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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 17.11.2000
Aktenzeichen: 3Z BR 294/00
Rechtsgebiete: FGG, RPflG


Vorschriften:

FGG § 56g Abs. 5 Satz 1
RPflG § 11 Abs. 2
Entscheidet das Landgericht in der Sache, weil es den Wert des Beschwerdegegenstandes irrtümlich für höher als 300 DM hält, so führt die weitere Beschwerde zur Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung und zur Zurückgabe an das Amtsgericht, das über das als Erinnerung statthafte Rechtsmittel zu entscheiden hat.
BayObLG Beschluss

LG Regensburg 7 T 223/00; AG Regensburg XVII 1183/96

3Z BR 294/00

17.11.00

Der 3.Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Sprau sowie der Richter Dr. Plößl und Dr. Schreieder am 17.November 2000 in der Betreuungssache auf die sofortige weitere Beschwerde der Betreuerin

beschlossen:

Tenor:

I. Der Beschluss des Landgerichts Regensburg vom 21.August 2000 wird aufgehoben.

II. Die Akten werden an das Amtsgericht Regensburg zurückgegeben.

Gründe:

I.

Für die mittellose Betroffene bestellte das Amtsgericht am 5.3.1997 eine Berufsbetreuerin. Diese erhielt bis 31.12.1998 eine Vergütung aus der Staatskasse, wobei zuletzt ein Stundensatz von 60 DM zuzüglich Mehrwertsteuer zugrunde gelegt wurde. Für ihren Zeitaufwand von 28 Stunden und 6 Minuten in der Zeit vom 1.1.1999 bis 30.9.1999 beantragte sie eine Vergütung von insgesamt 1955,76 DM. Sie stellte dabei, obwohl gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 BVormVG nach ihrer Vorbildung nur ein Stundensatz von 45 DM zuzüglich Mehrwertsteuer gerechtfertigt ist, unter Bezugnahme auf die Übergangsregelung des § 1 Abs. 3 BVormVG weiterhin einen Stundensatz von 60 DM zuzüglich Mehrwertsteuer in Rechnung. Das Amtsgericht setzte am 29.2.2000 die Vergütung bei Zubilligung eines Stundensatzes von 60 DM ohne Mehrwertsteuer auf 1686 DM fest. Hiergegen wendete sich die sofortige Beschwerde der Staatskasse, mit der diese beantragte, den Beschluss des Amtsgerichte insoweit aufzuheben, als ein über 45 DM hinausgehender Stundensatz gewährt wurde. Am 21.8.2000 hat das Landgericht unter Abänderung der Entscheidung des Amtsgerichts die Vergütung unter Zubilligung eines Stundensatzes von 50 DM zuzüglich Mehrwertsteuer auf 1623,28 DM festgesetzt und die sofortige Beschwerde im übrigen zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Betreuerin mit ihrer vom Landgericht zugelassenen sofortigen weiteren Beschwerde.

II.

Die zulässige sofortige weitere Beschwerde führt zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und zur Rückgabe der Akten an das Amtsgericht, da die Erstbeschwerde unzulässig ist.

1. Das Gericht der weiteren Beschwerde hat die Zulässigkeit der Erstbeschwerde selbständig zu überprüfen (vgl. BayObLGZ 1993, 76/77). Angegriffen ist hier die Entscheidung des Rechtspflegers in einem Vergütungsfestsetzungsverfahren. Gegen sie findet gemäß § 56g Abs. 5 Satz 1 FGG i.V.m. § 11 Abs.1 RPflG die sofortige Beschwerde nur statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 DM übersteigt oder wenn das (Erst)Gericht (vgl. Bassenge/Herbst FGG/RPflG 8.Aufl. § 56g FGG Rn. 16) sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen hat (Keidel/Engelhardt FGG 14. Aufl. § 56g Rn. 32).

Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor.

a) Entgegen der Auffassung des Landgerichts übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht 300 DM. Dieser Wert bemißt sich nach der Beschwer des Beschwerdeführers (Keidel/ Kahl Vorbem. zu §§ 19 - 30 Rn. 26). Er entspricht dem Betrag, um den der Beschwerdeführer durch die Entscheidung in seinen Rechten verkürzt zu sein behauptet und in dessen Höhe er mit seiner Beschwerde die Abänderung der angegriffenen Entscheidung begehrt (Zöller/Gummer ZPO 21.Aufl. § 511a Rn. 4). Das Amtsgericht hat der Betreuerin eine Vergütung von 1686 DM bewilligt. Es hat dabei zwar, wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, die Mehrwertsteuer nicht gesondert aus gewiesen, und möglicherweise auch nicht berücksichtigt. Darauf kommt es aber nicht an, da für die Berechnung der Beschwer allein auf den zuerkannten Betrag abzustellen ist. Die Staatskasse strebt mit ihrem Rechtsmittel an, dass der Betreuerin nur ein Stundensatz von 45 DM bewilligt wird, jedoch zuzüglich Mehrwertsteuer. Letzteres ergibt sich daraus, dass der Bezirksrevisor, wie sein Antrag vom 15.12.1999 zeigt, eine Gleichbehandlung mit anderen Betreuungsverfahren erreichen möchte, in denen die Betreuerin als Berufsbetreuerin bestellt war. In diesen Verfahren war ihr ein Stundensatz von 45 DM zuzüglich Mehrwertsteuer bewilligt worden. Eine solche Handhabung entspricht im übrigen dem Gesetz (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 3 BVormVG). Bei einem anerkannten Zeitaufwand von 28 Stunden und 6 Minuten ergibt dies eine Vergütung von 1466,82 DM. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt danach 219,18 DM.

b) Die sofortige Beschwerde wurde vom Amtsgericht nicht zugelassen. Das Amtsgericht hat sich in seiner Entscheidung mit der Frage der Zulassung der sofortigen Beschwerde nicht befaßt. Damit scheidet eine Zulassung aus (vgl. BayObLGZ 2000, 9/11; OLG Düsseldorf FGPrax 1997, 73; Bassenge/Herbst § 19 FGG Rn. 18).

2. Das Rechtsmittel der Staatskasse ist daher als befristete Erinnerung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG zu behandeln. Die Entscheidung des Landgerichts ist aufzuheben, da es über das Rechtsmittel mangels Zuständigkeit nicht entscheiden durfte. Die Akten sind an das Amtsgericht zurückzugeben, damit dort über die Erinnerung entschieden werden kann. In diesem Rahmen wird das Amtsgericht auch über die Zulassung der Beschwerde zu befinden haben (vgl. Keidel/Engelhardt § 56g Rn. 28, 32).

Ende der Entscheidung

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