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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 03.05.2004
Aktenzeichen: 3Z BR 30/04
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1632
BGB § 1897 Abs. 5
BGB § 1899
1. Bei der Bestellung eines Betreuers hat das Wohl des Betroffenen Vorrang vor dem Verwandtenprivileg.

2. Zur Bestellung weiterer Betreuer, wenn sich die Mutter und die die tatsächliche Pflege durchführende, zur Betreuerin bestellte Stiefmutter eines im Wachkoma befindlichen Betroffenen über den Umgang mit dem Betroffenen und dessen Betreuung streiten.


3Z BR 30/04

3Z BR 31/04

Gründe:

I.

Für den Betroffenen, der bei einem Verkehrsunfall ein schweres Schädel-Hirn-Trauma erlitt und sich seither schwerstpflegebedürftig im Wachkoma befindet, besteht eine Betreuung für alle Angelegenheiten seit 6.6.2000. Zum Betreuer wurde zunächst sein Vater bestellt. Seine Eltern sind seit 3.3.1991 geschieden; das Sorgerecht war dem Vater übertragen.

Am 15.6.2000 stellte die weitere Beteiligte, die leibliche Mutter des Betroffenen, den Antrag, den Betroffenen im Krankenhaus besuchen zu dürfen, hilfsweise, den Aufgabenkreis Regelung des Besuchsrechts einem neutralen Betreuer zu übertragen. Das Amtsgericht regelte mit Beschluss vom 5.7.2000 ein Besuchsrecht der Mutter zweimal wöchentlich auf der Intensivstation. Im sich anschließenden Beschwerdeverfahren wurde zwischen den Eltern ein Kompromiss erzielt.

Seit 30.10.2001 lebt der Betroffene im Haus seines Vaters und der Betreuerin zu 1, seiner Stiefmutter. Am 12.6.2002 beantragte die Mutter, für die Aufgabenkreise Regelung des Besuchsrechts zwischen Mutter und Sohn, Information der Mutter über den gesundheitlichen Zustand sowie ärztliche Behandlung und eventuelle stationäre Aufenthalte ihres Sohnes einen weiteren Betreuer zu bestellen. Diese Anträge lehnte das Amtsgericht mit Beschluss vom 9.8.2002 ab.

Hiergegen legte die Mutter Beschwerde ein. Während des Laufes des Beschwerdeverfahrens beantragten der Vater und die Stiefmutter am 19.12.2002, den Vater als Betreuer zu entlassen und die Stiefmutter als Betreuerin zu bestellen. Die Mutter beantragte am 9.1.2003, sie zur Betreuerin zu bestellen. Das Amtsgericht entließ am 6.2.2003 den Vater als Betreuer und bestellte die Stiefmutter zur Betreuerin. Gegen den Beschluss des Amtsgerichts legte die Mutter Beschwerde ein, mit welcher sie weiterhin ihre eigene Bestellung zur Betreuerin erreichen wollte. Nach dem Auszug des Vaters aus der Ehewohnung wird der Betroffene dort weiterhin von der Stiefmutter unter Einschaltung von Pflegediensten gepflegt.

Das Landgericht hat nach Einnahme eines Augenscheins in der Wohnung und der Anhörung der Beteiligten sowie von Verwandten des Betroffenen die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 9.8.2002 und vom 6.2.2003 dahingehend abgeändert, dass der Stiefmutter des Betroffenen die Aufgabenkreise Vermögenssorge, Regelung des Umgangs der leiblichen Mutter mit dem Betroffenen sowie Information der leiblichen Mutter über den gesundheitlichen Zustand, die ärztliche Behandlung und eventuelle stationäre Aufenthalte des Betroffenen entzogen werden. Für den Aufgabenkreis Vermögenssorge wurde eine Rechtsanwältin und für die restlichen der Stiefmutter entzogenen Aufgabenkreise ein Berufsbetreuer bestellt, welchem zusätzlich die Gesundheitsfürsorge übertragen wurde. Im übrigen wurden die Beschwerden zurückgewiesen.

Mit ihrer weiteren Beschwerde will die Mutter weiter ihre Bestellung zur Betreuerin erreichen und hilfsweise, dass sie den Betroffenen einmal im Monat samstags von 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr zu sich nehmen kann.

Die Stiefmutter wendet sich mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde gegen die Bestellung weiterer Betreuer für den Bereich Vermögenssorge und Gesundheitsfürsorge.

II.

Die Rechtsmittel sind zulässig, §§ 21, 27 Abs. 1, 29 FGG, haben aber in der Sache keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat seine Entscheidung folgendermaßen begründet:

Eine vollständige Entlassung der Stiefmutter als Betreuerin und die Bestellung der Mutter zur Betreuerin sei nicht in Betracht gekommen. Nach § 1897 Abs. 1 BGB sei grundsätzlich eine Person zum Betreuer zu bestellen, welche geeignet sei. Zwar stehe die rechtliche Betreuung im Vordergrund, doch sei auch die Entwicklung oder das Vorhandensein einer persönlichen Beziehung notwendig. Eine solche Beziehung bestehe zwischen der Stiefmutter und dem Betroffenen, da der Betroffene jahrelang vor seinem Unfall in einem gemeinsamen Haushalt mit der Stiefmutter gelebt habe. Auch wenn der Betroffene als Opfer einer noch andauernden Scheidungsauseinandersetzung zwischen seiner Mutter und seinem Vater sowie einer hieraus resultierenden massiven Beeinflussung jeweils gegen den anderen Elternteil anzusehen sei, sei die Kammer doch davon überzeugt, dass er sich frei für seinen Vater und seine Stiefmutter und gegen seine Mutter entschieden habe. Deshalb habe das Vormundschaftsgericht unter Berücksichtigung des § 1897 Abs. 5 BGB, nach welchem auf die verwandtschaftlichen und sonstigen persönlichen Beziehungen des Betroffenen Rücksicht zu nehmen ist, der Stiefmutter den Vorzug geben können.

Jedoch bestehe bei der Stiefmutter im Bereich der Vermögenssorge ein Interessenkonflikt zwischen ihr und dem Betroffenen, der zu ihrer Nichteignung führe. Der Betroffene sei der Inhaber einer Firma gewesen oder sei es noch, in der die Stiefmutter als Geschäftsführerin tätig gewesen sei. Aus dieser Zeit resultierten Darlehensschulden in Höhe von 135.000 DM. Diese seien offensichtlich dadurch entstanden, dass die Stiefmutter dem Betroffenen als Firmeninhaber in dieser Höhe Darlehen ausgereicht habe. Auch wenn die Firma nun geschlossen worden sein sollte, bestünden hinsichtlich der Abwicklungsphase erhebliche Interessenkonflikte. Die Mutter habe wegen der gespannten Beziehung zwischen den beiden Frauen für diesen Bereich nicht zur Betreuerin bestellt werden können.

Ein weiterer Interessenkonflikt bestehe bei den Aufgabenkreisen Umgang der Mutter mit dem Betroffenen sowie Information über seinen Gesundheitszustand und die ärztliche Behandlung. Es stehe einem Volljährigen zwar frei, ob er Umgang mit seinen Eltern haben wolle, doch vertrete ein Betreuer den Betroffenen in seinem Willen, so dass bei einem entsprechenden Willen des Betroffenen vor seiner Behinderung oder bei einer dem Wohl des Betroffenen widersprechenden Umgangsregelung es zum Ausschluss des Besuchsrechts der Mutter kommen könne. Anhaltspunkte dafür, dass sich ein Umgang der Mutter mit dem Betroffenen für diesen schädlich auswirken könne, existierten nicht. Der Betroffene sei in seiner jetzigen Lage auf jegliche menschliche Förderung und Zuwendung angewiesen. Wie beim früheren Betreuer bestehe auch bei der Stiefmutter die Gefahr, dass die aus der Vergangenheit resultierenden gegenseitig bestehenden Aversionen der Beteiligten bei der Bestimmung der Umgangsregelung eine Rolle spielen könnten. Daher sei die Bestellung eines neutralen Betreuers für die Umgangsregelung und die Information der Mutter über den Gesundheitszustand ihres Sohnes erforderlich.

Ein weiterer Interessenkonflikt bestehe im Bereich Gesundheitsfürsorge. Hier bestehe ebenfalls wegen des geschilderten Spannungsverhältnisses die Gefahr, dass die Stiefmutter Vorschläge der leiblichen Mutter nicht objektiv beurteilen und prüfen könne. Auch wenn die häusliche Pflege auf jeden Fall besser sei als die Pflege in einem Heim, müssten das weitere Wohlergehen des Betroffenen und dessen Interessen auf Dauer und losgelöst von den Spannungen gesichert werden. Deshalb sei die Bestellung eines weiteren Betreuers, welcher auf dem Gebiet der Pflege über Fachkenntnisse verfüge, in diesem Aufgabenkreis notwendig.

2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand, § 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO. Die Auffassung des Landgerichts, die Stiefmutter des Betroffenen sei zwar als Betreuerin besser geeignet als die leibliche Mutter, doch seien zum Wohle des Betroffenen wegen des Spannungsverhältnisses zwischen den beiden Frauen weitere Betreuer zu bestellen, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

a) weitere Beschwerde der Mutter:

(1) Die Beschwerde an das Landgericht war nach § 20 Abs. 1 FGG und § 69g Abs. 1 FGG zulässig. Die Beschwerde richtete sich gegen die Nichtberücksichtigung der Mutter bei der erneuten Betreuerbestellung, nachdem der ursprünglich bestellte Vater des Betroffenen als Betreuer entlassen worden war.

(2) Zum Betreuer bestellt das Vormundschaftsgericht eine natürliche Person, die geeignet ist, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen und ihn in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen, § 1897 Abs. 1 BGB.

Stehen mehrere im Grundsatz geeignete Personen zur Verfügung, fordert das Gesetz in § 1897 Abs. 4 bis 6 BGB bei der Auswahl des Betreuers die Beachtung verschiedener Kriterien. Kann der Betroffene, wie hier, krankheitsbedingt keinen eigenen Vorschlag unterbreiten, so ist bei der Auswahl auf die verwandtschaftlichen und persönlichen Beziehungen sowie auf die Gefahr von Interessenkonflikten Rücksicht zu nehmen (§ 1897 Abs. 5 BGB). Dies bedeutet aber nicht, dass in jedem Fall ein Verwandter einem anderen Betreuer vorzuziehen ist. An herausragender Stelle bei der Betreuerauswahl ist das objektive Wohl des Betroffenen zu beachten. Dies ergibt sich zum einen aus dem Zweck der Betreuung (vgl. § 1901 Abs. 2 Satz 1 BGB), zum anderen aber auch daraus, dass bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen sogar der Wille des Betroffenen hinter diesen Gesichtspunkt zurückzutreten hat (§ 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB). Demgegenüber fällt auch der sogenannte Verwandtenvorzug (§ 1897 Abs. 5 BGB) nur geringer ins Gewicht. Dies zeigt schon der Wortlaut des Gesetzes, welches nur die "Berücksichtigung" der familiären und persönlichen Bindungen verlangt. Im Verhältnis zum Verwandtenvorzug ist daher letztlich das objektive Wohl des Betroffenen ausschlaggebend (vgl. Senatsbeschluss vom 20.2.2004 - 3Z BR 33/04; BayObLG FamRZ 1996, 507; Palandt/Diederichsen BGB 63. Aufl. § 1897 Rn. 21). Der Richter hat im Einzelfall die einschlägigen Gesichtspunkte zu ermitteln, zu gewichten und letztlich eine Gesamtabwägung der für und gegen die Bestellung einer bestimmten Person sprechenden Gesichtspunkte vorzunehmen.

Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Auswahlentscheidung des Tatrichters, die dessen pflichtgemäßem Ermessen obliegt, nur auf Rechtsfehler überprüfen, nämlich dahin, ob der Tatrichter von seinem Ermessen keinen oder einen rechtlich fehlerhaften, insbesondere Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden Gebrauch gemacht hat, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen ist oder wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat (vgl. BayObLG FamRZ 2002, 1589 m.w.N.). Danach ist insbesondere zu prüfen, ob der Tatrichter die im Einzelfall wesentlichen Auswahlkriterien herangezogen und bei der Abwägung die im Gesetz vorgesehenen Regeln für ihre Gewichtung und ihr Verhältnis zueinander beachtet hat. Ein rechtsfehlerhafter Ermessensgebrauch liegt auch vor, wenn der Richter einen relevanten Umstand unvertretbar über- oder unterbewertet hat (Senatsbeschluss vom 20.2.2004 aaO).

Nach diesen Grundsätzen ist es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht der Stiefmutter den Vorrang vor der leiblichen Mutter eingeräumt hat. Das Gericht hat sich maßgeblich am Wohl des Betroffenen orientiert. Die Feststellungen des Landgerichts, welche verfahrensfehlerfrei und vollständig getroffen worden sind, sind für den Senat bindend. Danach steht fest, dass die Mutter den Betroffenen nicht in der vertrauten Umgebung lassen will, sondern seine weitere Pflege in einem Heim veranlassen möchte. Die Auffassung der Kammer, es sei für den Betroffenen auf jeden Fall besser, wenn er in der ihm vertrauten Umgebung weiter rund um die Uhr individuell gepflegt und betreut werden könne, ist in sich schlüssig und naheliegend. Die Kammer ist zu diesem Ergebnis nach einer umfassenden Beweisaufnahme einschließlich der Einnahme eines Augenscheines über die tatsächlichen Pflegeverhältnisse gelangt. Eine Zuwendung in diesem Maße ist in einem Heim, in welchem die Pflegekräfte sich auf verschiedene Patienten aufteilen müssen, nicht möglich, und zwar auch dann nicht, wenn Mutter und andere Verwandte des Betroffenen ihn dort täglich besuchen. Die Unannehmlichkeiten, welche der Mutter bei der Ausübung ihres Besuchsrechte zur Zeit entstehen, sind demgegenüber nachrangig. Wesentlich ist, dass dem schwerstpflegebedürftigen Betroffenen eine optimale Pflege und Zuwendung zuteil wird. Wenn die Mutter, aus welchen Gründen auch immer, dies nicht zu erkennen vermag, spricht dies eher gegen ihre bessere Eignung zur Betreuerin. Es kommt hinzu, dass auch bei einer Heimunterbringung die Streitereien hinsichtlich des Umgangsrechts keineswegs beendet sind, wie die Vorfälle bei den Besuchen während der Krankenhausaufenthalte des Betroffenen zeigen. Auch ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass Verwandten mütterlicherseits die Besuche des Betroffenen verwehrt werden, so dass diese den Betroffenen genauso oft wie im Pflegeheim besuchen könnten. Worauf die Schwierigkeiten und Reibereien, welche bei den Besuchen des Betroffenen für die Mutter entstehen, letztlich zurückzuführen sind, kann offen bleiben. Entscheidend ist das Wohl des Betroffenen. Dieses hat das Landgericht rechtsfehlerfrei in erster Linie im Fortbestand und der Sicherung der derzeit sehr guten Pflege gesehen. Allerdings ist es offensichtlich, dass, wenn beide Frauen einschließlich der auf der jeweils auf ihrer Seite stehenden Personen die gegenseitigen Aversionen im Interesse und zum Wohl des Betroffenen hintanstellen würden, nicht nur die Besuche reibungslos ablaufen könnten, sondern auch für den Betroffenen eine positive und harmonische Atmosphäre erreicht werden könnte, die seiner weiteren möglichen Rückkehr in ein selbstbestimmtes Leben nur dienlich wäre. Dies zu erreichen liegt außerhalb der gerichtlichen Entscheidung.

Wegen der beschriebenen Spannungen kann auch die Auffassung des Landgerichts, die Mutter komme auch für den Aufgabenkreis Vermögenssorge nicht als Betreuerin in Betracht, nicht beanstandet werden. Die Übertragung von Teilbereichen auf die Mutter erscheint wegen der zu befürchtenden, außerhalb einer sachlichen Arbeit liegenden und diese nur hemmenden Differenzen zwischen den beiden beteiligten Frauen nicht sinnvoll.

(3) Dem Hilfsantrag auf Einräumung eines Besuchsrechts in der Form, dass die Mutter den Betroffenen einmal im Monat zu sich holen kann, musste das Landgericht nicht stattgeben. Eine solche Regelung ist zwar im Grundsatz möglich (§ 1908i Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1632 Abs. 2 und 3 BGB). Das Landgericht hat jedoch die Lösung bevorzugt, für den Bereich des Umgangs mit dem Betroffenen einen neutralen Betreuer zu bestellen, der dann die Entscheidung über den Umfang sowie die Art und Weise der Besuche trifft. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Für diese Lösung spricht die Situation des Betroffenen. Die Frage, in welchem Umfang Besuche seinem Wohl dienlich oder schädlich sein können, hängt von deren Ausgestaltung und seinem konkreten Befinden ab. Hinzu kommt, dass derzeit seine persönlichen Umstände einen Transport zur Mutter als sehr risikoreich erscheinen lassen. Für ihn als Schwerstpflegebedürftigen muss jedes erhebliche Risiko vermieden werden, welches einer weiteren positiven Entwicklung im Wege stehen oder einen Rückfall auslösen könnte. Demgegenüber sind andere Interessen nachrangig. Es ist daher bedenkenfrei, wenn das Landgericht von einer Anordnung in der durch die Mutter gewünschten Form abgesehen und die Abwägung der mit dem Umgang verbundenen Risiken einem neutralen, aber sachlich versierten Betreuer übertragen hat, der den Umgang entsprechend der jeweiligen Situation gestalten kann. Der Betreuer ist bisher dieser Aufgabe, soweit ersichtlich, beanstandungsfrei und mit einem gewissen Erfolg nachgekommen.

b) sofortige weitere Beschwerde der Stiefmutter:

Das Rechtsmittel beschränkt sich auf die Bestellung weiterer Betreuer in den Aufgabenkreisen Vermögenssorge und Gesundheitsfürsorge. Die ursprünglich unbeschränkt eingelegte sofortige weitere Beschwerde ist durch den letzten Schriftsatz, in welchem die Übertragung der Aufgabenkreise Umgangsregelung und Information der Mutter über den gesundheitlichen Zustand des Betroffenen auf einen weiteren Betreuer ausdrücklich als derzeit sinnvoll angesehen worden ist, auf diese beiden Gesichtspunkte beschränkt worden. Soweit das Landgericht der Stiefmutter die Betreuung im Bereich der Vermögenssorge die Betreuung wieder entzogen hat, handelt es sich um eine sofortige weitere Beschwerde, da die Entscheidung des Beschwerdegerichts, wäre sie in erster Instanz ergangen, der sofortigen Beschwerde unterläge (§ 69g Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 29 Abs. 2 FGG; vg. Bassenge/Herbst/Roth FGG/RPflG 9. Aufl. § 29 FGG Rn. 12; Keidel/Meyer-Holz FGG 15. Aufl. § 29 Rn. 37). Das Rechtsmittel ist insoweit zulässig. Insbesondere ist die Beschwerdefrist gewahrt. Die Stiefmutter ist als Betreuerin beschwerdeberechtigt, und zwar sowohl gegen die in der Beschränkung liegende Teilentlassung (Bassenge § 69i FGG Rn. 21) wie auch gegen die Bestellung eines weiteren Betreuers in dem ihr verbliebenen Aufgabenkreis (Bassenge § 69g FGG Rn. 13).

(1) Vermögenssorge:

Die Bestellung zum Betreuer für bestimmte Aufgabenkreise setzt voraus, dass der Betreuer seine ihm übertragenen Aufgaben zum Wohle des Betroffenen ausüben kann und er für diese Aufgaben auch geeignet ist. Könnte der Betreuer den Betroffenen in einem bestimmten Aufgabenkreis aus gesetzlichen Gründen nicht vertreten oder besteht für einen bestimmten Aufgabenkreis ein Interessenkonflikt, ist insoweit eine Bestellung nicht möglich. Nach §§ 1908i Abs. 1 Satz 1, 1795 Abs. 3 BGB i.V.m. § 181 BGB ist eine Vertretung des Betroffenen durch den Betreuer dann ausgeschlossen, wenn der Betreuer gegen den Betroffenen oder der Betroffene gegen den Betreuer Ansprüche geltend macht oder einen Rechtsstreit gegen ihn führt. Zwar gilt diese Einschränkung der Vertretungsbefugnis nicht für die zunächst durchzuführende Prüfung und außergerichtliche Geltendmachung etwaiger Ansprüche (vgl. BayObLGZ 2003, 248/251), doch besteht in diesen Fällen zumindest ein Interessenkonflikt zwischen den Interessen des Betroffenen und des Betreuers. Auch ein solcher Konflikt steht der Bestellung zum Betreuer entgegen (BayObLG aaO). Nach den Feststellungen des Landgerichts, die dieses auf der ihm vorliegenden Tatsachengrundlage fehlerfrei getroffen hat, bestehen im Rahmen der Geschäftsabwicklung derartige Interessengegensätze wegen einer Darlehensausreichung an die ursprüngliche Firma des Betroffenen durch die Stiefmutter. Zumindest bis zu dem Zeitpunkt, in welchem geklärt ist, ob die Darlehensforderung noch besteht, ist die Bestellung einer Berufsbetreuerin für den Aufgabenkreis Vermögenssorge nicht zu beanstanden. Belege für das Erlöschen der Darlehensforderung oder den Verzicht auf diese Forderung sind bisher nicht in den Akten enthalten. Im Übrigen könnte neuer Sachvortrag im Verfahren der weiteren Beschwerde ohnehin nicht berücksichtigt werden (Keidel/Meyer-Holz § 27 Rn. 45).

(2) Gesundheitsfürsorge:

Das Gericht bestellt einen weiteren Betreuer für einen Aufgabenkreis, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen hierdurch besser besorgt werden können, § 1899 Abs. 3 BGB. Die Ausführungen der Kammer, im Interesse des Betroffenen sei eine objektive Beurteilung der geplanten Pflege- und Rehabilitierungsmaßnahmen durch einen neutralen Betreuer erforderlich, um die bestmögliche Pflege des Betroffenen zu ermöglichen und auch Vorschlägen der leiblichen Mutter aufgeschlossen gegenüberzutreten, sind in Anbetracht der Rivalität zwischen den beiden Frauen rechtlich nicht zu beanstanden. Auch hier geht es in erster Linie um das Wohl des Betroffenen und nicht um Einzelinteressen ihm nahe stehender Personen. Die Stiefmutter ist im Übrigen bei Gefahr im Verzuge nicht daran gehindert, trotz des Bestehens der Mitbetreuung die notwendigen Entscheidungen allein zu treffen (§ 1899 Abs. 3 BGB a.E.).

3. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 131 Abs. 2, § 30 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 2 KostO. Es bestand in Anbetracht der Vermögensverhältnisse des Betroffenen keine Veranlassung dazu, von dem dort vorgesehenen Regelwert abzuweichen.

Ende der Entscheidung

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