Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 06.03.2003
Aktenzeichen: 3Z BR 35/03
Rechtsgebiete: FGG


Vorschriften:

FGG § 70c
FGG § 68 Abs. 4
Der Betreuer muß der Anhörung des Betroffenen nicht beiwohnen, sofern nicht der Betroffene dies ausdrücklich verlangt.
Gründe:

I.

Die Betroffene befand sich in den vergangenen Jahren wiederholt in stationärer psychiatrischer Behandlung. Am 30.8.2000 bestellte das Amtsgericht für die Betroffene eine Betreuerin, der u.a. die Aufgabe "Entscheidung über die Unterbringung" zugewiesen wurde. Mit Beschluss vom 19.11.2002 erweiterte das Amtsgericht die bestehende Betreuung und nahm einen Betreuerwechsel vor.

Am 19.9.2002 hatte die bisherige Betreuerin der Betroffenen beantragt, die Unterbringung der Betroffenen zu genehmigen. Diesem Antrag gab das Amtsgericht mit weiterem Beschluss vom 19.11.2002 statt. Es genehmigte die Unterbringung der Betroffenen in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bzw. der beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung bis zum 10.8.2003. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Betroffenen hat das Landgericht mit Beschluss vom 13.12.2002 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Betroffenen, die am 9.1.2003 in die beschützende Abteilung eines Pflegeheims verlegt wurde.

II.

Das zulässige Rechtsmittel der Betroffenen ist unbegründet.

1. Die Beschwer bzw. das Rechtsschutzbedürfnis der Betroffenen besteht auch nach ihrer Entlassung aus dem Bezirksklinikum weiter fort. Ihr Aufenthalt in der beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung beruht auf dem ergangenen Unterbringungsbeschluss.

2. In der Sache hat das Rechtsmittel der Betroffenen keinen Erfolg.

a) Das Landgericht hat die angefochtene Entscheidung u.a. unter Bezugnahme auf die gutachtlichen Äußerungen zweier Sachverständiger wie folgt begründet:

Die Genehmigung der Unterbringung sei zu Recht erfolgt; sie beruhe auf § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Die Betroffene leide an einer psychischen Erkrankung, die dringend der Behandlung mit Neuroleptika bedürfe, um einer steten Verschlechterung des Krankheitsbildes entgegenzuwirken. Zum Wohle der Betroffenen sei es notwendig, sie ständig zu beaufsichtigen und ärztlich zu betreuen, weil sie keinerlei Krankheitseinsicht zeige und nur durch ständige Aufsicht ihre notwendige Medikation sichergestellt werden könne. Zu einer freien Willensbildung sei die Betroffene aufgrund ihrer Erkrankung nicht mehr in der Lage.

b) Dies hält der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO) stand.

aa) Gemäß § 1906 Abs. 1 und 2 BGB ist mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts eine mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung u.a. zulässig, solange sie zum Wohl des Betroffenen erforderlich ist, weil eine Heilbehandlung notwendig ist, die ohne die Unterbringung des Betroffenen nicht durchgeführt werden kann, und der Betroffene aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage ist, die Notwendigkeit von Behandlungsmaßnahmen einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln (vgl. § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB; BayobLG BtPrax 1996, 28/29; FamRZ 2000, 566 ff.). Die Erforderlichkeit der Unterbringung ist einer strengen Prüfung am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu unterziehen (BVerfG NJW 1998, 1774/1775). Insbesondere muss auch dem psychisch Kranken in gewissen Grenzen die "Freiheit zur Krankheit" belassen bleiben, weshalb die Unterbringung zur Durchführung einer Heilbehandlung nur zulässig ist, wenn sie sich als unumgänglich erweist, um eine drohende gewichtige gesundheitliche Schädigung von dem Kranken abzuwenden (BVerfG aaO; BayObLGZ 1999, 269/272).

bb) Diesen Grundsätzen trägt die angefochtene Entscheidung Rechnung.

- Das Landgericht stützt seine Erkenntnis auf erläuternde mündliche Ausführungen eines Stationsarztes des Bezirksklinikums, in dem die Betroffene untergebracht war, vor allem aber auf das im Betreuungsverfahren erholte Gutachten einer Assistenzärztin, das von einem Facharzt für Psychiatrie mitunterschrieben und damit auch vollinhaltlich mitverantwortet wurde. Verfahrensrechtliche Bedenken hiergegen sind mit Blick auf § 70m Abs. 3, § 69g Abs. 5 Satz 4, § 70e Abs. 1 FGG nicht zu erheben.

Ferner ist nicht zu beanstanden, dass die im Beschwerdeverfahren vor der Kammer durchgeführte Anhörung der Betroffenen in Abwesenheit der Betreuerin erfolgt ist. Nach Aktenlage hatte die Betreuerin vom Termin Kenntnis, der auf Wunsch der Verfahrenspflegerin verlegt worden war. Ihre Anwesenheit war verfahrensrechtlich nicht zwingend geboten. Die Kammer hatte gemäß § 70m Abs. 3,-§ 69g Abs. 5 Satz 1, 70c FGG die Betroffene anzuhören; gemäß § 70c Satz 5, 68 Abs. 4 Satz 2 FGG war dabei auf Wunsch der Betroffenen einer Person ihres Vertrauens die Anwesenheit zu gestatten. Im vorliegenden Falle ist aber weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Betroffene bei ihrer Anhörung durch die Kammer auf der Anwesenheit ihrer Betreuerin bestanden hätte. Die Anwesenheit weiterer Personen sieht das Gesetz nicht vor; sie kann vom Gericht lediglich gestattet werden, soweit der Betroffene nicht widerspricht (§ 70c Satz 5, § 68 Abs. 4 Satz 3 FGG). Sind solche Personen nicht anwesend, kann dies folglich auch keinen Verfahrensfehler begründen.

- In der Sache hat das Landgericht aufgrund der vorliegenden ärztlichen Gutachten festgestellt, dass die zuvor dargestellten Voraussetzungen einer Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorliegen. Hiernach ist davon auszugehen, dass die Betroffene psychisch krank ist, keinerlei Krankheitseinsicht zeigt und krankheitsbedingt auch ihren Willen bezüglich einer möglichen Behandlung nicht mehr frei bestimmen kann. Den getroffenen Feststellungen zufolge bedarf die Betroffene einer regelmäßigen Medikation, um ihr sich chronifizierendes psychotisches Zustandsbild zu bessern bzw. einer stetigen Verschlechterung entgegenzuwirken. Eine solche Medikation kann, wie das Landgericht ausführt, nur in der beschützenden Umgebung einer Einrichtung erfolgen, zumal die Betroffene schon in der Vergangenheit jede Möglichkeit genutzt hat, die Resorption von Medikamenten zu verhindern (heimliches Ausspucken; induziertes Erbrechen).

Die Ausführungen des Landgerichts lassen Rechtsfehler nicht erkennen; der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist angesichts der Schwere der Erkrankung, an der die Betroffene leidet, gewahrt. Im Übrigen kann die Würdigung eines Sachverständigengutachtens durch den Tatrichter vom Rechtsbeschwerdegericht lediglich darauf geprüft werden, ob der Tatrichter das Ergebnis des Gutachtens kritiklos hingenommen oder unter Nachvollziehung der Argumentation des Sachverständigen dessen Feststellungen und Schlussfolgerungen selbständig auf ihre Tragfähigkeit geprüft und sich eine eigene Überzeugung gebildet hat (BayObLG FamRZ 1999, 817/818 m.w.N.; Keidel/Meyer-Holz FGG 15. Aufl. § 27 Rn. 43). Ob ein Gutachten im Ergebnis zutrifft oder nicht, ist grundsätzlich Sache der freien richterlichen Beweiswürdigung und damit der Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht entzogen, weil diesem eine eigene Beweiswürdigung verwehrt ist (BayObLG 1967, 33/36; Keidel/Meyer-Holz aaO).

Ende der Entscheidung

Zurück