Ausbildung in einer dreistufigen Skala typisiert (BayObLGZ 1999 Nr. 60; BT-Drucks. 13/7158 S. 27). Der Mindeststundensatz beträgt 35 DM. Er erhöht sich auf 45 bzw. 60 DM, wenn der Betreuer seine Fachkenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre bzw. eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule erworben hat (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BVormVG). Um ein zu grobes Raster zu vermeiden (vgl. Barth-Wagenitz BtPrax 1996, 118/120), hat der Gesetzgeber jedoch einer abgeschlossenen Lehre bzw. Hochschulausbildung jeweils "vergleichbare" abgeschlossene Ausbildungen gleichgestellt.

Durch eine einer abgeschlossenen Lehre vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind die Fachkenntnisse grundsätzlich dann, wenn sie im Rahmen der Ausbildung vermittelt wurden und die Ausbildung in ihrer Wertigkeit einer abgeschlossenen Lehre entspricht sowie einen formalen Abschluß aufweist (vgl. zur Hochschulausbildung BayObLG aaO; Barth/Wagenitz aaO).

Einer abgeschlossenen Lehre gleichwertig ist eine Ausbildung in der Regel, wenn sie staatlich reglementiert oder zumindest staatlich anerkannt ist (vgl. Barth/Wagenitz aaO), der durch sie vermittelte Wissenstand nach Art und Umfang dem durch eine Lehre vermittelten entspricht (vgl. auch § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVormVG) und ihr Erfolg durch eine vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle abgelegte Prüfung belegt ist (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BVormVG; vgl. BayObLG aaO; Barth/Wagenitz aaO).

b) Im vorliegenden Fall hat der Betreuer seine Kenntnisse zwar nicht in einer staatlich reglementierten oder anerkannten Ausbildung erworben und auch keine Fachprüfung vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle abgelegt. Dies ist jedoch nicht ausnahmslos nötig. Eine anerkannte gleichwertige Ausbildung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 BVormVG kann auch vorliegen, wenn der Staat in einem förmlichen Verfahren eine Tätigkeit als Ausbildung anerkennt. Eine solche Anerkennung liegt hier vor.

Der Betreuer hat die Berechtigung erworben, Bankkaufleute auszubilden. Nach § 76 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) besitzt die dafür erforderliche fachliche Eignung, wer das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat und

1. die Abschlußprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat,

2. eine Abschlußprüfung an einer deutschen Hochschule, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten deutschen Ingenieurschule oder höheren Wirtschaftsfachschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist oder

3. eine anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte oder vor einer Prüfungsbehörde in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist.

Nach § 76 Abs. 3 BBiG kann die nach Landesrecht zuständige Behörde Personen, die den Voraussetzungen des Abs. 1 nicht entsprechen, die fachliche Eignung nach Anhörung der Industrie- und Handelskammer widerruflich zuerkennen. Diese Regelung dient der Vermeidung von Härtefällen (Knopp/Kraegeloh BBiG 4. Aufl. § 76 Rn. 5). Dabei dürfen keine geringeren fachlichen Anforderungen gestellt werden (vgl. Wohlgemut BBiG 2. Aufl. Rn. 10). Die Behörde prüft in einem förmlichen Verfahren, ob die Fachkenntnisse des Bewerbers ausreichen, um als Ausbilder in einem anerkannten Ausbildungsberuf tätig sein zu können. Erkennt die Behörde mit Bescheid nach § 76 Abs. 3 BBiG an, daß der Antragsteller die als Ausbilder erforderliche fachliche Eignung besitzt, so ersetzt sie durch ihre Entscheidung die nach Absatz 1 erforderliche fehlende Ausbildung und Prüfung.

Die Verwaltungsbehörde hat dem Betreuer mit Bescheid vom 23. 9. 1983 nach § 76 BBiG bescheinigt, daß er - ohne förmliche Ausbildung und Prüfung - die Fachkenntnisse besitzt, um seinerseits als Ausbilder tätig sein zu können. Bei dieser Sachlage kann die Auffassung des Landgerichts, die Vergütung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 BVormVG könne nicht mit der Begründung versagt werden, der Betreuer besitze keine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung, aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.

4. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG.



Ende der Entscheidung

Zurück