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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 06.12.2000
Aktenzeichen: 3Z BR 297/00
Rechtsgebiete: FGG, WEG


Vorschriften:

FGG § 19
WEG § 48 Abs. 3
Der Verzicht auf ein Rechtsmittel gegen die Geschäftswertfestsetzung erster Instanz ist für eine Beschwerde gegen die Geschäftswertfestsetzung zweiter Instanz nicht bindend.
BayObLG Beschluss

LG München I - 1 T 14247/00; AG München 484 UR II 971/99 WEG

3Z BR 297/00

06.12.00

Der 3. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Sprau sowie der Richter Fuchs und Dr. Denk am 6. Dezember 2000 in der Kostensache betreffend den Geschäftswert in der Wohnungseigentumssache

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Landgerichts München I vom 10. August 2000 dahin abgeändert, dass der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren auf 23000 DM festgesetzt wird. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer aus Wohnungen und Garagenstellplätzen bestehenden Wohnanlage, die von dem weiteren Beteiligten zu 1 verwaltet wird.

Am 26.10.1999 beschlossen die Eigentümer die Genehmigung der Abrechnungen 1998/99 betreffend jeweils getrennt die Wohnungen und Garagen, ferner unter anderem Anstricharbeiten an der Tiefgaragenzufahrt, deren Kosten nur von den Garageneigentümern getragen werden sollten.

Die Antragsteller haben beantragt, diese Beschlüsse für ungültig zu erklären, weil die Anteile, nach denen die Kosten auf die Wohnungseigentümer umgelegt wurden, unzutreffend seien, und die Anstrichkosten hinsichtlich der Tiefgaragenzufahrt auf alle Wohnungseigentümer hätten umgelegt werden müssen. Außerdem haben sie beantragt, die Garageneigentümer zu verpflichten, die Instandhaltungsrücklage um 13063,23 DM aufzustocken sowie den Verwalter zu verpflichten, Zinserträge aus der solchermaßen erhöhten Instandhaltungsrücklage den Eigentümern gutzuschreiben und den Punkt Umstellung des Wirtschaftsjahres auf die Tagesordnung der nächsten Eigentümerversammlung zu setzen.

Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 7.6.2000 alle Anträge zurückgewiesen und den Geschäftswert auf 50000 DM festgesetzt. Die Antragsteller verzichteten hinsichtlich der Geschäftswertfestsetzung auf Begründung und Rechtsmittel dagegen.

Die in der Hauptsache eingelegte sofortige Beschwerde haben die Antragsteller wieder zurückgenommen. Das Landgericht hat am 10.8.2000 durch Beschluss über die Kosten des Beschwerdeverfahrens entschieden und den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren auf 50000 DM festgesetzt. Gegen diese Geschäftswertfestsetzung richtet sich die durch den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten eingelegte Beschwerde der Antragsteller, mit der eine Herabsetzung des Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren auf 13000 DM begehrt wird.

Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

1. Die Geschäftswertbeschwerde ist zulässig (§ 43 Abs. 1 WEG, § 31 Abs. 3 Satz 1, § 14 Abs. 3 Satz 1 KostO). Gegen die Festsetzung des Geschäftswerts, die das Landgericht für das Beschwerdeverfahren vornimmt, findet die unbefristete Erstbeschwerde statt (BayObLGZ 1986, 489; st.Rspr. des Bayerischen Obersten Landesgerichts).

a) Der Senat versteht die Beschwerdeschrift dahin, dass der Verfahrensbevollmächtigte das Rechtsmittel im Namen der Antragsteller eingelegt hat. Dies entspricht dem Ziel der Beschwerde, eine Herabsetzung des Geschäftswerts zu erreichen. Für eine Beschwerde des Rechtsanwalts aus eigenem Recht (§ 9 Abs. 2 BRAGO) fehlte hier die Beschwer (vgl. Hartmann Kostengesetze 30. Aufl. § 9 BRAGO Rn. 14).

b) Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt 100 DM (§ 14 Abs. 3 Satz 1 KostO, § 567 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Maßgeblich hierfür ist der Unterschied in den von den Antragstellern zu tragenden Gerichtsgebühren und Anwaltskosten aus dem angefochtenen und dem begehrten Geschäftswert (vgl. BayObLGZ 1959, 272).

c) Es liegt kein Rechtsmittelverzicht hinsichtlich der Geschäftswertfestsetzung des Landgerichts vor. Zwar verzichteten die Antragsteller am 7.6.2000 wirksam auf Rechtsmittel gegen den Festsetzungsbeschluß des Amtsgerichts (vgl. Keidel/ Kahl FGG 14. Aufl. § 19 Rn. 97 und 101). Dieser Rechtsmittelverzicht erstreckt sich aber nicht auf die spätere Entscheidung des Landgerichts über den Geschäftswert im Beschwerdeverfahren. Auf die strittige Frage, in welchen Fällen bereits vor Erlaß einer Entscheidung auf Rechtsmittel verzichtet werden kann (vgl. dazu allgemein Stein/Jonas/Grunsky ZPO 21. Aufl. § 514 Rn. 2 bis 4; für das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit Keidel/Kahl § 19 Rn. 100 jeweils m.w.N.), braucht hier nicht eingegangen zu werden, da keinerlei Umstände ersichtlich sind, aus denen sich der Verzichtswille der Antragsteller im Hinblick auf eine künftige Entscheidung zum Geschäftswert in der nächsten Instanz eindeutig ergeben könnte (vgl. BGHZ 2, 112/117).

d) Der Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts fehlt das Rechtsschutzbedürfnis (vgl. Keidel/Kahl § 19 Rn. 81. und 111) nicht deshalb, weil hinsichtlich der gleichlautenden Geschäftswertfestsetzung des Amtsgerichts auf Begründung und Rechtsmittel verzichtet wurde. Es kann kein Rechtsmissbrauch darin gesehen werden, dass die Antragsteller aufgrund neuer Überlegungen und Einschätzungen die für die zweite Instanz getroffene Geschäftswertfestsetzung, die nicht zwangsläufig inhaltlich identisch mit derjenigen für die erste Instanz sein muß (vgl. BayObLG JurBüro 1981, 1559; WuM 1994, 565/566), anfechten. Auch ist eine Bindung dergestalt, dass über den durch das Amtsgericht rechtskräftig entschiedenen Sachverhalt, auf den sich das Landgericht in seiner Entscheidung bezieht, nicht erneut befunden werden könne, dem Verfahren der Geschäftswertfestsetzung unbekannt (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 2 und 3 KostO).

2. Das Rechtsmittel ist in der Sache begründet. Das Landgericht hat den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren zu hoch festgesetzt.

a) Nach § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG ist in Wohnungseigentumssachen der Geschäftswert nach dem Interesse der Beteiligten an der Entscheidung festzusetzen. Dies gilt auch für den Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens (vgl. BayObLG WuM 1994, 565/566 f.). Geht es um die Anfechtung von Beschlüssen der Wohnungseigentümer, so kommt es wegen der Rechtskraftwirkung der angestrebten Entscheidung für und gegen alle Beteiligten (§ 45 Abs. 2 Satz 2 WEG) auf die Interessen aller Beteiligten an (§ 43 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 Nr. 2 WEG; BayObLGZ 1981, 202/203).

b) Hinsichtlich des Antrags, die Beschlüsse der Eigentümerversammlung über die Jahresabrechnung 1998/99 für ungültig zu erklären, hat das Landgericht zutreffend die Gesamtkosten, die der Jahresabrechnung zugrunde gelegt wurden, zum Ausgangspunkt seiner Schätzung gemacht und diese, für den Senat bindend, mit 286173,17 DM beziffert. Das Landgericht hat allerdings nicht berücksichtigt, dass nicht die Verringerung dieser Gesamtkosten Gegenstand der Beschlußanfechtung war, sondern der Schlüssel der Umlegung dieser Kosten auf die Miteigentümer. Die Antragsteller beanstandeten nämlich, der Verwalter habe fälschlicherweise nach 933,95stel statt nach Tausendstel umgelegt. Bei Eigentumsanteilen von 7,38/1000 (Antragstellerin zu 1) und 4,78/1000 (Antragsteller zu 2) bedeutet dies, dass bei einer Abrechnung nach Tausendstel auf beide Antragsteller 1,21 % der Gesamtkosten, bei einer Abrechnung nach 933,95stel einer solcher von 1,30 % entfiele. Die Differenz zwischen den beiden Berechnungsarten macht für das beanstandete Abrechnungsjahr für beide Antragsteller rund 260 DM aus. Unter Berücksichtigung der bereits ausgeführten Wirkung einer Entscheidung über den Berechnungsmodus für alle Beteiligten sowie des Umstandes, dass eine solche Entscheidung über den konkreten Abrechnungszeitraum hinaus richtungsweisend sein kann, ist dieser Antrag mit 5000 DM zu bewerten.

c) Hinsichtlich des Antrags, den Beschluss der Eigentümerversammlung zur Umlegung der Anstrichkosten für die Tiefgaragenzufahrt für ungültig zu erklären, hat das Landgericht zutreffend die Kosten für diesen Anstrich, 4095,78 DM, für die Bewertung herangezogen. Allerdings hat das Landgericht auch hier unberücksichtigt gelassen, dass es nicht um die Berechtigung der Kosten als solcher oder deren Höhe geht, sondern wiederum um die Umlegung. Die Antragsteller wollten nämlich erreichen, dass die entstandenen Kosten nicht nur auf die Garageneigentümer, sondern auf alle Miteigentümer umgelegt würden. Berücksichtigt man dieses Antragsziel, kann der Antrag nur mit 2000 DM bewertet werden.

d) Die weiteren Anträge sind vom Landgericht zutreffend bewertet worden. Wird um einen bestimmten Geldbetrag gestritten, so bestimmt sich der Geschäftswert ebenso wie im Zivilprozeß nach dem streitigen Betrag (BayObLG ZMR 85, 391/392; Bärmann/Pick/Merle WEG 8. Aufl. § 48 Rn. 34; Weitnauer WEG 8. Aufl. § 48 Rn. 4). Somit war der Antrag, die Garageneigentümer zu verpflichten, die Instandhaltungsrücklage um 13063,23 DM aufzustocken, mit diesem Betrag zu bewerten. Hinsichtlich des Antrags, den Verwalter zu verpflichten, die Zinserträge hinsichtlich der Garagenrücklage den Wohnungseigentümern gutzuschreiben, wurden die möglichen Zinserträge aus der Instandhaltungsrücklage (nach der genannten Aufstockung: 14783,23 DM) zutreffend auf 500 DM geschätzt.

Schließlich ist die Annahme eines Wertes von 2500 DM durch das Landgericht für den Antrag, den Verwalter zu verpflichten, den Punkt Umstellung des Wirtschaftsjahres auf die Tagesordnung der nächsten Eigentümerversammlung zu setzen, nicht zu beanstanden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nicht die rechtswirksame positive oder negative Beschlussfassung über diesen Punkt begehrt wurde, sondern nur die Befassung der Eigentümerversammlung mit dieser Frage. Im Rahmen dieser Befassung wäre es durchaus möglich, dass noch keine endgültige Entscheidung getroffen wird.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren beträgt somit insgesamt 23000 DM.

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 31 Abs. 3 Satz 2 und 3 KostO).

Ende der Entscheidung

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