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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 04.11.1999
Aktenzeichen: 3Z BR 321/99
Rechtsgebiete: BGB, FGG, GmbHG, HGB, KostO


Vorschriften:

BGB § 181
FGG § 29 Abs. 1 Satz 3
GmbHG § 54 Abs. 2
GmbHG § 10 Abs. 1
GmbHG § 8 Abs. 4
HGB § 162 Abs. 1
HGB § 106 Abs. 2
HGB § 125 Abs. 4
HGB § 106 Abs. 2
KostO § 131 Abs. 2
KostO § 30
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BayObLG

Beschluß

04.11.1999

3Z BR 321/99 LG Passau 1HK. T. 222/99 AG Passau

Der 3. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Karmasin sowie der Richter Dr. Schreieder und Dr. Nitsche am 4. November 1999 in der Handelsregistersache auf die weitere Beschwerde der Gesellschaft beschlossen:

Tenor:

I. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Passau vom 6. September 1999 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5 000 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Am 27. 7. 1999 wurde die A Verwaltungs GmbH & Co Besitz KG im Handelsregister eingetragen und deren Vertretung wie folgt verlautbart:

Zur Vertretung der Gesellschaft ist nur die persönlich haftende Gesellschafterin A Verwaltungs GmbH befugt.

Diese ist befugt, die Gesellschaft bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit sich selbst im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten zu vertreten.

Das Amtsgericht hat am 28. 7. 1999 die Eintragung der folgenden weiter angemeldeten Vertretungsregelung abgelehnt: "ebenso ihre Geschäftsführer, falls diese bei der GmbH ebenfalls von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit sind". Die Beschwerde der Gesellschaft hiergegen hat das Landgericht mit Beschluß vom 6. 9. 1999 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die vom Notar eingelegte weitere Beschwerde der Gesellschaft.

II.

Die weitere Beschwerde ist zulässig. Der Urkundsnotar ist gemäß § 29 Abs. 1 Satz 3 FGG postulationsfähig. Er hat vor dem Registergericht den verfahrensgegenständlichen Antrag gestellt (vgl. BayObLGZ 1998, 29).

Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.

1. Das Landgericht hat ausgeführt, die Befreiung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH von den Beschränkungen des § 181 BGB sei im Handelsregister einzutragen. Die beantragte Ergänzung der Eintragung der Befreiung der Geschäftsführer sei aber nicht zulässig. Die Anmeldung sei bedingungsfeindlich. Die vorliegende Anmeldung gehe aber von einer Bedingung aus. Würde man der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin folgen, müßten unzulässigerweise Umstände außerhalb des Handelsregisters herangezogen werden, die dem Rechtsverkehr in der Regel nicht zugänglich seien. Ein derart unvollständiger Eintrag verstieße gegen § 54 Abs. 2 i. V. m. § 10 Abs. 1 GmbHG, wonach es für die Änderung der Vertretungsbefugnis nicht einmal genüge, daß auf die dem Gericht eingereichte Urkunde Bezug genommen werde. Der Umfang der Vertretungsbefugnis müsse sich aus dem Register selbst ergeben. Zu Recht verweise der Rechtspfleger darauf, daß es nicht hingenommen werden könne, hinsichtlich der Erfüllung der Bedingung nur auf die Eintragung im Handelsregister der GmbH abzustellen, denn die Erteilung bzw. der Widerruf der Befreiung von § 181 BGB werde bei der GmbH auch außerhalb des Handelsregisters wirksam.

2. Diese Ausführungen halten im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Zutreffend bejaht das Landgericht die Eintragungsfähigkeit der Befreiung der Vertretungsorgane einer GmbH & Co. KG von den Beschränkungen des § 181 BGB.

Zwar kennt § 162 Abs. 1 i .V. m. § 106 Abs. 2 HGB keine der Regelung des § 8 Abs. 4 GmbHG entsprechende Bestimmung, nach der in der Anmeldung anzugeben ist, welche Befugnis die gesetzlichen Vertreter der GmbH & Co. KG haben. Auch eine dem § 10 Abs. 1 Satz 3 GmbHG vergleichbare Norm über die Eintragung der Vertretungsbefugnis fehlt für die Personenhandelsgesellschaften. § 125 Abs. 4 HGB, der gemäß § 106 Abs. 2 HGB auch für die Kommanditgesellschaft gilt, begründet die Pflicht der Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister u. a. für jede Änderung der Vertretungsbefugnis der persönlich haftenden Gesellschafter. Unabhängig davon, ob auf diese Bestimmung die Eintragungsfähigkeit der Befreiung der persönlich haftenden Gesellschafter vom Verbot des Selbstkontrahierens gestützt werden kann (bejahend OLG Hamm BB 1983, 858/859; verneinend OLG Hamburg ZIP 1986, 1186), wird von der überwiegenden Auffassung die Eintragungsfähigkeit - zur Eintragungspflicht braucht sich der Senat nicht zu äußern, da eine Anmeldung vorliegt - der Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB zutreffend bejaht (vgl. Staub/Habersack Großkommentar zum HGB 4. Aufl. § 125 Rn. 64; Baumbach/Hopt HGB 29. Aufl. § 119 Rn. 22; Röhricht/Graf v. Westphalen/v. Gerkan HGB § 106 Rn. 17; zur Eintragungsfähigkeit der Befreiung eines Prokuristen der GmbH & Co. KG, BayObLG GmbHR 1981, 14).

Die Erwägungen, die zu der Eintragungsfähigkeit der Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens der Geschäftsführer einer GmbH oder der persönlich haftende Gesellschafter einer OHG oder KG führen, zwingen dazu, die Eintragungsfähigkeit der Befreiung auch des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH im Handelsregister der KG zu bejahen (vgl. Westermeier MittBay-Not 1998, 155). Die Eintragung kann Bedeutung haben für den Fall, daß der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH im eigenen Namen Rechtsgeschäfte mit der KG abschließen will. Die Eintragung der Gestattung des Selbstkontrahierens hat eine Warnfunktion, die den Rechtsverkehr auf die Gefahr hinweisen soll, daß zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer Vermögen verlagert und die rechtliche Zuordnung bewußt unklar gehalten werden kann (BGHZ 87, 54/62). Diese Warnfunktion ist bei einem Fall wie hier in verstärktem Ausmaß erforderlich, weil die durch das Selbstkontrahieren gegebene Gefahr nicht nur zwischen der GmbH & Co. KG und der Komplementär-GmbH sondern auch im Verhältnis zu deren Geschäftsführern besteht. Hinzu kommt, daß die Eintragung dem vom EuGH (EuGH Slg. 1974, 1201/1207) hervorgehobenen Sinn der 1. Richtlinie des Rates der EG vom 9. 3. 1968 zur Koordinierung des Gesellschaftsrechts (Amtsblatt der EG Nr. L 65 vom 14. 3. 1968 S. 8) entspricht, im Interesse des Rechtsverkehrs zwischen Angehörigen verschiedener Mitgliedstaaten in Registern oder amtlichen Unterlagen alle einschlägigen Angaben auf zuführen, damit jeder sich unschwer Kenntnis z.B. über die Befugnisse der mit der Vertretung einer Handelsgesellschaft betreuten Person verschaffen kann. Zudem dienen Eintragungen im Handelsregister über die Vertretungsverhältnisse der Legitimation der Vertreter der Gesellschaft insbesondere im Grundbuchverkehr (vgl. OLG Hamburg aaO; OLG Hamm aaO).

b) Dennoch kann die von der Beschwerdeführerin angemeldete Befreiung der Geschäftsführer der GmbH vom Verbot des Selbstkontrahierens nicht im Handelsregister eingetragen werden, weil sie aus sich heraus nicht verständlich ist.

Die Anmeldung muß die Vertretungsbefugnis ausdrücklich offen legen, es genügt nicht, daß sie durch Schlußfolgerungen (vgl. BayObLG GmbHR 1981, 59) oder durch Bezugnahme auf die dem Registergericht eingereichten Unterlagen (vgl. Kirberger Rpfleger 1976, 237 m. w. N.; Keidel/Schmatz/Stöber Registerrecht 5. Aufl. Rn. 730c) erschlossen werden kann. Die vorliegende Anmeldung läßt ohne Einsicht in die Registerakten oder das Registerblatt der Komplementär-GmbH nicht erkennen, welche Geschäftsführer konkret von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit sind. Eine der Anmeldung entsprechende Eintragung stünde im übrigen in Widerspruch zu dem von der Richtlinie verfolgten Zweck, die Schnelligkeit des Geschäftsverkehrs (vgl. BayObLGZ 1979, 182/185) zu erhöhen. Eine solche Eintragung könnte insbesondere dann die Klärung der Vertretungsbefugnis verzögern, wenn der Sitz der Komplementär-GmbH nicht (mehr) im Bezirk des für die GmbH & Co. KG zuständigen Registergerichts liegt.

Im Interesse der Klarheit und Erhöhung der Schnelligkeit des Geschäftsverkehrs ist daher nur eine Vertretungsregelung ordnungsgemäß angemeldet und damit eintragungsfähig, die ohne Zuziehung anderer Registerblätter oder eingereichter Urkunden verständlich ist. Dies steht im Einklang mit der Auffassung, daß die Geschäftsführer einer GmbH zusätzlich für die KG beim Handelsregister unterzeichnen müssen und nicht auf die von ihnen für die GmbH zum Handelsregister gegebene Unterschrift verweisen können (vgl. BayObLGZ 1972, 326/329; OLG Hamm OLGZ 1983, 257/264; Baumbach/Hopt Anh. § 177a Rn. 13).

Da die vorliegende Anmeldung nicht in diesem Sinn aus sich heraus verständlich ist, hat das Landgericht zurecht die gegen die ablehnende Verfügung des Amtsgerichts gerichtete Beschwerde zurückgewiesen.

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist gemäß § 131 Abs. 2, § 30 KostO festgesetzt worden.



Ende der Entscheidung

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