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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 26.06.2002
Aktenzeichen: 3Z BR 331/01
Rechtsgebiete: AktG, KostO, BRAGO


Vorschriften:

AktG § 320b
KostO § 31 Abs. 1
BRAGO § 10
Der Geschäftswert eines Spruchverfahrens bestimmt sich nur nach den Aktien, welche zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Eingliederungsvertrags im Handelsregister der eingegliederten Gesellschaft noch außenstehenden Aktionären zustanden
Gründe:

I.

Der Antragsteller war im April 1992 Aktionär der Beteiligten, der X-AG, deren Grundkapital von DM 858 Mio. zu 99,98 % von der Antragsgegnerin, einer Holding-AG, gehalten wurde. In der Hauptversammlung der X-AG vom Jahr 1992 wurde deren Eingliederung in die Antragsgegnerin beschlossen. Die Hauptversammlung der Antragsgegnerin stimmte am 27.5.1992 zu. Die Eingliederung wurde am 6.7.1992 im Handelsregister eingetragen und am 20.7.1992 bekannt gemacht.

Im Eingliederungsbeschluss ist u.a. bestimmt, dass jeder ausscheidende Aktionär der X-AG nach seiner Wahl als Abfindung erhalte - entweder eine Abfindung in Aktien der Antragsgegnerin, und zwar für den Übergang von je 20 Namensaktien der X-AG im Nennbetrag von DM 50,-- auf die Antragsgegnerin je 1 Namensaktie der Antragsgegnerin im Nennbetrag von DM 1000,--, oder - eine Barabfindung, und zwar für den Übergang von je 1 Namensaktie der X-AG im Nennbetrag von DM 50,-- auf die Antragsgegnerin einen Barbetrag in Höhe von DM 150,--.

Zwei Aktionäre, der Antragsteller und A, beantragten mit dem am 11.9.1992 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz die Durchführung eines Spruchverfahrens. A nahm den Antrag im Termin der mündlichen Verhandlung vom 19.3.1998 vor dem Landgericht zurück.

Mit Beschluss vom 7.1.1999 setzte das Landgericht als angemessene Abfindung für das Ausscheiden des Antragstellers aus der Beteiligten fest, dass ihm je 16,3 Stück Namensaktien der Beteiligten im Betrag von DM 50,-- jeweils eine Namensaktie der Antragsgegnerin im Betrag von DM 1000,-- zu gewähren sei.

Ferner setzte es den "Gegenstandswert" für das Verfahren in erster Instanz auf DM 535000,--, den "Geschäftswert für die anwaltliche Vertretung" des Antragstellers in erster Instanz auf DM 86000,-- fest.

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers bestimmte der Senat mit Beschluss vom 20.3.2000, dass die Antragsgegnerin für das Ausscheiden des Antragstellers aus der Beteiligten für je eine Namensaktie der Beteiligten im Nennwert von DM 50,-- einen Barbetrag von DM 152,38 nebst 5 % Zinsen seit 20.7.1992 zu zahlen oder für je 15 Namensaktien der Beteiligten im Nennwert von DM 50,-- je eine Namensaktie der Antragsgegnerin im Nennwert von DM 1000,-- zu gewähren hat.

Auf den Antrag des Antragstellers vom 8.4.2000, den Geschäftswert des Verfahrens für die erste Instanz abzuändern, hat das Landgericht am 30.11.2000 den "Gegenstandswert für das Verfahren erster Instanz" auf DM 500000,-- (Ziffer I des Tenors) und den "Geschäftswert für die anwaltliche Vertretung des Antragstellers in erster Instanz" auf DM 81000,-- festgesetzt.

Hiergegen hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers "sofortige Beschwerde" eingelegt, mit der er die Erhöhung des Geschäftswerts des Verfahrens und des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit erster Instanz anstrebt. Er beantragt ferner die Festsetzung des Geschäftswerts des Verfahrens für die Beschwerdeinstanz.

II.

Die zulässigen Rechtsmittel führen zu einer Herabsetzung von Geschäftswert und Gegenstandswert erster Instanz.

1. Das Landgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:

Maßgebend für die Bestimmung des Geschäftswerts des Verfahrens erster Instanz sei die angestrebte Erhöhung der Barabfindung bzw. des Umtauschverhältnisses. Der Antragsteller sei von einem Unternehmenswert der X-AG von mindestens DM 4,2 Mrd. ausgegangen. Hieraus würde sich ein von 20 : 1 auf 9 : 1 verbessertes Umtauschverhältnis ergeben. Weiter seien sämtliche Anteile der Minderheitsaktionäre, die am Tage der Eintragung (6.7.1992) des Eingliederungsbeschlusses im Aktienbuch der X-AG eingetragen gewesen seien, aber auch nur diese zu berücksichtigen. Denn nur sie würden von der Eingliederung betroffen. Zu diesem Zeitpunkt hätten alle Minderheitsaktionäre außer dem Antragsteller, der ausgeschiedene Antragsteller A und B ihre Aktien abgegeben. Somit seien insgesamt 3533 Aktien (je 574 des Antragstellers und von B sowie 2385 von A) zu berücksichtigen. Die Differenz der Umtauschverhältnisse 9: 1 und 20: 1 ergebe für 3533 Aktien eine zusätzliche Zuteilung von 215,9 Aktien. Bei im Wert einer Aktie von DM 2282,79 errechne sich damit ein Geschäftswert von DM 492854,36, aufgerundet DM 500000,--. Für die Festsetzung sei ohne Bedeutung, ob mit ehemaligen Aktionären, die unmittelbar vor bzw. am Tag des Eingliederungsbeschlusses ihre Aktien der Antragsgegnerin übertragen hätten, vereinbart worden sei, dass eine eventuelle Erhöhung des Umtäuschverhältnisses in einem Spruchverfahren sich auch zu ihren Gunsten auswirken würde.

Für den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 10 Abs. 1 BRAGO für den Antragsteller sei dessen Aktienzahl von 574 Stück maßgebend. Er habe eine Mehrzuteilung von 35,1 Aktien im Wert von jeweils DM 2272,79 angestrebt, also eine Gesamterhöhung von DM 80125,90, aufgerundet DM 81000,--.

2. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Festsetzung des Geschäftswerts wendet, ist sein Rechtsmittel zulässig. Insbesondere kann der Beschwerdeführer aus eigenem Recht Beschwerde einlegen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 BRAGO), da die Festsetzung des Geschäftswerts, soweit hierbei die je Aktie anzusetzende Mehrleistung angesetzt wird, Auswirkungen auch auf die Festsetzung des Gegenstandswerts und damit den Gebührenanspruch des Beschwerdeführers hat.

Das Rechtsmittel führt zur Herabsetzung des Geschäftswerts für das Verfahren erster Instanz.

a) Das Landgericht durfte die in seiner Entscheidung vom 7.1.1999 getroffene Geschäftswertfestsetzung nachträglich abändern, obwohl im Zeitpunkt der Abänderungsentscheidung seit dem rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens im März 2000 bereits mehr als 6 Monate verstrichen waren. Die Frist gemäß § 31 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Satz 2 KostO steht nicht entgegen, da der Beschwerdeführer bereits mit Schriftsatz vom 8.4.2000 und daher innerhalb dieser Frist eine Abänderung des Geschäftswerts beantragt hatte (vgl. auch BayObLG 1. Zivilsenat Beschluss vom 25.9.1992 Az. 1Z BR 57/91).

b) Im aktienrechtlichen Spruchverfahren ist der Geschäftswert von Amts wegen nach § 30 Abs. 1 KostO festzusetzen (§ 306 Abs. 7 Satz 5 AktG). Danach ist der Wert in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit nach freiem Ermessen zu bestimmen, wobei die Begrenzung des § 30 Abs. 2 KostO keine Anwendung findet (vgl. BayObLG FGPrax 2001, 84). Der wichtigste tatsächliche Anhaltspunkt für die Bestimmung nach freiem Ermessen ist der Wert des durch das Geschäft betroffenen Wirtschaftsgutes und das Ausmaß, in welchem dieses durch das Geschäft betroffen wird, d.h. das Maß der Einwirkung des Geschäfts auf das Wirtschaftsgut (sogenannter Beziehungswert; vgl. Korintenberg/Reimann KostO 14. Aufl. § 30 Rn. 8, OLG Düsseldorf AG 2000, 323/326). Deshalb ist in Spruchverfahren der Geschäftswert im Grundsatz einheitlich für das gesamte Verfahren unter Berücksichtigung der mit der Festsetzung verbundenen wirtschaftlichen Bedeutung für sämtliche außenstehenden Aktionäre, nicht nur die Antragsteller festzusetzen. Er entspricht in der Regel dem Unterschiedsbetrag zwischen der angebotenen und der angemessenen Abfindung für die Gesamtheit der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache (§ 18 Abs. 1 KostO; BayObLG AG 1999, 273) vorhandenen außenstehenden Aktionäre (BayObLG AG 1996, 215/276; OLG Düsseldorf AG 2000, 77), soweit dieser Betrag bestimmt oder bestimmbar ist (BayObLG Z 1991, 84/89). Im Grundsatz ist er dadurch zu ermitteln, dass die Differenz zwischen der unternehmensvertraglich angebotenen und der (festgesetzten) angemessenen Leistung je Aktie mit der Gesamtzahl der Aktien, die außenstehende Aktionäre halten, vervielfacht wird (BayObLG AG 1996, 276; OLG Stuttgart AG 2001, 314 und NZG 2001, 174/175; OLG Hamburg NZG 2001, 471). Allerdings ist zu beachten, dass der Beschluss im aktienrechtlichen Spruchverfahren, der den Anträgen stattgibt, keine unmittelbare Verpflichtung zu einer Zahlung ausspricht, sondern nur rückwirkend den Unternehmensvertrag umgestaltet. Deshalb dient der rechnerisch ermittelte Betrag nur als Ausgangspunkt und Maßstab für die Festsetzung; im übrigen können auch sämtliche weiteren Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden (vgl. BayObLG AG 1996, 275/276; 1999, 273; FGPrax 2001, 84; OLG Karlsruhe AG 1998, 141).

Die Methode, auf die Differenz von angebotener und angemessener Leistung abzustellen, versagt, wenn es nicht zu einer abschließenden Entscheidung kommt oder die Anträge als unbegründet zurückgewiesen werden (vgl. OLG Düsseldorf AG 1999,1 89/92). In einem solchen Fall kann der wirtschaftliche Wert der umgestaltenden Entscheidung nicht mehr als zureichender Anhaltspunkt dienen. Der Geschäftswert ist dann nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten und der Tragweite der angestrebten gerichtlichen Entscheidung zu bestimmen (BayObLG Z 1991, 84/89). Hier gewinnt für eine angemessene Bewertung das im Antrag zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Interesse der außenstehenden Aktionäre an Gewicht. Deshalb darf berücksichtigt werden, in welchem Umfang die Antragsteller eine Erhöhung angestrebt haben (BayObLG FGPrax 2001, 84), soweit dieses Begehren nicht völlig unangemessen ist (BayObLG AG 1996, 275/276).

Der Senat hat darüber hinaus ausgesprochen, dass ein solches beziffertes Verlangen auch allgemein für die Bewertung des wirtschaftlichen Interesses der Antragsteller an der Entscheidung von Bedeutung ist (BayObLG AG 1996, 275/276; AG 1999, 273). Damit sind insbesondere diejenigen Fallgestaltungen angesprochen, in denen die festgesetzte Leistung nur geringfügig von der angebotenen Leistung abweicht und daher ein ausschließlich nach dem gerichtlich zugesprochenen Differenzbetrag bestimmter Geschäftswert dem Umfang, der Dauer und der Schwierigkeit des Verfahrens nicht gerecht würde. Auch in einem solchen Fall kann der im Antrag zum Ausdruck kommende, nicht unangemessene Umfang des Erhöhungsbegehrens der Antragsteller, der deren wirtschaftliches Interesse widerspiegelt, als ein weiterer Anhaltspunkt im Sinne einer Erhöhung des Geschäftswerts berücksichtigt werden.

c) Ausgehend von diesen Grundsätzen kann der vom Landgericht gemäß § 320b Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 306 Abs. 7 Satz 5 und 6 AktG für das Verfahren erster Instanz festgesetzte Geschäftswert keinen Bestand haben.

aa) Zwar hat die Kammer bei der Festsetzung zutreffend nur den Aktienbesitz derjenigen außenstehenden Aktionäre berücksichtigt, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Eingliederungsbeschlusses gemäß § 320a AktG, also am Tag der Eintragung desselben noch Aktionäre der Antragsgegnerin waren. Nur deren Aktien gingen gemäß § 320a Satz 1 AktG auf die Antragsgegnerin über. Nur ihnen stand als "ausgeschiedenen Aktionären" ein Anspruch auf angemessene Abfindung nach § 320b Abs. 1 Satz 1 AktG zu. Nur hinsichtlich ihrer Aktien gestaltete die gerichtliche Entscheidung gemäß § 320b Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 306 Abs. 2, § 99 Abs. 5 Satz 2 AktG den Eingliederungsbeschluss und die darin bestimmte Abfindung um. Diese gesetzliche Wirkung der Entscheidung im Spruchverfahren ist für den Beziehungswert maßgebend und bei der Festsetzung des Geschäftswerts zu berücksichtigen. Hingegen können wirtschaftliche Auswirkungen der Entscheidung, die nicht von Gesetzes wegen vorgesehen sind, sondern auf vertraglichen Abmachungen beruhen, das gerichtliche Verfahren nicht beeinflussen. Insbesondere werden die Partner einer solchen Vereinbarung nicht Beteiligte des Verfahrens. Ihre rechtliche Position hat für die Tätigkeit des Gerichts und die Gestaltung des Verfahrens keine Bedeutung. Sie kann daher auch keine Auswirkungen auf den Geschäftswert des Verfahrens haben. Derartige außergerichtliche Vereinbarungen sind bei der Festsetzung des Geschäftswerts nicht zu berücksichtigen.

bb) Die Kammer hat den Geschäftswert jedoch auf der Grundlage der Differenz von angebotener und angestrebter Abfindung berechnet, obwohl eine angemessene Abfindung festgesetzt worden ist. Geht man, wie nach den dargelegten Grundsätzen geboten, von der Differenz zwischen angebotener und festgesetzter (angemessener) Abfindung aus, ergibt sich ein Wert von Euro 47000, der sich wie folgt errechnet:

Aufgrund des vom Landgericht festgesetzten Umtauschverhältnisses (16,3: 1) ergeben sich für die 3533 von der Übergangswirkung des § 320a Satz 1 AktG betroffenen Aktien 216,75 von der Antragsgegnerin zu gewährende Aktien gegenüber 176,65 Aktien bei dem im Eingliederungsbeschluss niedergelegten Umtauschverhältnis von 20: 1. Die 40,1 mehr zu gewährenden Aktien zum Preis von DM 2282,79 ergeben einen Wert von DM 91539,88, gerundet einen Geschäftswert für die erste Instanz von Euro 47000.

Dieser Geschäftswert steht in keinem unangemessenen Verhältnis zu Umfang, Dauer und Schwierigkeit des Verfahrens, so dass eine Korrektur anhand des beantragten Umtauschverhältnisses (20: 1) nicht geboten ist.

cc) Der Senat ist an einer Herabsetzung des Geschäftswerts im Beschwerdeverfahren nicht durch das verbot der reformatio in peius gehindert (BayObLG Z 1988, 248/259; BayObLG JurBüro 1992, 340; Rohs/Wedewer KostO § 31 Rn. 29).

2. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts durch das Landgericht wendet, ist sein Rechtsmittel, das als befristete einfache, nicht als sofortige Beschwerde anzusehen ist (vgl. Gerold/Schmidt/Madert § 10 Rn. 12; Riedel/Sußbauer BRAGO 8. Aufl. 10 Rn. 20), zulässig. Insbesondere ist die Frist gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 BRAGO gewährt, da die Entscheidung des Landgerichts vom 30.11.2000 dem Beschwerdeführer nicht zugestellt worden war. Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, es führt vielmehr zu einer Herabsetzung des Gegenstandswerts.

a) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Gegenstandswerts gegeben.

aa) Zwar hat der Beschwerdeführer selbst, wie er zutreffend hervorhebt, den hierfür erforderlichen Antrag (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 BRAGO) nicht gestellt. Das Landgericht hatte jedoch bereits in seiner Entscheidung vom 7.1.1999 der Sache nach, wenn auch möglicherweise mangels entsprechenden Antrags ohne Anlass (vgl. allerdings den Antrag auf "Streitwertfestsetzung" des Mandatsvorgängers des Beschwerdeführers), einen Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit der Bevollmächtigten des Antragstellers festgesetzt. Die ebenfalls antragsberechtigte Antragstellerin (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 1 BRAGO) hat jedoch mit Schriftsatz vom 25.5.2000 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für die Tätigkeit des Beschwerdeführers ein gesonderter Gegenstandswert festgesetzt werden müsse. Das Landgericht durfte daher vom Vorliegen eines entsprechenden Antrags ausgehen.

bb) Zutreffend hat das Landgericht auch Anlass für eine gesonderte Festsetzung des Werts der anwaltlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers gesehen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 BRAGO).

(1) Der Senat geht seit seiner Entscheidung vom 7.2.1991 (BayObLG Z 1991, 84) in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass im Spruchverfahren im Grundsatz für jeden Antragsteller ein Gegenstandswert "gespaltener Geschäftswert") festzusetzen ist, da sich der Gegenstand der gerichtlichen Tätigkeit und der anwaltlichen Tätigkeit nicht decken. Dies entspricht der ganz überwiegenden Rechtsprechung der anderen Obergerichte (vgl. nur BGH DB 1999, 272 und NJW-RR 1999, 1191; OLG Düsseldorf AG 2000, 77 m. w. N.; OLG Hamburg AG 2001, 479/482; OLG Zweibrücken AG 1995, 421/423) und der herrschenden Meinung in der Literatur (vgl. MünchKomm-AktG/Bilda 2. Aufl. § 306 Rn. 155; Hüffer AktG 5. Aufl. § 306 Rn. 23).

(2) Für den Fall, dass nur ein einziger Antragsteller vorhanden ist, ist der Senat allerdings bisher von einer Deckungsgleichheit des Gegenstands der gerichtlichen mit dem der anwaltlichen Tätigkeit ausgegangen, so dass in einem solchen Fall eine gesonderte Festsetzung des Gegenstandswerts nicht in Betracht kam(vgl. mit eingehender Begründung BayObLGZ 1991, 84/88). An dieser Auffassung hält der Senat nicht mehr fest (anders noch die Senatsentscheidungen DB 1996, 1127; NJW-RR 1999, 1191). Vielmehr kann für die Bemessung des Wertes der Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten eines Antragstellers der Teil des Geschäftswerts, der auf Aktien nicht antragstellender außenstehender Aktionäre entfällt, nicht mit einbezogen werden, und zwar unabhängig davon, ob für diese im Spruchverfahren ein gemeinsamer Vertreter bestellt wurde. Für den Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit ist vielmehr im Grundsatz der Bruchteil des Geschäftswertes anzusetzen, der dem Verhältnis des Aktienbesitzes des Antragstellers zum Gesamtbestand der Aktien außenstehender Aktionäre entspricht (ebenso OLG Düsseldorf AG 2000, 77/78; KG AG 2001, 590; vgl. auch MünchKomm-AktG/Bilda § 306 Rn. 160).

Die bisherige Auffassung des Senats beruhte im wesentlichen auf der Annahme, dass den außenstehenden Aktionären, auch wenn für sie ein gemeinsamer Vertreter bestellt ist, der Geschäftswert auch nicht teilweise zugerechnet werden könne, da ihnen nur die Stellung streitgenössischer Nebenintervenienten zukomme (BayObLGZ 1973, 106). Deshalb müsse der Geschäftswert insgesamt den antragstellenden Aktionären zugerechnet werden (BayObLGZ 1991, 84/88). Aufgrund der durch das Gesetz zur Bereinigung des Umwandlungsrechts vom 28.10.1994 (BGBl I S. 3210) eingefügten, seit 1.1.1995 geltenden Bestimmung des § 306 Abs. 4 Satz 10 AktG gilt auch in aktienrechtlichen Spruchverfahren einschließlich den Verfahren bezüglich Eingliederungen (§ 320b Abs. 3 Satz 3 AktG) die Vorschrift des § 308 Abs. 3 UmwG. Nach dieser Bestimmung kann der gemeinsame Vertreter der außenstehenden Aktionäre das Verfahren auch nach Rücknahme eines Antrags fortführen, er steht in diesem Fall einem Antragsteller gleich und kann selbständig Beschwerde einlegen (MünchKomm-Bilda § 306 Rn. 118). Hieraus wird z.T. gefolgert, ihm stehe auch im übrigen ein eigenständiges Beschwerderecht zu (MünchKomm-AktG/Bilda aaO). Die Stellung des gemeinsamen Vertreters kann daher im Hinblick auf diese Regelung nicht mehr mit der eines streitgenössischen Nebenintervenienten gleichgesetzt werden. Das Spruchverfahren kann nicht mehr gegen den Willen der außenstehenden Aktionäre beendet werden. Dies spricht dafür, den Anteil am Geschäftswert, der ihrem Aktienbesitz entspricht, nicht mehr anderen Verfahrensbeteiligten zuzuordnen. Daraus folgt umgekehrt, dass auch bei einem einzelnen Antragsteller ein gesonderter Gegenstandswert festzusetzen ist; soweit neben ihm außenstehende Aktionäre vorhanden sind, und zwar unabhängig davon, ob diese Anträge gestellt haben oder nicht.

c) Der Senat ist bisher in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Grundsatz davon ausgegangen, dass der Geschäftswert auf die Antragsteller im Verhältnis der Anzahl der von ihnen gehaltenen Aktien aufzuteilen ist (BayObLGZ 1991, 84/88 f.; vgl. auch BGH NJW-RR 1999, 1191/1192). Von diesem Aufteilungsverhältnis ist auch künftig auszugehen, wobei jedoch nur noch der Wert herangezogen werden kann, der sich ergibt, wenn der Geschäftswert um den auf die nicht antragstellenden Aktionäre entfallenden Anteil gemindert wird. Da im vorliegenden Fall der Aktienbesitz der außenstehenden Aktionäre feststeht, bedarf es keiner Entscheidung, ob und gegebenenfalls welche Anforderungen an die Feststellung dieses Wertanteils zu stellen sind (vgl. dazu bisher BayObLG und BGH jeweils aaO; OLG Karlsruhe AG 2000, 281; OLG Hamburg AG 2001, 479/482).

d) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze berechnet sich der Gegenstandswert für die Tätigkeit des Beschwerdeführers nach dem Anteil des Geschäftswerts, der von den insgesamt 3533 betroffenen Aktien auf die 5,74 Aktien des Auftraggebers des Beschwerdeführers entfällt, d.h. auf Euro 7636.

e) An der Festsetzung eines niedrigeren Gegenstandswerts ist der Senat nicht gehindert, da nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auch insoweit das Verbot der reformatio in peius nicht gilt (vgl. BayObLG JurBüro 1982, 1024/1026; ebenso Gebauer/Schneider BRAGO § 10 Rn. 67; a.A. Gerold/Schmidt/ Madert § 10 Rn. 12).

III.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren in der Hauptsache wird auf Euro 22000 festgesetzt. Auch insoweit ist der Wert nach § 30 Abs. 1 KostO zu bestimmen, da § 306 Abs. 7 Satz 6 AktG auch für das Beschwerdeverfahren gilt (BayObLG AG 1991, 21). Bei der Festsetzung hat der Senat berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer in erster Instanz zum Teil Erfolg hatte, da das Landgericht ein Tauschverhältnis von 1 : 16,3 Stück Namensaktien der Beteiligten im Betrag von DM 50,-- für jeweils eine Namensaktie der Antragsgegnerin im Betrag von DM 1000,-- bestimmt hat. Sein wirtschaftliches Interesse war deshalb durch die angestrebte Erhöhung des Umtauschverhältnisses bestimmt, wobei für die Bemessung im einzelnen die für die erste Instanz maßgebenden Grundsätze herangezogen werden können. Der Senat hat das Umtauschverhältnis auf 15: 1 Stück Aktien erhöht, was der Gewährung von weiteren 18,78 Aktien für die von der Eingliederung betroffenen Aktionäre entspricht. Dieser Verbesserung des Umtauschkurses entspricht der festgesetzte Geschäftswert. Der Antragsteller hat zwar weiterhin ein Umtauschverhältnis von 9: 1 angestrebt. Zu einer höheren Festsetzung besteht jedoch angesichts der nicht über das übliche Maß hinausgehenden Dauer und Schwierigkeit des Beschwerdeverfahrens kein Anlass.

Ende der Entscheidung

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