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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 21.03.2001
Aktenzeichen: 3Z BR 318/00
Rechtsgebiete: AktG


Vorschriften:

AktG § 131
AktG § 132
Hat der Aktionär nach der Hauptversammlung alle geforderten Auskünfte erhalten, ist er nicht mehr Klagebefugt.
BayObLG Beschluss

LG München I - 5 HK O 8977/00

3Z BR 318/00

21.03.01

Der 3. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Sprau sowie der Richter Dr. Schreieder und Dr. Nitsche am 21. März 2001

in dem Auskunftserzwingungsverfahren

auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers

beschlossen:

Tenor:

I. Der Beschluss des Landgerichts München I vom 15. September 2000 wird unter Aufhebung der Nebenentscheidungen dahinlabgeändert, dass die Antragsgegnerin über folgende Fragen des Antragstellers Auskunft zu geben hat:

Wie viel vom Bestand des Immobilien-work-out, aufgegliedert auf Seite 53 des Geschäftsberichts, ist auf A. zurückzuführen und wie viel auf B.?

Wie viel von der Risikovorsorge von Euro 1,581 Mrd. ist von A. verursacht und wie viel von B., insgesamt und aufgeschlüsselt nach den drei Kategorien auf Seite 53?

Auch bei der sogenannten Normalrisikovorsorge von Euro 891 Mio. bitte ich um eine ungefähre Aufteilung nach A. und B.

II. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

III. Von den Gerichtskosten beider Rechtszüge haben Antragsteller und Antragsgegnerin jeweils die Hälfte zu tragen.

IV. Der Geschäftswert wird für das erstinstanzliche Verfahren und für das Beschwerdeverfahren auf jeweils 30000 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist Aktionär der Antragsgegnerin und ehemaliges Vorstandsmitglied der A-AG (im folgenden: A.), die im Wege der Aufnahme mit der Antragsgegnerin, der früheren B-AG (im folgenden: B.), verschmolzen worden ist.

Auf der ordentlichen Hauptversammlung der Antragsgegnerin fand eine Generaldebatte statt zu sämtlichen Tagesordnungspunkten (unter anderem Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 1999, Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns und Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 1999). Dabei wurden folgende Fragen des Antragstellers im wesentlichen nicht beantwortet:

Wie viel vom Bestand des Immobilien-work out, aufgegliedert auf Seite 53 des Geschäftsberichte, ist auf A. zurückzuführen und wie viel auf B.?

Wie viel von der Risikovorsorge von Euro 1,581 Mrd. ist von A. verursacht und wie viel von der B., insgesamt und aufgeschlüsselt nach den drei Kategorien auf Seite 53?

Auch bei der sogenannten Normalrisikovorsorge von Euro 891 Mio. bitte ich um eine ungefähre Aufteilung nach A. und B.

2. a)

...

Ist es richtig, dass der Fall X. die Ertragsrechnung 1999 mit einem Betrag in der Größenordnung von DM 300 bis 500 Mio. belastet hat?

Wie hoch ist der Betrag und wo schlägt er sich im Jahresabschluss nieder; ist es ein Teil der 1,581 Mrd. des work out?

...

b)

....

3. Ist es richtig, dass mindestens 2 der Geschäftsführer der Projekttöchter mit dem Vorstand der B., im Mai 1998 noch vor der Fusionshauptversammlung Einzelgespräche über die Risikosituation der Joint ventures Situation geführt haben?

Ist es richtig, dass im Juli und August 1998, also noch vor der Fusion, mehrtägige Sitzungen stattfanden, in denen Mitarbeiter der A. den Herren... von der B. alle Baufinanzierungsengagements über DM 50 Mio. vorstellen mussten?

Hält Herr... immer noch an der am 28.10.1998 öffentlich verkündeten Version fest, vor dem 1.9.1998 habe die B. aus rechtlichen Gründen keinen Einblick genommen?

Mit bei Gericht am 16.5.2000 eingegangenem Antrag hat der Antragsteller verlangt, der Antragsgegnerin aufzugeben, zu diesen Fragen Auskunft zu erteilen.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 15.9.2000 den Auskunftsantrag zurückgewiesen und ausgeführt, dass der Antragsteller mit seinem Begehren verfahrensfremde Ziele verfolge, für die er keinen Rechtsschutz beanspruchen könne. Es gehe dem Antragsteller im Kern darum, das von ihm als ungerecht und unverdient empfundene negative Bild der A. in der Öffentlichkeit zu korrigieren und das Verhalten des Vorstandsvorsitzenden der Antragsgegnerin anzuprangern. Im übrigen wäre der Antrag auch als unbegründet abzuweisen, da die Fragen zu 2. von der Antragsgegnerin im Laufe des Verfahrens beantwortet worden seien. Die weiteren Fragenkomplexe hätten nicht Problemkreise betroffen, die zur sachgemäßen Beurteilung von Tagesordnungspunkten erforderlich gewesen wären.

Gegen den ihm am 21.9.2000 zugestellten landgerichtlichen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde, die am 4.10.2000 bei Gericht eingegangen ist. Darin beantragt er, die Antragsgegnerin zur Beantwortung der folgenden Fragen zu verpflichten:

Wie viel vom Bestand des Immobilien work out, aufgegliedert auf Seite 53 des Geschäftsberichte, ist auf A. zurückzuführen und wie viel auf B.?

Wie viel von der Risikovorsorge von Euro 1,581 Mrd. ist von A. verursacht und wie viel von der B., insgesamt und aufgeschlüsselt nach den drei Kategorien auf Seite 53?

Auch bei der sogenannten Normalrisikovorsorge von Euro 891 Mio. bitte ich um eine ungefähre Aufteilung nach A. und B.

2. Wie hoch ist der Betrag, mit dem der Fall X. die Ertragsrechnung 1999 belastet hat?

3. Ist es richtig, dass mindestens 2 der Geschäftsführer der Projekttöchter mit dem Vorstand der B., im Mai 1998 noch vor der Fusionshauptversammlung Einzelgespräche über die Risikosituation der Joint ventures Situation geführt haben?

Ist es richtig, dass im Juli und August, 1998, also noch vor der Fusion, mehrtägige Sitzungen stattfanden, in denen Mitarbeiter der A. den Herren... von der B - alle Baufinanzierungsengagements über DM 50 Mio. vorstellen mussten?

Hält Herr... immer noch an der am 28.10.1998 öffentlich verkündeten Version fest, vor dem 1.9.1998 habe die B. aus rechtlichen Gründen keinen Einblick genommen?

II.

Die vom Landgericht nach § 132 Abs. 3 Satz 2 AktG zugelassene sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie hat zum Teil Erfolg.

1. Der Antragsteller ist antragsberechtigt und hat die gesetzliche Frist gewahrt (§ 132 Abs. 2 Satz 1 und 2 AktG). Ob - wie die Antragsgegnerin meint - das Auskunftsverlangen rechtsmissbräuchlich gestellt ist, betrifft nicht die Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung über das Auskunftsrecht, sondern einen materiellen Auskunftsverweigerungsgrund (siehe dazu unten, II 3e).

2. Nach § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung in den Grenzen des § 131 Abs. 3 AktG Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit diese zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Zweck des Auskunftsrechts ist es, dem Aktionär diejenige konkrete Information zu verschaffen, die er zur sachgerechten Ausübung seines Rechts auf Teilnahme an der Hauptversammlung benötigt. Ob es sich um ein für die Urteilsfindung des Aktionärs wesentliches Element handelt, ist zum einen im Zusammenhang mit dem konkreten Tagesordnungspunkt der Hauptversammlung und zum anderen nach objektiven Maßstäben zu beurteilen. Abzustellen ist auf einen objektiv denkenden Durchschnittsaktionär, der die Gesellschaftsverhältnisse nur aufgrund allgemein bekannter Tatsachen kennt (vgl. BayObLGZ 1999, 193/196 m.w.N.).

3. Nach diesen Grundsätzen erweist sich das Auskunftsverlangen zum Fragenkomplex 1 (Ursprung der Risikovorsorge) als gerechtfertigt.

a) Die Entstehung der im Jahr 1999 erhöhten Risikovorsorge im Immobilienbereich ist eine Angelegenheit der Gesellschaft, da es um von der Antragsgegnerin geschlossene Geschäfte und die daraus resultierende Risikovorsorge geht.

b) Die gewünschte Auskunft war für die sachgemäße Beurteilung von Gegenständen der Tagesordnung erforderlich. Die Fragen wurden in der Hauptversammlung der Antragsgegnerin im Rahmen einer Generaldebatte zu sämtlichen Tagesordnungspunkten gestellt. Dies hat zur Folge, dass bei der Beurteilung der Erforderlichkeit ebenfalls die gesamte Tagesordnung Maßstab ist (vgl. OLG München AG 1998, 238). Zu dem Gegenstand der Frage, nämlich der gesteigerten Risikovorsorge im Zusammenhang mit problembehafteten Altfinanzierungen im Immobilienbereich, hat die Antragsgegnerin selbst ausgeführt, dass "hohe Risiken im Kredit-Portfolio... die im Geschäftsjahr 1999 enttäuschende Entwicklung bei der Risikovorsorge... wesentlich geprägt" hätten (vgl. S. 50 f. des Geschäftsberichts der Antragsgegnerin für 1999). Für einen Aktionär ist damit schon zur Beurteilung des Tagesordnungspunktes 1 (Vorlage des Jahresabschlusses) bei einem derart gewichtigen Punkt von Interesse, wie das Kreditrisiko im einzelnen entstanden ist. Damit verbunden ist auch im Hinblick auf den Tagesordnungspunkt 3 (Entlastung des Vorstands), ob derzeitige Vorstandsmitglieder der Antragsgegnerin an diesen Vorgängen in irgendeiner Weise beteiligt waren. Dass die Geschäftsvorfälle, aus denen die Risiken erwachsen waren, sich in früheren Geschäftsjahren abgespielt hatten, steht dem nicht entgegen. Wie die Antragsgegnerin in dem erwähnten Geschäftsbericht (S. 51) selbst ausführt, war früher das "Ausmaß der Problematik... wegen teilweise nicht marktgerechter Sicherheitsbewertungen und unzureichender Dokumentation nicht rasch genug zu erkennen" gewesen und hätte "im Sommer des abgelaufenen Jahres die Ertragsrechnung erneut belastet". Wenn diese Risiken in ihrer gesamten Reichweite erstmals im Geschäftsjahr 1999 aufgedeckt werden konnten, wirken sie aber auch massiv in dieses Geschäftsjahr hinein und können damit bei den Tagesordnungspunkten 1 und 3 Gegenstand von Aktionärsfragen sein.

c) Dem Antragsteller ging es bei den Fragen zum Komplex Risikovorsorge erkennbar nicht um eine markgenaue Aufschlüsselung sämtlicher Geschäftsvorfälle, sondern nur um eine größenordnungsmäßige Aufteilung der Risikoursachen. Dies zeigt die Formulierung der dritten Teilfrage deutlich ("... ungefähre Aufteilung... "). Diese Auslegung der Fragen ergibt sich auch daraus, dass dem Antragsteller als sachkundigem und hauptversammlungserfahrenem Aktionär offensichtlich die Grenzen des Auskunftsrechts bekannt waren, er also wusste, dass der Vorstand der Antragsgegnerin auf Fragen, zu deren Beantwortung er in der Hauptversammlung trotz angemessener Vorbereitung (vgl. Hüffer AktG 4. Aufl. § 131 Rn. 9 f nicht imstande ist, die Antwort schuldig bleiben kann.

Der Vorstand der Aktiengesellschaft wäre imstande gewesen, diese nicht fernliegenden Einzelfragen zu dem Komplex Risikovorsorge zu beantworten, auch soweit der Antragsteller durch Bezugnahme auf den Geschäftsbericht um eine Aufgliederung in die von der Antragsgegnerin selbst gebildeten Teilbereiche, Joint-Venture-Projekte, Developer- und Bauträgerfinanzierungen und Engagements aus durch Vermittler zugeführtem Geschäft bittet. Diese Überzeugung gewinnt der Senat daraus, dass die Antragsgegnerin in ihrem Geschäftsbericht selbst von der erfolgreichen Durchführung einer "systematischen, aufwendigen Detailanalyse" der Bestände des Kredit-Portfolios spricht (S. 51). Nach dem Abschluss einer solchen Maßnahme konnte die Herkunft der Risiken nicht unaufgeklärt geblieben sein. Folgerichtig ist an anderer Stelle des Geschäftsberichts (S. 7) von der "Durchforstung des übernommenen Portfolios in der Immobilienfinanzierung" die Rede, die mehr Zeit als geplant in Anspruch genommen hätte. Ebenso folgerichtig hat der Vorstandsvorsitzende der Antragsgegnerin in der Hauptversammlung vom 3.5.2000 den Antragsteller als früheres Vorstandsmitglied der A. dahin beschieden, dass es für diesen besser sei, wenn die gewünschten Zahlen (nämlich die Aufteilung der Risiken auf A. und B.) nicht genannt würden. Der Senat hat keine Anhaltspunkte, dass diese Behauptung ohne gesicherte Erkenntnis ins Blaue hinein gemacht worden wäre. Im übrigen konnte die Antragsgegnerin an anderer Stelle zu Einzelengagements durchaus Angaben zu einer hinreichenden größenordnungsmäßigen Aufteilung der Herkunft der Kreditrisiken machen.

d) Ein Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 131 Abs. 3 AktG ist nicht gegeben. Ein solches wird von der Antragsgegnerin, die insoweit eine Förderungslast treffen würde (vgl. BayObLGZ 1999, 193/197), nicht geltend gemacht.

e) Das Auskunftsverlangen ist nicht rechtsmissbräuchlich. Zwar steht es als Eingriffsrecht unter dem Verbot rechtsmissbräuchlicher Ausübung und unter der Beschränkung, dass die Ausübung mit Treu und Glauben (§ 242 BGB) in Einklang stehen muss, da jeder Aktionär der Gesellschaft gegenüber die Treuepflicht zu erfüllen hat(vgl. BayObLGZ 1988, 349/354; Hüffer AktG 4. Aufl. § 131 Rn. 33). Ein Rechtsmissbrauch käme in Betracht, wenn ausschließlich oder überwiegend selbstsüchtige, nicht auf eine sachliche Aufklärung gerichtete Zwecke verfolgt würden (vgl. BayObLGZ 1999, 193/198 m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall. Das Auskunftsrecht ist als eigennütziges mitgliedschaftliches Individualrecht des Aktionärs ausgestaltet (vgl. Hüffer § 131 Rn. 2). Wenn der Antragsteller mit seinem an sich nach § 131 Abs. 1 AktG berechtigten Auskunftsverlangen den weiteren Zweck verfolgt, in Anbetracht der auch gegen ihn als früheres Organmitglied der A. erhobenen Vorwürfe eine gewisse Rehabilitation zu erlangen, ist dies nicht illegitim. Anhaltspunkte für ein schikanöses (§ 226 BGB) oder widersprüchliches Verhalten liegen nicht vor.

f) Die Antragsgegnerin hat nunmehr zu diesem Komplex zwar erklärt, dass der Anteil der A. an dem Bestand des Workout-Bereichs Immobilien bei etwa 75%, der der B. bei etwa 25% liege und dass diese Zahlen auch angegeben werden könnten für die vorgenommene Wertberichtigung, wenngleich insoweit der Anteil der A. geringfügig höher sein dürfte. Damit ist aber die Frage des Antragstellers nicht erschöpft. Zwar ist die allgemeine Aufteilung hinreichend konkret vorgenommen, es wird jedoch nicht nach den von der Antragstellerin selbst gebildeten drei Teilbereichen differenziert. Hiernach hat der Antragsteller ausdrücklich auch gefragt. Nach der Hauptversammlung erteilte bloße Teilauskünfte zu einem einheitlichen Fragenkomplex lassen aber das Rechtsschutzbedürfnis (vgl. unten 11. 4) nicht entfallen.

4. Zu dem zweiten Fragenkomplex (Einzelengagements) teilt der Senat die Auffassung des Landgerichts, dass ein weiteres Auskunftsrecht dem Antragsteller nicht zusteht.

Insoweit fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis. Das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses ist Verfahrensvoraussetzung. Dies gilt auch in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, insbesondere im echten Streitverfahren. Sein Fehlen ist in jedem Stadium, auch im Beschwerdeverfahren, zu beachten. Im Auskunftsverfahren fehlt einem Antrag das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Aktionär die in der Hauptversammlung geforderte Auskunft vor der Entscheidung über seinen Antrag auf andere Weise erhalten hat (BayObLG AG 1996, 516).

Hier hat die Antragsgegnerin bereits im erstinstanzlichen Verfahren zur jetzt noch im Streit befindlichen Teilfrage des Antragstellers mit Schriftsatz vom 9.8.2000 erklärt, es sei nicht richtig, dass der Fall X. ihre Ertragsrechnung 1999 mit einem Betrag in der Größenordnung von 300 bis 500 Mio. DM belastet habe. Für das Gesamtengagement X. sei eine "Wertberichtigung unter 100 Mio. Euro in Höhe eines oberen zweistelligen Euro-Millionenbetrags gebildet" worden. Diese Risikovorsorge sei in der Risikovorsorge 1999 in Höhe von 1,581 Mrd. Euro enthalten. Der Antragsteller hat zwar darauf hingewiesen, dass mit seiner Frage jegliche Belastung der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst werden sollte und nicht nur Wertberichtigungen. Hierzu hat die Antragsgegnerin nunmehr unter Hinweis auf ihre früheren Angaben klargestellt, dass die gesamte Ertragsbelastung im Jahre 1999 im Fall X. unter 100 Mio. Euro gelegen hätten.

5. Die Beschwerde ist auch zum dritten Fragenkomplex (Kenntnisstand vor der Fusion) nicht begründet.

Das Landgericht hat zutreffend aufgezeigt, dass der genaue Kenntnisstand von einzelnen Organen der B. über bestimmte Baufinanzierungsengagements der A., abgestellt auf einen Zeitpunkt vor der Verschmelzung im Jahre 1998, keinen hinreichenden Bezug zu dem Geschäftsjahr 1999 hat. Ein objektiv denkender Durchschnittsaktionär benötigte diese Informationen zu keinem Tagesordnungspunkt der Hauptversammlung vom 3.5.2000. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Antragsteller bereits in einer Hauptversammlung im Jahre 1999 im wesentlichen identische Fragen gestellt hat. Dies zeigt vielmehr gerade, dass der Vorgang sich auf einen früheren Zeitpunkt bezieht. Wenn der Antragsteller die seinerzeit gegebenen Auskünfte als unbefriedigend ansieht, hätte er bereits damals Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen müssen. Ansonsten würde die Antragsfrist des § 132 Abs. 2 Satz 2 AktG unterlaufen.

III.

Entsprechend dem Teilerfolg, den der Antragsteller erzielt hat, erscheint es angemessen, die Gerichtskosten je zur Hälfte auf Antragsteller und Antragsgegnerin zu verteilen und von der Anordnung einer Erstattung der außergerichtlichen Kosten abzusehen.

Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 30 Abs. 2 KostO. Das Verfahren betrifft mehrere jeweils umfangreiche Auskunftsverlangen. Es erscheint deshalb angemessen, den Regelwert (vgl. § 132 Abs. 5 Satz 6 AktG) zu erhöhen.

Ende der Entscheidung

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