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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 12.10.2000
Aktenzeichen: 3Z BR 307/00
Rechtsgebiete: FGG, AsylVfG, Dubliner Übereinkommen
Vorschriften:
FGG § 27 | |
AsylVfG § 14 Abs. 4 Satz 3 | |
Dubliner Übereinkommen |
2. Erlischt diese Aufenthaltsgestattung dadurch, dass der Asylantrag nach der Entscheidung des Beschwerdegerichts unanfechtbar abgelehnt wird, so kann dieser Umstand im Verfahren der weiteren Beschwerde berücksichtigt werden.
BayObLG Beschluss
LG Bamberg 3 T 125/00; AG Bamberg XIV B 47/00
12.10.00
Der 3.Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Sprau sowie der Richter Dr.Pläßl und Dr.Denk
am 12.Oktober 2000
in der Abschiebungshaftsache
auf die sofortige weitere Beschwerde der Betroffenen
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Bamberg vom 16.August 2000 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Ausländerbehörde betreibt die Abschiebung der Betroffenen.
Mit Beschluss vom 20.7.2000 verlängerte das Amtsgericht mit sofortiger Wirksamkeit die gegen sie zur Sicherung ihrer Abschiebung seit 25.10.1999 vollzogene Abschiebungshaft um weitere drei Monate.
Die von der Betroffenen hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht am 16.8.2000 zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Betroffene mit der sofortigen weiteren Beschwerde.
II.
Das zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand (§ 103 Abs. 2 Satz 1 AuslG, § 3 Satz 2 FreihEntzG, § 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO).
1. Soweit das Landgericht die erneute Haftverlängerung auf den Haftgrund des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr.5 AuslG stützt, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Nach den durch Bezugnahme auf eine vorangegangene Beschwerdeentscheidung getroffenen Feststellungen der Kammer ist die Betroffene mit gefälschten Ausweispapieren in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, um hier der Prostitution nachzugehen. Dies rechtfertigt die Annahme des begründeten Verdachts, die Betroffene wolle sich der Abschiebung entziehen (vgl. BayObLGZ 1993, 127).
2. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist gewahrt. Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler dargelegt, dass die Ausländerbehörde die Abschiebung der Betroffenen mit der gebotenen Beschleunigung betreibe (vgl. hierzu BGHZ 133, 235/239; BayObLGZ 1991, 258/260; OLG Frankfurt a.M. AuAS 1998, 198; OLG Karlsruhe InfAus1R 1998, 463) und dass die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Abschiebungshaft über sechs Monate hinaus auf nunmehr insgesamt zwölf Monate gegeben seien, da die Betroffene ihre Abschiebung innerhalb der grundsätzlichen Hafthöchstdauer von sechs Monaten verhindert habe (§ 57 Abs. 3 Satz 2 AuslG; vgl. hierzu OLG Hamm FGPrax 1997, 77/78; KG FGPrax 1995, 128/129). Nach den Feststellungen des Landgerichts hat die Betroffene die erforderliche Mitwirkung zur Klärung ihrer Identität und zur Beschaffung der Heimreisedokumente verweigert (vgl. hierzu OLG Braunschweig Nds.Rpfl. 1995, 394; Saarl. OLG FGPrax 1998, 241/242). Unter diesen Umständen geht auch eine eventuelle Undurchführbarkeit der Abschiebung innerhalb des in § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG normierten Zeitraums zu Lasten der Betroffenen. Weniger einschneidende Maßnahmen als der Vollzug von Sicherungshaft kommen bei Vorliegen des zwingenden Haftgrundes des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG nicht in Betracht (vgl. BayObLGZ 1993, 127/128; 1994, 155).
3. Die Feststellungen des Landgerichts zu dem Asylantrag der Betroffenen sind jedoch unzureichend.
a) Aus den Akten, deren Inhalt der Senat deshalb verwerten darf (vgl. BayObLGZ 1985, 63/66; Keidel/Kahl FGG 14. Aufl. § 27 Rn. 59), ergibt sich insoweit, dass die Betroffene am 30.4.2000 aus der Abschiebungshaft heraus einen Asylantrag stellte, der beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 9.5.2000 einging und vom Bundesamt mit seit 2.9.2000 bestandskräftigem Bescheid vom 23.8.2000 als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. Demnach war der Betroffenen seit 7.6.2000 zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet zunächst gestattet (§ 55 Abs. 1, AsylVfG), weil das Bundesamt über ihren Antrag nicht innerhalb von vier Wochen nach dessen Eingang entschieden hatte (§ 14 Abs. 4 Satz 3 AsylVfG). Der Umstand, dass das Bundesamt diese Frist deshalb nicht einhielt, weil es sich auf der Grundlage des Dubliner Übereinkommens zunächst um die Übernahme des Asylverfahrens durch Belgien bemühte, vermochte angesichts der mit § 14 Abs. 4 Satz 3 AsylV fG getroffenen eindeutigen gesetzlichen Regelung nichts daran zu ändern, dass die von der Betroffenen durch die Stellung des Asylantrags erworbene Aufenthaltsgestattung nach dem Ablauf der Vierwochenfrist einer weiteren Abschiebungshaft entgegenstand.
b) Gleichwohl bleibt der sofortigen weiteren Beschwerde der Betroffenen der Erfolg versagt.
Der Senat kann in der Sache abschließend entscheiden, da es weiterer Ermittlungen nicht bedarf, und kann hierbei - obwohl eine neue Tatsache - auch berücksichtigen (gl. BGHZ 35, 135/142 f.; Keidel/Kahl § 27 Rn. 59 m. w. N.), dass das Hafthindernis der Aufenthaltsgestattung inzwischen nicht mehr besteht. Infolge der Bestandskraft des Bescheids des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 23.8.2000 ist die Aufenthaltsgestattung erloschen (§ 67 Abs. 1 Nr.6 AsylVfG).
Ende der Entscheidung
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