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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 20.02.2002
Aktenzeichen: 3Z BR 30/02
Rechtsgebiete: GmbHG


Vorschriften:

GmbHG § 55 Abs. 1
GmbHG § 57 Abs. 3
GmbHG § 86
Bei einer zur "Glättung" der Stammeinlage beschlossenen Aufstockung des Geschäftsanteils des Alleingesellschafters bedarf es der Übernahmeerklärung und der Vorlage der Liste der Übernehmer.
Gründe:

I.

Die R.-GmbH ist seit 12.1.1996 im Handelsregister eingetragen. Mit der notariell beglaubigten Urkunde vom 13.8.2001 meldete der Alleingesellschafter und Mitgeschäftsführer der GmbH zur Eintragung in das Handelsregister an, dass das Stammkapital der Gesellschaft von 50000 DM auf 25564,59 EUR umgestellt und um 435,41 EUR auf 26000 EUR erhöht worden und § 1 Abs. 1 der Satzung entsprechend geändert sei. Zur Übernahme der Bareinlage sei er zugelassen, der Nennbetrag seines Geschäftsanteils sei auf 26000 EUR aufgestockt worden. Er versicherte, dass das gesamte Stammkapital voll einbezahlt sei.

Mit der Zwischenverfügung vom 30.10.2001 wies das Amtsgericht darauf hin, die beantragte Eintragung setze voraus, dass die Übernahmeerklärung des Übernehmers der neuen Stammeinlage, die Liste der Übernehmer und die neue Gesellschafterliste vorgelegt werden. Hiergegen legte der Urkundsnotar Beschwerde ein, mit der Begründung, es sei kein neuer Geschäftsanteil gebildet worden, dies sei rechtlich nicht zulässig. Bei der Aufstockung eines Geschäftsanteils sei eine Übernahmeerklärung nicht erforderlich, bei einer Einmann-GmbH begrifflich nicht notwendig. Das Landgericht hat die Beschwerde mit Beschluss vom 10.1.2002 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Notar für die Gesellschaft eingelegte weitere Beschwerde.

II.

Die weitere Beschwerde ist zulässig. Der Urkundsnotarist gemäß § 29 Abs. 1 Satz 3 FGG postulationsfähig. Er hat vor dem Registergericht einen Antrag gestellt, nämlich den Vollzug der Anmeldung im Handelsregister begehrt. Auf die tatsächliche Berechtigung des Notars, diesen Antrag zu stellen, kommt es nicht an (Keidel/Kahl FGG 14. Aufl. § 29 Rn. 25).

Das Rechtsmittel ist aber im wesentlichen nicht begründet.

1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, vor der Eintragung habe der Registerrichter die Ordnungsmäßigkeit des Kapitalerhöhungsbeschlusses, der Anmeldung, der Übernahmeerklärungen und der Versicherung nach § 57 Abs. 2 GmbHG zu prüfen.

Neben dem Kapitalerhöhungsbeschluss müsse ein Zulassungsbeschluss gefasst werden, auch dann, wenn zur Übernahme nur die bisherigen Gesellschafter im Verhältnis ihrer bisherigen Beteiligung zugelassen würden. Die erforderliche Übernahmeerklärung sei in der eingereichten Niederschrift nicht enthalten. Es müsse sich hierbei immer um individuelle Erklärungen der jeweiligen Übernehmer handeln, weil erst hierdurch der Anspruch der Gesellschaft auf Einzahlung der übernommenen Stammeinlagen begründet werde. Der von den Gesellschaftern gemeinsam gefasste Kapitalerhöhungsbeschluss und die mit ihm herbeigeführte Änderung des Gesellschaftsvertrags ließen hingegen den Einzahlungsanspruch auch dann nicht entstehen, wenn die mit den bisherigen Gesellschaftern identischen Übernehmer darin bereits mit ihren neuen Anteilen aufgeführt seien. Zwar könne im Wege der Auslegung dem Kapitalerhöhungsbeschluss auch die entsprechende Übernahmeerklärung der Gesellschafter zu entnehmen sein, es sei jedoch registerrechtlich geboten, dies durch ausdrückliche Erklärung der Übernehmer klarzustellen. Auch hier erscheine es offensichtlich, dass der Alleingesellschafter, der (sich) als Übernehmer zugelassen habe und sodann auch beschließe, seinen Anteil um den Betrag der Kapitalerhöhung auf 26000 Euro aufzustocken, auch der Übernehmer sei und die Übernahme nur nicht wörtlich erklärt habe. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass die Nichtbeachtung der Form des § 55 Abs. 1 GmbHG die Übernahmeerklärung unwirksam mache und Heilung auch bei Leistung durch die Übernehmer nicht eintrete. Im Hinblick hierauf halte es die Kammer nicht für veranlasst, von der klaren Forderung des § 55 GmbHG durch eine Interpretation sonstiger Erklärungen abzuweichen, zumal es keine Schwierigkeit darstelle, der Form durch einen klarstellenden Satz mit einer ausdrücklichen Übernahmeerklärung zu genügen.

Mit diesen Erwägungen könne auch auf die Übernehmerliste nicht verzichtet werden. Gleiches gelte schließlich für die geforderte Gesellschafterliste. Die Beteiligung des Alleingesellschafters habe sich durch die Aufstockung in der Höhe verändert.

2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nur hinsichtlich der Forderung nach Vorlage einer Gesellschafterliste nicht stand.

a) Rechtsfehlerfrei hat die Kammer die vom Notar eingelegte Erstbeschwerde als zulässig angesehen. Dies hat das Rechtsbeschwerdegericht selbständig zu prüfen (vgl. BayObLG GmbHR 1998, 1123/1124). Das Landgericht durfte davon ausgehen, dass der Notar die Erstbeschwerde für die GmbH eingelegt hat. Zwar trifft die Vollmachtsvermutung des § 129 Satz 1 FGG, die auch die Einlegung von Rechtsmitteln umfasst, nicht zu. Diese Vermutung gilt nur für die Bevollmächtigung durch denjenigen, der zu der Anmeldung öffentlich-rechtlich verpflichtet ist (BayObLGZ 1984, 29/32 m. w. N.; BayObLG ZIP 2000, 791). Eine öffentlich-rechtliche Pflicht zur Anmeldung einer Kapitalveränderung besteht hier jedoch nicht (vgl. BayObLG FGPrax 1995, 44/45). Das Landgericht durfte aber davon ausgehen, dass der Notar nicht ohne Vollmacht handeln wird (vgl. BayObLG FGPrax 2001, 164 m. w. N.) und dass er, auch wenn die Rechtsmittelschrift keine entsprechende Erklärung enthält, das Rechtsmittel für den Berechtigten einlegt (vgl. BayObLGZ 1987, 314/316). Dies ist hier die GmbH (BGHZ 105, 324; 107, 1/2).

b) Zutreffend ist die Auffassung des Landgerichts, es müsse die Erklärung des Gesellschafters vorliegen, dass er die Stammeinlage auch in Höhe des Erhöhungsbetrags übernehme.

aa) wird eine Erhöhung des Stammkapitals einer GmbH beschlossen, bedarf es zur Übernahme jeder auf das erhöhte Kapital zu leistenden Stammeinlage einer notariell aufgenommenen oder beglaubigten Erklärung des Übernehmers (§ 55 Abs. 1 GmbHG). Hierdurch wird eine eigenständige, von dem Kapitalerhöhungsbeschluss zu unterscheidende körperschaftsrechtliche Verpflichtung des Übernehmers gegenüber der Gesellschaft zur Erbringung der auf die Erhöhung entfallenden Einlage begründet (Hachenburg/Ulmer GmbHG 8. Aufl. § 55 Rn. 60).

bb) Eine Kapitalerhöhung kann in Abweichung von der Regel des § 55 Abs. 3 GmbHG im Wege der Erhöhung (Aufstockung) des einzelnen Geschäftsanteils jedenfalls dann erfolgen, wenn der Inhaber dieses Anteils, wie hier, zu den Gründern gehört (BGHZ 63, 116; BayObLG DB 1986, 738; Baumbach/Zöllner GmbHG 17. Aufl. § 55 Rn. 28). Auch eine in dieser Weise durchgeführte Kapitalerhöhung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der notariell beurkundeten oder beglaubigten Übernahmeerklärung des Gesellschafters.(OLG Celle NJW-RR 1986, 1482), da erst mit der formgerecht erfolgten Erklärung des Übernehmers dessen körperschaftsrechtliche Verpflichtung zur Leistung der Einlage entsteht (Baumbach/Zöllner § 55 Rn. 18; Scholz/Priester GmbHG 8, Aufl. § 55 Rn. 28).

cc) Für die Einpersonen-GmbH sieht das Gesetz keine von diesen Vorschriften abweichenden Regelungen vor. Auch hier bedarf es der selbständigen Verpflichtung des Alleingesellschafters zur Erbringung der auf die Erhöhung entfallenden Einlage in der dem Schutz 'des Rechtsverkehrs dienenden (vgl. BGH NJW 1977, 1151) notariellen Form gemäß § 55 Abs. 1 GmbHG.

dd) Auch § 86 GmbHG läßt keine Ausnahme von diesen Vorschriften zu. § 86 Abs. 3 Satz 3 GmbHG bestimmt vielmehr ausdrücklich, dass für Maßnahmen, die mit der Umstellung des Stammkapitals und der Geschäftsanteile verbunden werden, insbesondere für Kapitalerhöhungen die hierfür geltenden Vorschriften unberührt bleiben (vgl. Lutter/Hommelhoff GmbHG 15. Aufl. § 86 Rn. 11 und 13).

c) Der Anmeldung der beschlossenen Erhöhung des Stammkapitals (§ 57 Abs. 1 GmbHG) sind gemäß § 57 Abs. 3 GmbHG beizufügen, die notariell aufgenommene oder beglaubigte Übernahmeerklärung oder eine beglaubigte Abschrift hiervon und die von den Anmeldenden unterschriebene Liste der Übernehmer der neuen Stammeinlage.

aa) Eine Übernahmeerklärung (§ 57 Abs. 3 Nr. 1 GmbHG) ist nicht vorgelegt. Auf sie könnte dann verzichtet werden, wenn sie formwirksam im Protokoll der Kapitalerhöhung enthalten wäre (Baumbach/Zöllner § 57 Rn. 9; Lutter/Hommelhoff § 57 Rn. 8). Eine derartige Erklärung ist aber im Protokoll über die Kapitalerhöhung vom 13.8.2001 nicht enthalten, da sie der Urkundsnotar, wie sich aus der Begründung der weiteren Beschwerde ergibt, nicht für erforderlich ansieht.

bb) Die Vorlage der Liste der Übernehmer (§ 57 Abs. 3 Nr. 2 GmbHG) ist auch für die Übernehmer, die bereits Gesellschafter sind, erforderlich (Scholz/Priester GmbHG 8. Aufl. § 57 Rn. 15). Dies gilt auch für Gesellschafter, deren Anteile aufgestockt sind (Lutter/Hommelhoff § 57 Rn. 9).

d) Hingegen fehlt es für die Forderung der Vorlage einer Gesellschafterliste an einer Rechtsgrundlage. Insoweit mussten die Zwischenverfügung des Amtsgerichts vom 30.10.2001 und der angefochtene Beschluss aufgehoben werden.

3. Die Akten werden an das Amtsgericht zurückgegeben, damit dieses unter Beachtung des Beschlusses des Senats das Verfahren weiterbetreiben kann. Der Senat weist darauf hin, dass die Anmeldung der Kapitalerhöhung (§ 57 Abs. 1 GmbHG), die Versicherung gemäß § 57 Abs. 2 GmbHG und die Unterzeichnung der Liste der Übernehmer durch alle Geschäftsführer zu erfolgen haben (§ 78 GmbHG).

Ende der Entscheidung

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