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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 25.10.2000
Aktenzeichen: 3Z BR 290/00
Rechtsgebiete: BVormVG


Vorschriften:

BVormVG § 1 Abs. 1 Satz 2
1. Die aus dem Hochschulstudium und dem Vorbereitungsdienst bestehende und mit der zweiten Staatsprüfung abgeschlossene Ausbildung für das Lehramt an höheren Schulen ist insgesamt eine einer abgeschlossenen Hochschulausbildung vergleichbare abgeschlossene Ausbildung.

2. Die im Rahmen dieser Ausbildung erworbenen psychologischen und pädagogischen Kenntnisse sind besondere, für die Führung von Betreuungen allgemein nutzbare Kenntnisse.


BayObLG Beschluß

LG Bayreuth 15 T 103/00; AG Bayreuth XVII 31/93

3Z BR 290/00

25.10.00

BayObLGZ 2000 Nr. 63

Der 3.Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Sprau sowie der Richter Dr. Plößl und Dr. Schreieder

am 25.Oktober 2000

in der Betreuungsache

auf die sofortige weitere Beschwerde der Staatskasse

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Bayreuth vom 31. August 2000 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Für die mittellose Betroffene ist eine Betreuerin bestellt. Als Aufgaben sind ihr die Einwilligung in die ärztliche Behandlung der Betroffenen einschließlich der hierzu erforderlichen Aufenthaltsbestimmung, die Vermögenssorge sowie die Regelung von Wohnungsangelegenheiten und sozialrechtlichen Angelegenheiten übertragen. Gemäß Feststellung des Amtsgerichts führt die Betreuerin die Betreuung seit 1.12.1999 berufsmäßig.

In Anbetracht ihrer durch die Ausbildung für das Lehramt an höheren Schulen erworbenen pädagogischen Kenntnisse beansprucht die Betreuerin für ihre Tätigkeit einen Stundensatz von 60 DM und beantragte, diesen der für den Zeitraum vom 20.12.1999 bis 7.4.2000 aus der Staatskasse zu bewilligenden Vergütung zugrundezulegen.

Dementgegen erkannte das Amtsgericht der Betreuerin mit Beschluß vom 20.7.2000 lediglich einen Stundensatz von 35 DM zu, da die Betreuerin durch ihre Ausbildung keine für die Führung der Betreuung verwertbaren besonderen Kenntnisse erworben habe.

Auf die sofortige Beschwerde der Betreuerin hat das Landgericht am 31.8.2000 der Festsetzung ihrer Vergütung für den geltend gemachten Zeitaufwand einen Stundensatz von 60 DM zugrunde gelegt.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Staatskasse mit der sofortigen weiteren Beschwerde.

II.

Das zulässige, insbesondere vom Landgericht zugelassene (§ 56g Abs. 5 Satz 2 FGG) Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

1. Das Landgericht hat seine Entscheidung, dass der Betreuerin nicht nur ein Stundensatz von 35 DM, sondern ein solcher von 60 DM zustehe, damit begründet, dass die Betreuerin mit dem von ihr vorgelegten Zeugnis über die Pädagogische Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen den Nachweis über ein abgeschlossenes Hochschulstudium erbracht habe. Im Rahmen dieses Studiums habe sie besondere, für die Führung der Betreuung nutzbare Kenntnisse erworben. Bei jedem Lehramtsstudium würden in nicht unwesentlichem Umfang pädagogische Kenntnisse vermittelt, die den angemessenen Umgang mit Menschen als einem wesentlichen Kriterium der persönlichen Betreuung förderten.

2. Die landgerichtliche Entscheidung erweist sich im Ergebnis als richtig. Soweit die tatsächlichen Feststellungen der Kammer unzureichend sind, ist der Senat befugt, zu ihrer Ergänzung auf den Inhalt der Akten zurückzugreifen (vgl. BayObLGZ 19850 63/66; Keidel/Kahl FGG 14.Aufl. § 27 Rn. 59). Danach begegnet die Zubilligung eines Stundensatzes von 60 DM keinen rechtlichen Bedenken.

a) Dem Berufsbetreuer (§ 1908i Abs. 1 Satz 1, § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB), dem für seine Tätigkeit wegen Mittellosigkeit des Betreuten Vergütung aus der Staatskasse zu gewähren ist (§ 1836a BGB), steht ein Stundensatz von 60 DM zu, wenn er über besondere, für die Führung der Betreuung nutzbare Kenntnisse verfügt und diese durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben hat (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr.2 BVormVG).

Sind die entsprechend erworbenen besonderen Kenntnisse für die Führung von Betreuungen allgemein nutzbar, wird grundsätzlich vermutet, dass sie auch für die konkrete Betreuung nutzbar sind (§ 1 Abs. 2 Satz 1 BVormVG; vgl. hierzu Pfälz. OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 551).

b) Die Betreuerin verfügt über eine Ausbildung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVormVG. Sie hat mit Erfolg die "Pädagogische Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen" abgelegt und ist berechtigt, die Berufsbezeichnung "Assessorin des Lehramts" zu führen. Die Voraussetzung einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule ist zwar bereits mit dem Studium an der Universität Hamburg und der am 6.7.1976 bestandenen "Wissenschaftlichen Prüfung für das Lehramt an Gymnasien" erfüllt (vgl. OLG Düsseldorf BtPrax 2000, 224 [LS]). Es steht aber nichts im Wege, bei der Beurteilung der Qualifikation der Betreuerin das anschließende 18-monatige Referendariat mit zu berücksichtigen. Studium und Vorbereitungsdienst stellen zusammen eine einer abgeschlossenen Hochschulausbildung vergleichbare abgeschlossene Ausbildung dar. Diese schließt ein Hochschulstudium ein und weist mit dem zweiten Staatsexamen einen formalen Abschluß auf.

c) Im Rahmen dieser Ausbildung hat die Betreuerin besondere, für die Führung von Betreuungen allgemein nutzbare Kenntnisse erworben.

aa) Das Studium war zwar darauf ausgerichtet, die für das Lehramt in den Fächern Geschichte und Geografie erforderlichen wissenschaftlichen Voraussetzungen zu schaffen. Daneben werden die Studenten für das Lehramt an höheren Schulen allgemein aber auch mit Grundfragen und Problemen der Pädagogik und der Pädagogischen Psychologie vertraut gemacht. Das anschließende Referendariat (Vorbereitungsdienst) hatte insbesondere auch die Vorbereitung der Betreuerin auf die Tätigkeit und Verantwortung als Lehrerin und Erzieherin zum Ziel und beinhaltete demgemäß eine von ihren Lehrfächern unabhängige intensive pädagogische Schulung (siehe hierzu z.B. für Bayern §§ 2, 17 der Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Lehramt an Gymnasien - ZALG - i.d.F. der Bekanntmachung vom 29.9.1992, GVBl. 1992, 477).

bb) Die von der Betreuerin im Rahmen ihrer Ausbildung für das Lehramt an höheren Schulen erworbenen psychologischen und pädagogischen Kenntnisse sind "besondere" Kenntnisse. Sie gehen in ihrer Breite und Tiefe über ein Grundwissen deutlich hinaus (vgl. zu dieser Abgrenzung BayObLGZ 1999, 339/341; SchlHOLG FamRZ 2000, 846/847). Ihre Vermittlung gehörte, wie sich auch aus ihrer Prüfungsrelevanz ersehen läßt (siehe hierzu z.B. für Bayern § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 1 der Lehramtsprüfungsordnung II i.d.F. der Bekanntmachung vom 29.9.1992, GVBl. 1992, 496), zum Kernbereich der Ausbildung (vgl. OLG Dresden FamRZ 2000, 847/ 848).

cc) Die von der Betreuerin im Rahmen ihrer Ausbildung für das Lehramt an höheren Schulen erworbenen psychologischen und pädagogischen Kenntnisse sind für die Führung von Betreuungen allgemein nutzbar.

Für die Führung einer Betreuung "nutzbar" sind Kenntnisse, wenn sie ihrer Art nach betreuungsrelevant sind und den Betreuer befähigen, seine Aufgaben zum Wohl des Betreuten besser und effektiver zu erfüllen und somit eine erhöhte Leistung zu erbringen (vgl. BayObLGZ 1999, 339/341 f.; SchlHOLG FamRZ 2000, 846/847; Thüringer OLG FGPrax 2000, 110). Dies trifft nicht nur auf Kenntnisse zu, die es ermöglichen ,in erhöhtem Maße den spezifischen Anforderungen der Angelegenheiten gerecht zu werden, die der Betreute nicht mehr selbst wahrnehmen kann und die deshalb dem Betreuer übertragen sind. In Betracht kommen vielmehr auch Kenntnisse, die die zwischenmenschliche Kommunikationsfähigkeit fördern und im Verhältnis zum Betreuten soziale Kompetenz verleihen (vgl. OLG Dresden FamRZ 2000, 847; Gregersen/Deinert Die Vergütung des Betreuers Rn. 6.6.8; Hansen SchlHA 2000, 53/56; Knittel BtG § 1836 BGB Rn. 13; Wagenitz/Engers FamRZ 1998, 1273/1275). Die Aufgabe des Betreuers, die ihm übertragenen Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen (§ 1901 Abs. 1 BGB), schließt, vom Gesetzgeber zum Grundsatz erhoben (vgl. Bienwald BtPrax 1996, 198/200; Knittel § 1897 BGB Rn. 1), mit ein, den betroffenen Menschen persönlich zu betreuen (§ 1897 Abs. 1 BGB; BT-Drucks.11/4528 S.53, 68; vgl. BayObLG FamRZ 1999, 463) und ihm zu ermöglichen, sein Leben im Rahmen seiner Fähigkeiten nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten (§ 1901 Abs. 2 Satz 2 BGB). Hierzu bedarf es eines möglichst engen persönlichen Kontakts (vgl. OLG Dresden FamRZ 2000, 847; Gregersen/Deinert Rn. 6.6.7.1; Soergel/Zimmermann BGB 13.Aufl. § 1897 Rn. 8) und des Bemühens um ein persönliches Vertrauensverhältnis (vgl. OLG Dresden aaO), der Einbeziehung des Betreuten in anstehende Entscheidungen (vgl. § 1901 Abs. 3 Satz 3 BGB; Bienwald Betreuungsrecht 3. Aufl. § 1897 BGB Rn. 28; Gregersen/Deinert Rn. 6.6.7.3), der Erörterung, inwieweit Vorstellungen und Wünsche des Betreuten seinem Wohl zuwiderlaufen, sowie der Verdeutlichung des Zwecks und der Erforderlichkeit notwendiger, in die Lebensverhältnisse des Betreuten eingreifender Maßnahmen. Die dem Sinn des Gesetzes entsprechende Betreuung basiert auf einem guten Vertrauensverhältnis zwischen dem betreuten Menschen und dem Betreuer (vgl. Raack/ Thar Betreuungsrecht 2.Aufl..1999 Rn. 5.5). Das Gespräch mit dem Betreuten ist tragender Bestandteil bei der Führung der Betreuung (vgl. Raack/Thar Rn. 5). Aus diesem Grund ist u.a. die Gesprächsführung Inhalt der Umschulung bzw. Fortbildung im Rahmen der Nachqualifizierung von Berufsbetreuern (vgl. die entsprechende bayerische Verordnung vom 18.7.2000, GVB1. 2000, 503).

Der persönliche Kontakt und das persönliche Gespräch mit dem Betreuten kann wegen dessen Krankheit oder Behinderung oder wegen seiner Persönlichkeitsstruktur mit Schwierigkeiten verbunden sein. Für deren Überwindung sind psychologische und pädagogische Kenntnisse hilfreich (vgl. Gregersen/Deinert Rn. 6.6.7.1; Schmidt BtPrax 2000, 63/64; Staudinger/Bienwald BGB 13.Aufl. § 1897 Rn. 15). Sie steigern das Einfühlungsvermögen und die Fähigkeit, dem Betreuten vorhandene Möglichkeiten zur selbständigen Bewältigung seiner Angelegenheiten bewußt zu machen, seine Motivationsbereitschaft zu fördern, ihm Sachzwänge zu verdeutlichen und ihm die Notwendigkeit von Eingriffen in seine persönlichen Lebensverhältnisse transparent zu machen.

Dies gilt auch für die psychologischen und pädagogischen Kenntnisse der Betreuerin. Die Ausbildung der Betreuerin in den Bereichen Psychologie und Pädagogik war zwar darauf ausgerichtet, ihrer Verantwortung als Lehrerin und Erzieherin von Kindern und Jugendlichen gerecht zu werden. Abgesehen davon, dass hierbei auch Grundfragen und Probleme der allgemeinen Psychologie und Pädagogik behandelt wurden, ermöglichen die für den Umgang mit Kindern und Jugendlichen vermittelten Kontakt- und Kommunikationsmuster auch einen leichteren Zugang zu erwachsenen Personen (vgl. OLG Dresden FamRZ 2000, 847/848; kritisch Schmidt BtPrax 2000, 63/64).

Ende der Entscheidung

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