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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 14.12.2001
Aktenzeichen: 3Z BR 282/01
Rechtsgebiete: FGG


Vorschriften:

FGG § 18
FGG § 20 Abs. 1
Es besteht kein Anspruch darauf, dass Beschlussgründe im Verfahren nach § 18 FGG abgeändert werden.
Gründe:

I.

Gemäß Verfügung vom 10.1.1994 leitete das Amtsgericht ein Verfahren ein zur Prüfung, ob für den Betroffenen ein Betreuer zu bestellen sei.

Mit Beschluss vom 3.3.1997 sah das Amtsgericht von einer solchen Maßnahme ab. Der Sachverständige Dr. B. sei in seinem Gutachten vom 19.2.1997 aufgrund des bisher vorliegenden Aktenmaterials zu dem Ergebnis gelangt, dass bei dem Betroffenen zwar eine psychische Behinderung im Sinne von § 1896 Abs. 1 BGB vorliege, dass diese in ihren Auswirkungen aber nicht dazu führe, dass der Betroffene seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen könne. Diesem Ergebnis schließe sich das Gericht an.

Gegen den Beschluss legte der Betroffene Beschwerde ein. Die Eröffnung des Betreuungsverfahrens sei rechtswidrig gewesen. Die Länge des Betreuungsverfahrens begründe den Tatbestand der Körperverletzung. Der Beschluss könne in seiner Begründung nicht aufrecht erhalten bleiben. Die Feststellung, er, der Betroffene, sei ein psychisch "Behinderter", sei willkürlich.

Das Landgericht verwarf die Beschwerde am 20.3.1997 als unzulässig. Der Betroffene sei durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert. Die Bestellung eines Betreuers sei abgelehnt worden. Das dem Beschluss zugrunde liegende Verfahren und die Beschlussgründe begründeten keine Beschwer im Rechtssinn.

Die weitere Beschwerde des Betroffenen ist vom Senat mit Beschluss vom 18.12.1997 als unzulässig verworfen worden, weil sie den gesetzlichen Formvorschriften nicht entsprach.

Mit Schreiben vom 21.1.2001 beantragte der Betroffene beim Amtsgericht, aus der Begründung des Beschlusses vom 3.3.1997 die Feststellung "Es lasse sich daher resümierend festhalten, dass bei dem Betroffenen eine psychische Behinderung im Sinne von § 1896 Abs. 1 BGB vorliege" zu streichen.

Das Amtsgericht lehnte den Antrag am 1.2.2001 ab. Für die beantragte Änderung der Gründe des Beschlusses vom 3.3.1997 bestehe keine Rechtsgrundlage.

Die Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht mit Beschluss vom 16.3.2001 verworfen. Das Rechtsmittel sei unzulässig, da der Betroffene durch die angefochtene Entscheidung wie schon durch den Beschluss vom 3.3.1997 nicht beschwert sei.

Gegen die Entscheidung des Landgerichts wendet sich der Betroffene mit der weiteren Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig. Insbesondere ist der Betroffene insoweit beschwerdeberechtigt (§ 29 Abs. 4, § 20 Abs. 1 FGG; vgl. BayObLGZ 1993, 253/255; Keidel/Kahl FGG 14.Aufl. § 27 Rn.10).

Die weitere Beschwerde bleibt jedoch ohne Erfolg. Das Landgericht hat die Erstbeschwerde des Betroffenen zu Recht verworfen. Dem Betroffenen fehlt für die Erstbeschwerde die erforderliche Beschwerdeberechtigung.

1. Gemäß § 20 Abs. 1 FGG setzt die Berechtigung zur Beschwerde gegen eine Verfügung des Gerichts erster Instanz voraus, dass der Beschwerdeführer durch die Verfügung in einem Recht beeinträchtigt wird.

Recht in diesem Sinne ist jedes durch Gesetz verliehene oder durch die Rechtsordnung anerkannte, von der Staatsgewalt geschützte private oder öffentliche subjektive Recht, nicht dagegen schon ein rechtliches oder berechtigtes wirtschaftliches, ideelles oder sonstiges Interesse. Beeinträchtigt wird das Recht, wenn die angefochtene Entscheidung unmittelbar nachteilig in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers eingreift, indem sie dessen Recht aufhebt, beschränkt oder mindert, die Ausübung des Rechts stört oder erschwert oder eine Verbesserung der Rechtsstellung vorenthält (vgl. BayObLGZ 1998, 82/84 m. w. N.).

2. Der Betroffene wird durch den Beschluss des Amtsgerichts vom 1.2.2001 nicht in einem Recht beeinträchtigt, wobei hier dahingestellt bleiben kann, ob dies auch für die in dem Beschluss vom 3.3.1997 getroffene Feststellung gilt, dass bei dem Betroffenen eine psychische Behinderung im Sinne von § 1896 Abs. 1 BGB vorliege.

a) Gegen den Beschluss vom 3.3.1997 war das Rechtsmittel der Beschwerde (§ 19 Abs. 1 FGG), gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts vom 20.3.1997 ist das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde statthaft (§ 27 Abs. 1 Satz 1 FGG). Soweit der Senat die weitere Beschwerde des Betroffenen vom 9.11.1997 mit Beschluss vom 18.12.1997 wegen Formmangels verworfen hat, ist die Wiederholung des Rechtsmittels zulässig (vgl. BayObLGZ 1981, 210/212 f.; BayObLG FamRZ 1998, 1055; Bassenge/Herbst FGG/RPflG 8.,Aufl. Vor §§ 19-30 FGG Rn.16), wobei hier dahinstehen kann, ob dem die inzwischen verstrichene Zeit entgegensteht.

b) Das Gesetz bietet dem Betroffenen dagegen nicht die Möglichkeit, das Ziel der Streichung der beanstandeten Feststellung zusätzlich zu dem nach der Verfahrensordnung vorgesehenen Rechtsmittelzug auch noch in einem Änderungsverfahren zu verfolgen.

Davon abgesehen ermächtigt § 18 Abs. 1 FGG das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen zwar, eine von ihm erlassene Verfügung, die es nachträglich für ungerechtfertigt erachtet, zu ändern, d.h. sie aufgrund anderer tatsächlicher oder rechtlicher Würdigung oder wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen oder Beweismittel (vgl. Bassenge/Herbst § 18 FGG Rn.10) völlig oder teilweise ersatzlos aufzuheben, zu ergänzen oder durch eine anderweitige Regelung zu ersetzen (vgl. Keidel/Schmidt § 18 Rn.1). Damit korrespondiert für den Betroffenen der Verfügung jedoch allenfalls dann ein Anspruch auf Überprüfung der tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen der Verfügung, wenn er nicht nur - wie hier - lediglich eine Änderung der Begründung der Verfügung, sondern vielmehr eine Änderung der mit der Verfügung getroffenen Regelung anstrebt.

c) Unter diesen Umständen kann die nachträgliche Ablehnung von Richtern der Beschwerdekammer durch den Betroffenen jedenfalls deshalb keine Bedeutung erlangen, weil eine andere Entscheidung als die Verwerfung der BBeschwerde nicht möglich war.

Ende der Entscheidung

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