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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 06.10.2000
Aktenzeichen: 3Z BR 313/00
Rechtsgebiete: AuslG, FGG, EMRK
Vorschriften:
AuslG § 57 | |
FGG § 19 | |
FGG § 27 | |
EMRK Art. 6 Abs. 5 Buchst. e |
BayObLG Beschluß
LG München 1 - 1 T 14508/00; AG München 871 XIV B 628/00
06.10.00
Der 3.Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Sprau sowie der Richter Dr. Plößl und Dr. Denk
am 6.Oktober 2000
in der Abschiebungshaftsache
auf das Rechtsmittel des Betroffenen
beschlossen:
Tenor:
Das Rechtsmittel gegen den Beschluss des Landgerichts München 1 vom 7.September 2000 wird verworfen.
Gründe
I.
Die Ausländerbehörde betreibt die Abschiebung des Betroffenen, eines marokkanischen Staatsangehörigen.
Mit Beschluss vom 24.7.2000 ordnete das Amtsgericht gegen ihn zur Sicherung seiner Abschiebung mit sofortiger Wirksamkeit Abschiebungshaft auf die Dauer von längstens drei Monaten an.
Hiergegen legte der Betroffene sofortige Beschwerde ein.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens beantragte der Betroffene, ihm für den Verkehr mit dem von ihm beauftragten Rechtsanwalt unentgeltlich einen Dolmetscher beizuordnen.
Das Landgericht hat den Antrag am 7.9.2000 abgelehnt.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Betroffene mit der Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist unzulässig, da es sich bei der Ablehnung des betreffenden Antrags um eine nicht anfechtbare Zwischenentscheidung des Beschwerdegerichts handelt.
1. Der Beschluss des Landgerichts vom 7.9.2000 enthält keine die Instanz in dem Abschiebungshaftverfahren abschließende Entscheidung im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 FGG. Er stellt vielmehr eine im Zuge des noch anhängigen Beschwerdeverfahrens ergangene Zwischenentscheidung über ein vom Betroffenen geltend gemachtes Verfahrensrecht dar.
2. Zwischenentscheidungen des Landgerichts im Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nicht anfechtbar (Keidel/Kahl FGG 14.Aufl. § 27 Rn. 3). Ein diesen Grundsatz durchbrechender Ausnahmefall liegt nicht vor. Durch eine gesetzliche Vorschrift wird ein Rechtsmittel gegen eine Zwischenentscheidung der hier in Rede stehenden Art nicht zugelassen. Ob ausnahmsweise darüber hinaus ein Rechtsmittel gegen Zwischenentscheidungen des Beschwerdegerichts gegeben ist, wenn der angefochtene Beschluss in erheblicher Weise in die Rechte des Betroffenen eingreift (vgl. hierzu für Zwischenentscheidungen 1. Instanz BayObLGZ 1995, 222/223; Pfälz. OLG Zweibrücken FdPrax 2000, 109), braucht der Senat nicht zu entscheiden. Ein solcher Eingriff kann allenfalls in Betracht kommen, wenn der Antrag des Betroffenen eines Abschiebungshaftverfahrens auf unentgeltliche Beiordnung eines Dolmetschers sich auf den Verkehr mit dem für ihn bestellten Verfahrenspfleger (§ 5 Abs. 2 Satz 2, § 6 Abs. 4 Satz 3, § 12 FreihEntzG) oder mit dem ihm im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt (§ 14 FGG, § 121 ZPO) bezieht. Dagegen ist die genannte Voraussetzung nicht erfüllt, wenn der Betroffene selbst einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Rechte in dem Abschiebungshaftverfahren beauftragt und das Gericht es abgelehnt hat, ihm für den Verkehr mit diesem kostenfrei einen Dolmetscher zur Verfügung zu stellen. Art.6 Abs. 5 Buchst. e EMRK, auf den sich der Betroffene bezieht, ist auf das Abschiebungsverfahren nicht anwendbar (IntKomm EMRK/Vogler Art.6 Rn. 252).
Ende der Entscheidung
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