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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 01.02.2002
Aktenzeichen: 3Z BR 342/01
Rechtsgebiete: AuslG, FreihEntzG
Vorschriften:
AuslG § 57 | |
FreihEntzG § 16 Satz 1 |
Der 3.Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Sprau sowie des Richters Dr. Plößl und der Richterin Vavra
am 1. Februar 2002,
in der Abschiebungshaftsache
auf den Kostenantrag des Betroffenen
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Betroffenen, den Senatsbeschluss vom 25.Oktober 2001, soweit damit die Rechtswidrigkeit der einstweiligen Anordnung des Amtsgerichts München vom 19. Juni 2001 festgestellt wurde um eine Kostenentscheidung zu ergänzen, wird abgelehnt.
Gründe:
Der Betroffene, nach seinen Angaben sudanesischer Staatsangehöriger, befand sich ab 25. 1.2001 zur Sicherung seiner Abschiebung in Haft.
Auf den Antrag der Ausländerbehörde vom 13.6.2001, die gemäß der letzten gerichtlichen Anordnung am 21.6.2001 endende Abschiebungshaft um zwei Monate zu verlängern, ordnete das Amtsgericht am 19. 6.2001 durch einstweilige Anordnung mit sofortiger Wirksamkeit weitere Abschiebungshaft auf die Dauer von längstens sechs Wochen an.
Die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen diese Maßnahme blieb gemäß Beschluss des Landgerichts vom 17.7.2001 ohne Erfolg.
Hiergegen legte der Betroffene sofortige weitere Beschwerde ein, mit der er nach Ablauf der sechswöchigen Haftdauer beantragte, die Rechtswidrigkeit der Anordnung der einstweiligen Freiheitsentziehung durch die Entscheidung des Amtsgerichts vom 19.6.2001 festzustellen.
Mit Beschluss vom 25.10.2001 hob der Senat die Beschlüsse vom 17.7. und 19.6.2001 auf und stellte fest, dass die Anordnung der einstweiligen Abschiebungshaft durch den Beschluss des Amtsgerichts vom 19.6.2001 wegen des Unterbleibens der mündlichen Anhörung des Betroffenen nicht rechtmäßig war.
Der Betroffene beantragt nunmehr, den Senatsbeschluss um eine Kostenentscheidung zu ergänzen.
II.
Der Antrag ist abzulehnen. Für eine entsprechende Ergänzung des Senatsbeschlusses vom 25.10.2001 (§ 321 Abs. 1 ZPO analog; vgl. hierzu BayobLGZ 1973, 90/91; Bassenge/Herbst FGG/RPflG 9.Aufl. § 18 FGG Rn. 26; Keidel/Schmidt FGG 14.Aufl. § 18 Rn.66) ist kein Raum.
Der Senat prüft bei der Verbescheidung einer weiteren Beschwerde stets auch, ob es einer Entscheidung über Kosten des Verfahrens bedarf und inwieweit es veranlasst ist, in dem Beschluss hierzu Ausführungen zu machen.
Im vorliegenden Fall führte diese Prüfung zu dem Ergebnis, dass der Betroffene zwar keine Gerichtskosten, aber seine außergerichtlichen Kosten zu tragen hatte, dass es eines entsprechenden Ausspruchs in dem Senatsbeschluss vom 25.10.2001 nicht bedurfte und dass wegen der Eindeutigkeit der Rechtslage Ausführungen zur Kostenfrage nicht veranlasst waren.
Infolge der Aufhebung der einstweiligen Anordnung vom 19.6.2001 und der Beschwerdeentscheidung vom 17.7.2001 entfiel die Kostenpflicht des Betroffenen für die Gerichtskosten der ersten und zweiten Instanz (§ 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz l, Abs. 3, § 15 Abs. 1 FreihEntzG; vgl. BayObLGZ 1985, 432/435). Für die dritte Instanz fielen Gerichtskosten dem Betroffenen nicht zur Last, weil insoweit keiner der in § 14 Abs. 3 FreihEntzG vorgesehenen Gebührentatbestände erfüllt war.
Eine Überbürdung der außergerichtlichen Kosten des Betroffenen auf die Gebietskörperschaft, der die Ausländerbehörde angehört, kam nicht in Betracht. Ist infolge Zeitablaufs der gerichtliche Beschluss über die Anordnung bzw. Verlängerung, von Abschiebungshaft gegenstandslos geworden und beantragt der Betroffene nunmehr, die Rechtswidrigkeit der Maßnahme festzustellen, ist über die Erstattung der ihm entstandenen notwendigen Auslagen unter entsprechender Anwendung des § 16 Satz 1 FreihEntzG zu entscheiden. Diese Vorschrift geht im Rahmen ihres auch hier gegebenen Wirkungskreises als Sonderregelung der allgemeinen Bestimmung des § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG vor (vgl. BayObLGZ 1979, 211/213; 1989, 427/429). Danach hat der Betroffene seine außergerichtlichen Kosten nur dann nicht selbst zu tragen, wenn feststeht, dass die Ausländerbehörde nach dem Sachverhalt, der für sie bei der Antragstellung feststellbar war (vgl. BayObLG,BayVB1. 1999, 27), keinen objektiv begründeten Anlass zur Antragstellung hätte (vgl. OLG Karlsruhe Die Justiz 2001, 30/31). Diese Voraussetzung war im vorliegenden Fall nicht gegeben. Insbesondere konnte am 13.6.2001 weitere Abschiebungshaft den erforderlichen Sicherungszweck noch erfüllen. Die Bemühungen der Ausländerbehörde, die notwendigen Heimreisepapiere zu erlangen, waren noch nicht endgültig gescheitert. Vielmehr ließ sich nicht ausschließen, dass bei der für den 23.8.2001 geplanten Vorführung des Betroffenen bei der nigerianischen Botschaft dessen Identität geklärt werden konnte.
Ende der Entscheidung
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